Gefährdungsbeurteilung ist durchzuführen bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln. Arbeitsmittel durch den Benutzer und/oder die „zur Prüfung befähigte Person“ regelmäßig prüfen lassen. Die Ergebnisse der Prüfungen durch die „zur Prüfung befähigte Person“ sind zu dokumentieren.
Weitere Informationen:
Betriebssicherheitsverordnung
DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
TRBS 1201 „Prüfung von Arbeitsmitteln“
TRBS 1203 Befähigte Personen
DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln
DGUV Information 203-071 Wiederkehrende Prüfung ortsveränderlicher
elektrischer Betriebsmittel – Fachwissen für die Prüfer