Verordnung
zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
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Mehr Möglichkeiten, Rechtssicherheit und Transparenz beim
individuellen betrieblichen Gesundheitsschutz
Die neue Arbeitsmedizinischen Verordnung ArbMedVV
schafft die rechtliche Basis für eine zukunftsfähige
Gesundheitsvorsorge in den Betrieben.
Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der individuellen Aufklärung
und Beratung der Beschäftigten über die Wechselwirkungen
zwischen ihrer Arbeit und Gesundheit; sie stellt eine wichtige
Ergänzung der technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen
dar.
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein Schlüssel zur Verhütung
arbeitsbedingter Erkrankungen und zum Erhalt der individuellen
Beschäftigungsfähigkeit.
Die Regelungen Arbeitsmedizinischen Verordnung
ArbMedVV
- Gefahrstoffverordnung ,
- Biostoffverordnung,
- Gentechnik-Sicherheitsverordnung,
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung,
- Druckluftverordnung,
- Bildschirmarbeitsverordnung,
- Betriebsicherheitsverordnung und
- Arbeitsstättenverordnung
Die ArbMedVV regelt die Pflichten von Arbeitgebern
und Ärzten und führt zu mehr Transparenz bei Pflicht- und
Angebotsuntersuchungen.
Pflicht, Angebots-, und Wunschuntersuchungen
Pflichtuntersuchungen:
hat der Arbeitgeber als Erstuntersuchung und als Nachuntersuchung
in regelmäßigen Abständen anzubieten.
Die Teilnahme an Pflichtuntersuchungen bildet die
Voraussetzung, damit Beschäftigte ihre jeweiligen Tätigkeiten
ausüben dürfen.
Angebotsuntersuchungen:
hat der Arbeitgeber bei bestimmten, besonders gefährdenden
Tätigkeiten ebenfalls als Erstuntersuchung und als Nachuntersuchung
in regelmäßigen Abständen zu veranlassen.
Wunschuntersuchungen:
sind gem. § 11 Arbeitsschutzgesetz arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen,
die der Arbeitgeber den Beschäftigten auf deren Wunsch hin
zu ermöglichen hat.
Zur Durchführung von Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
sind UNSERE Fachärzte für Arbeitsmedizin
und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin oder
Betriebsarzt
berechtigt.
Die Frage, ob arbeitsmedizinische Untersuchungen
nach den Grundsätzen
durchzuführen sind, werden von UNSEREN Arbeitsmediziner
bzw. Betriebsärzten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
entschieden.
Fordern Sie noch heute ein kostenloses und unverbindliches
Angebot an. |