Arbeitsmittel, bei denen Abnutzung (Verschleiß)
oder andere schädigende Einflüsse eine Gefährdung
von Arbeitnehmer/innen hervorrufen können, sind wiederkehrend
zu überprüfen auf:
Wir führen diese Maßnahmen
für Sie durch Ermittlung von Art, Umfang und Fristen
erforderlicher Prüfungen bei Arbeitsmitteln, die Schäden
verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen
Situationen führen können (§ §3, 10
Abs. 2 BetrSichV)
Aufbewahrung der Prüfergebnisse:
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr
diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung
gestellt werden (§ 11 BetrSichV).
Deshalb den aktuellen Prüfnachweis immer bei Einsatz
des Arbeitsmittels außerhalb des Unternehmens mitführen.
(§ 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 BetrSichV)
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