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Prüfung durch befähigte Personen
 
 
 
 
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der Arbeitgeber hat sicherzustellen dass gem. Abschnittes 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie die Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können, entsprechend den ermittelten Fristen geprüft werden.

Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind Werkzeuge,Geräte, Maschinen oder Anlagen. Dazu zählt alles vom Hammer bis zur kompletten Produktionsstraße.

Die Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren die BetrSichV (Übersicht TRBS). Dieses Regelwerk befindet sich noch im Aufbau und wird ständig ergänzt; wobei fortgeltende technische Anforderungen und Standards nicht mehr geltender Unfallverhütungsvorschriften schrittweise in neue TRBS eingearbeitet werden.

Derzeit liegt u.a. die TRBS 1201 "Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" vor. Diese gilt auch für nicht überwachungsbedürftige Anlagen.

Prüfungen dürfen nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden. Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Die allgemeinen Anforderungen an befähigte Personen werden in der TRBS 1203 "Befähigte Personen " Allgemeine Anforderungen" aufgeführt.

Die Festlegung des Prüfrahmens und der Prüftiefe von Arbeitsmitteln richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnischen Bewertung des Arbeitgebers, der sich an der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" als Stand der Technik orientieren sollte.

Weitere derzeit hier insbesondere zu berücksichtigende Technische Regeln für Betriebssicherheit sind wie folgt:

TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen " Allgemeine Anforderungen"
und
TRBS 2210 "Gefährdungen durch Wechselwirkungen.

Weitere Empfehlungen zum Betrieb und zur Prüfung von Altmaschinen finden Sie in den BGR 500, in der die Inhalte der bisherigen Unfallverhütungsvorschriften festgehalten werden.


Dokumentation
Nach der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber die Ergebnisse der Prüfungen aufzuzeichnen und auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Als Nachweis für die Prüfungen werden z. B. Prüfbücher, Prüfberichte, Bescheinigungen, Dateien, Karteien, schriftliche Nachweise verlangt. Diese Unterlagen sollen den Zeitpunkt, den Prüfumfang, das Prüfergebnis und den Prüfer enthalten; sie liegen zweckmäßigerweise an der Betriebsstätte vor.

 
 
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