Dokumentation der Prüfergebnisse von Arbeitsmitteln
Dokumentationspflichten für Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung ergeben sich für Prüfungen der Arbeitsmittel nach § 10 BetrSichV. Aufzeichnung von Prüfungen nach Nr. 3.3.2 (Prüfungen nach § 10 BetrSichV).
Prüfbescheinigungen oder Aufzeichnungen über Ergebnisse von Prüfungen können auch in elektronischen Systemen geführt werden, wenn die Datensicherheit gewährleistet ist.
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