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Arbeitsmedizinische Verordnung (ArbMed VV)

 

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) -
Mehr Möglichkeiten, Rechtssicherheit und Transparenz beim individuellen betrieblichen Gesundheitsschutz

Die neue Arbeitsmedizinischen Verordnung ArbMedVV schafft die rechtliche Basis für eine zukunftsfähige Gesundheitsvorsorge in den Betrieben.

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der individuellen Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und Gesundheit; sie stellt eine wichtige Ergänzung der technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen dar.
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein Schlüssel zur Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und zum Erhalt der individuellen Beschäftigungsfähigkeit.

Die Regelungen Arbeitsmedizinischen Verordnung ArbMedVV

  • Gefahrstoffverordnung ,
  • Biostoffverordnung,
  • Gentechnik-Sicherheitsverordnung,
  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung,
  • Druckluftverordnung,
  • Bildschirmarbeitsverordnung,
  • Betriebsicherheitsverordnung und
  • Arbeitsstättenverordnung

Die ArbMedVV regelt die Pflichten von Arbeitgebern und Ärzten und führt zu mehr Transparenz bei Pflicht- und Angebotsuntersuchungen.

Pflicht, Angebots-, und Wunschuntersuchungen

Pflichtuntersuchungen:
hat der Arbeitgeber als Erstuntersuchung und als Nachuntersuchung in regelmäßigen Abständen anzubieten.

Die Teilnahme an Pflichtuntersuchungen bildet die Voraussetzung, damit Beschäftigte ihre jeweiligen Tätigkeiten ausüben dürfen.

Angebotsuntersuchungen:
hat der Arbeitgeber bei bestimmten, besonders gefährdenden Tätigkeiten ebenfalls als Erstuntersuchung und als Nachuntersuchung in regelmäßigen Abständen zu veranlassen.

Wunschuntersuchungen:
sind gem. § 11 Arbeitsschutzgesetz arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die der Arbeitgeber den Beschäftigten auf deren Wunsch hin zu ermöglichen hat.

Zur Durchführung von Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind UNSERE Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin oder Betriebsarzt berechtigt.

Die Frage, ob arbeitsmedizinische Untersuchungen nach den Grundsätzen durchzuführen sind, werden von UNSEREN Arbeitsmediziner bzw. Betriebsärzten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entschieden.

Fordern Sie noch heute ein kostenloses und unverbindliches Angebot an.

 

 

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