Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz – MuSchG
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Beurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz unabhängig von einer konkreten oder bekannten Schwangerschaft nach § 10 MuSchG in einer anlassunabhängigen Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) zu ermitteln, ob bei einer Tätigkeit oder in einem Arbeitsbereich Gefährdungen für eine schwangere oder stillende Frau vorliegen können.
Dies ist nach § 14 Mutterschutzgesetz schriftlich zu dokumentieren.
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