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der Arbeitgeber hat sicherzustellen dass gem. Abschnittes 2 der Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV)
die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt,
nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie die Arbeitsmittel,
die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen
Situationen führen können, entsprechend den ermittelten Fristen
geprüft werden.
Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind Werkzeuge,Geräte,
Maschinen oder Anlagen. Dazu zählt alles vom Hammer bis zur kompletten
Produktionsstraße.
Die Technische Regeln für Betriebssicherheit
(TRBS) konkretisieren die BetrSichV (Übersicht
TRBS). Dieses Regelwerk befindet sich noch im Aufbau und wird
ständig ergänzt; wobei fortgeltende technische Anforderungen und Standards
nicht mehr geltender Unfallverhütungsvorschriften schrittweise in
neue TRBS eingearbeitet werden.
Derzeit liegt u.a. die TRBS
1201 "Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen
Anlagen" vor. Diese gilt auch für nicht überwachungsbedürftige
Anlagen.
Prüfungen dürfen nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt
werden. Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung,
ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die
erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
Die allgemeinen Anforderungen an befähigte Personen werden in der
TRBS
1203 "Befähigte Personen " Allgemeine Anforderungen"
aufgeführt.
Die Festlegung des Prüfrahmens und der Prüftiefe von Arbeitsmitteln
richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnischen
Bewertung des Arbeitgebers, der sich an der TRBS
1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"
als Stand der Technik orientieren sollte.
Weitere derzeit hier insbesondere zu berücksichtigende Technische
Regeln für Betriebssicherheit sind wie folgt:
TRBS
2111 "Mechanische Gefährdungen " Allgemeine Anforderungen"
und
TRBS
2210 "Gefährdungen durch Wechselwirkungen.
Weitere Empfehlungen zum Betrieb und zur Prüfung von Altmaschinen
finden Sie in den BGR
500, in der die Inhalte der bisherigen Unfallverhütungsvorschriften
festgehalten werden.
Dokumentation
Nach der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber die Ergebnisse
der Prüfungen aufzuzeichnen und auf Verlangen der zuständigen Behörde
zur Verfügung zu stellen. Als Nachweis für die Prüfungen werden z.
B. Prüfbücher, Prüfberichte, Bescheinigungen, Dateien, Karteien, schriftliche
Nachweise verlangt. Diese Unterlagen sollen den Zeitpunkt, den Prüfumfang,
das Prüfergebnis und den Prüfer enthalten; sie liegen zweckmäßigerweise
an der Betriebsstätte vor.