Kindertageseinrichtungen
Die in der UVV „Kindertageseinrichtungen“ (GUV-V S2) formulierten Schutzziele beziehen sich ausschließlich auf die Kinder in den Tageseinrichtungen.
Bauliche Anlagen im Sinne der UVV „Kindertageseinrichtungen“ (GUV-V S2) sind Gebäude und Bauteile der Kindertageseinrichtungen einschließlich der baulichen Anlagen auf dem Außengelände.
Der Unternehmer hat im Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit der Kinder dafür zu sorgen, dass alle baulichen Anlagen, Aufenthaltsbereiche und Ausstattungen, errichtet, beschafft, in Stand gehalten und betrieben werden.