| Befähigte Personen verfügen
entsprechend § 2 Abs. 7 BetrSichV für diese Tätigkeit
über Fachkenntnisse, die sie durch
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Berufsausbildung |
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Berufserfahrung |
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zeitnahe
berufliche Tätigkeit erworben haben. |
Diese Technische Regel konkretisiert die Voraussetzungen
für die fachliche Befähigung und Anforderungen
an die Weisungsfreiheit einer befähigten Person.
Die Auswahl des Prüfpersonals kann anhand der durch den
Ausschuss Betriebssicherheit beschlossenen TRBS 1203 „Befähigte
Personen“ (einschließlich der ergänzenden Teile 1 bis 3)
erfolgen.
Arbeitsmittel Prüfdienst:
Wir führen die erforderlichen Prüfungen
mit unseren "befähigten Personen" für
Sie durch und
bilden
auch Ihre Mitarbeiter zu "befähigten Personen"
aus.
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