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Prüfung durch befähigte Personen
 
 
 
 
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Prüfung von Arbeitsmittel
  Arbeitsmittel, bei denen Abnutzung (Verschleiß) oder andere schädigende Einflüsse eine Gefährdung von Arbeitnehmer/innen hervorrufen können, sind wiederkehrend zu überprüfen auf:
 
Zustand von verschleißbehafteten Komponenten
(z.B. Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln)
Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen (z.B. Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen)
Funktion sicherheitsrelevanter Bauteile
(z.B. Schalteinrichtungen, Notaus-schaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen)
bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
 
 

Die Prüfung von Arbeitsmitteln wird in der Betriebssicherheitsverordnung einheitlich zusammengefasst. Dabei muss der Betreiber die Prüffristen für seine individuellen Einsatzbedingungen - Zeit, Häufigkeit, Intensität der Nutzung - selbst festlegen. Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten Höchstfristen. Außerdem muss er den Umfang der Prüfung festlegen und darf damit nur eine "befähigte Person" beauftragen.
Wir führen diese Maßnahmen für Sie durch Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können (§ 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 BetrSichV).


Veranlassung der Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen
vor der Inbetriebnahme, bei Arbeitsmitteln deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt; nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort (§ 10 Abs. 1 BetrSichV) wiederkehrend bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können bei außergewöhnlichen Ereignissen - außerordentliche Überprüfung (§ 10 Abs. 2 BetrSichV) nach Instandsetzungsarbeiten (§ 10 Abs. 1 bis 3 BetrSichV).


Aufbewahrung der Prüfergebnisse:
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden (§ 11 BetrSichV).
Deshalb den aktuellen Prüfnachweis immer bei Einsatz des Arbeitsmittels außerhalb des Unternehmens mitführen.
(§ 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 BetrSichV)


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