| Die
Prüfung von Arbeitsmitteln wird in der Betriebssicherheitsverordnung
einheitlich zusammengefasst. Dabei muss der Betreiber
die Prüffristen für seine individuellen Einsatzbedingungen
- Zeit, Häufigkeit, Intensität der Nutzung - selbst
festlegen. Für überwachungsbedürftige Anlagen
gelten Höchstfristen. Außerdem muss er den Umfang
der Prüfung festlegen und darf damit nur eine "befähigte
Person" beauftragen.
§3 Abs. 3 der BetrSichV überträgt auch die
Auswahlverantwortung für die Mitarbeiter, welche die
Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln durchzuführen
haben, auf den Unternehmer. Dazu führen die Begriffsbestimmungen
der Verordnung in § 2 Abschnitt 7 aus:
"Befähigte Personen sind Personen, die
durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre
zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen
Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen." |