| Die
Prüfung von Arbeitsmitteln wird in der Betriebssicherheitsverordnung
einheitlich zusammengefasst. Dabei muss der Betreiber
die Prüffristen für seine individuellen Einsatzbedingungen
- Zeit, Häufigkeit, Intensität der Nutzung - selbst
festlegen.
§3 Abs. 3 der BetrSichV überträgt
auch die Auswahlverantwortung für die Mitarbeiter,
welche die Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln
durchzuführen haben, auf den Unternehmer. Dazu führen
die Begriffsbestimmungen der Verordnung in § 2 Abschnitt
7 aus:
"Befähigte Personen sind Personen, die
durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre
zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen
Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen." |