Prüfung von Arbeitsmitteln

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) betrachtet im besonderen die Unfallschwerpunkte (Instandhaltung, besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen, Manipulationen) Vorgaben zur alters- und alternsgerechten Gestaltung, Aufnahme von ergonomischen und psychischen Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung. Anforderungen an die Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen werden in den Anhängen abgebildet. Im folgenden Blog gehen wir kurz auch die Inhalte der BetrSichV ein , wer die erforderlichen Prüfungen an Maschinen und Anlagen durchführen kann und welche Arbeitsmittel zu prüfen sind. Hierzu haben wir untern eine Tabelle der wichtigsten Arbeitsmittel, deren Rechtsvorschriften und Prüfintervalle zusammengestellt.

1. Die Betriebssicherheitsverordnung

2. Befähigte Personen zum prüfen von Arbeitsmitteln

3. Dokumentation der Prüfung

4. Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung

5. Übersicht über die wichtigsten Arbeitsmittel

1. Die Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung ist der Kurztitel für die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Abgekürzt wird sie mit BetrSichV. Die technischen Regeln für Betriebssicherheit beruhen auf diesem Betriebssicherheitsgesetz.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und deren sichere bestimmungsgemäße Verwendung.

Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die Bereitstellung von Arbeitsmitteln, die Benutzung von Arbeitsmitteln und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen. Das Schutzkonzept der Betriebssicherheitsverordnung wird auf alle Gefährdungen, die von Arbeitsmitteln ausgehen, angewendet.

Die BetrSichV betrifft alle Arbeitgeber, die Arbeitsmittel für ihre Mitarbeiter bereitstellen. Der Begriff „Arbeitgeber“ ist jedoch deutlich weiter gefasst als bisher. Arbeitgeber: Im Sinne von § 2 des Arbeitsschutzgesetzes sind damit natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften gemeint.  

Der Arbeitgeber muss für die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen befähigte Personen beauftragen. Diese dürfen dadurch nicht benachteiligt werden und unterliegen auch keinen Weisungen. Sie führen die Prüfung selbstständig und eigenverantwortlich durch.

2. Befähigte Personen zum prüfen von Arbeitsmitteln

Befähigte Personen: Beauftragung befähigter Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV, hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.

Nach § 2 Abs.1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Arbeitsmittel Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, d. h. alle Gegenstände, die von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden. Hierzu gehören einfache Handgeräte, z. B. ein Hammer oder eine Bohrmaschine, ebenso wie eine komplexe verfahrenstechnische Anlage, z. B. eine Fertigungsstraße.

3. Dokumentation der Prüfung

Aufzeichnen der Ergebnisse der Prüfungen nach § 14 (7) BetrSichV (nach Art der Prüfung angemessen)

Besonderheit gemäß § 17 BetrSichV: Prüfbescheinigungen über das Ergebnis der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen.

4. Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung

Bei der Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) stehen die Arbeitsmittel im Fokus. Wesentliche Aspekte sind Eignung und ergonomische sowie alterns- und altersgerechte Gestaltung. Neben Gefährdungen bei deren Verwendung müssen auch Arbeitsumgebung und Arbeitsgegenstände betrachtet werden.

Die Gefährdungsbeurteilung kann vom Arbeitgeber selbst oder von zuverlässigen und fachkundigen Personen, die gesondert damit beauftragt werden, durchgeführt werden. Eine Beauftragung sollte immer schriftlich erfolgen und genau beschreiben, welche Aufgaben und Kompetenzen übertragen werden.

Hilfen zu Prüfungen:

• Inventarlisten

• Prüfkataster

• Beauftragte für Arbeitsmittel

• Wartungsverträge

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:

  1. Art der Prüfung,
  2. Prüfumfang,
  3. Ergebnis der Prüfung und
  4. Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten elektronische Signatur.

Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Hierzu hat das Unternehmen Sesumundi, verschiede Apps zur schnellen und einfachen Prüfung und Dokumentation von Arbeitsmittel entwickelt. Mit deren Hilfe ist es sehr einfach die Prüfungen zeitsparend und rechtssicher durchzuführen und zu dokumentieren.

5. Übersicht über die wichtigsten Arbeitsmittel

Übersicht über die wichtigsten Arbeitsmittel, in in den Meisten Unternehmen vorkommen und entsprechend zu prüfen sind. Dies Liste ist nicht vollständig und muss auf die Gegebenheiten in ihrem Unternehmen angepasst werden bzw. ergänzt werden.

ArbeitsmittelPrüfung nach Rechtsvorschrift/ Umfang
FlüssigkeitsstrahlerBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)DGUV Regel 100-500  Erstprüfung, Wiederholungsprüfung, Vor der Erstinbetriebnahme oder nach Änderung/Instandsetzung, max. 1 Jahr
Leitern und TritteBetrSichV in Verbindung mit TRBS 1201 „Prüfung und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ Praxishilfe: DGUV Information 208-016 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“, 1 Jahr
Regale und RegalanlagenBetrSichV in Verbindung mit TRBS 1201 „Prüfung und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ Praxishilfe: DGUV-Information 208-043 „Sicherheit von Regalen“, 1 Jahr
Elektrische Anlagen und BetriebsmittelBetrSichV in Verbindung mit TRBS 1201 „Prüfung und Kontrolle von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ DGUV Vorschrift 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ § 5 Prüfungen, 1 Jahr
Elektrische Anlagen und BetriebsmittelPraxishilfen: DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel“
– Organisation durch den Unternehmer DGUV Information 203-070 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel“
– Fachwissen für Prüfpersonen DGUV Information 203-072 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel“
– Fachwissen für Prüfpersonen DGUV Information 203-049 „Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“
– 1 Jahr
Ladebrücke, fahrbahre RampenDGUV Regel 108-006 Erstprüfung, Wiederholungsprüfung, Vor der Erstinbetriebnahme oder nach Änderung/Instandsetzung, 1 Jahr
Kraftbetätigte Türen und ToreASR A 1.7    Erstprüfung Wiederholungsprüfung, Vor der Erstinbetriebnahme oder nach Änderung/Instandsetzung, 1 Jahr
KraneDGUV Vorschrift 52 Erstprüfung (§ 25) Wiederholungsprüfung (§ 26) Vor der Erstinbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen, 1 Jahr (und nach Bedarf)
Winden, Hub- und ZuggeräteDGUV Vorschrift 54 Erstprüfung (§ 23)Wiederholungsprüfung (§ 23)Vor der Erstinbetriebnahme oder nach Änderung/Instandsetzung, 1 Jahr 
Lastaufnahmemittel im HebezeugbetriebBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) DGUV Regel 100-500 Erstprüfung Wiederholungsprüfung. Vor der Erstinbetriebnahme, max. 1 Jahr (Gefährdungsbeurteilung, ggf. Prüffrist anpassen)
FahrzeugeDGUV Vorschrift 70 Wiederholungsprüfung (§ 57), 1 Jahr
FlurförderfahrzeugeDGUV Vorschrift 68 Wiederholungsprüfung (§ 37), 1 Jahr
Hebebühnen/ BeschickungseinrichtungenBetriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) DGUV Regel 100-500  Erstprüfung, Wiederholungsprüfung Vor der Erstinbetriebnahme oder nach Änderung/Instandsetzung, max. 1 Jahr

Prüffristen: Bei dieser Zusammenstellung handelt es sich um einen Auszug notwendiger Prüfungen. Weitere Regelungen können u. a. den angegebenen Quellen entnommen werden. Fristen sind den Betriebsbedingungen mit Zuhilfenahme von Gefährdungsbeurteilungen und den gesetzlichen sowie berufsgenossenschaftlichen Vorgaben anzupassen.