| Die Prüfung von Arbeitsmitteln
wird in der Betriebssicherheitsverordnung einheitlich zusammengefasst.
Dabei muss der Betreiber die Prüffristen für seine
individuellen Einsatzbedingungen - Zeit, Häufigkeit,
Intensität der Nutzung - selbst festlegen. Für
überwachungsbedürftige Anlagen gelten Höchstfristen.
Außerdem muss er den Umfang der Prüfung festlegen
und darf damit nur eine "befähigte Person"
beauftragen.
Wir führen diese Maßnahmen für Sie durch
Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen
bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen
unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen
können (§ 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 BetrSichV).
Veranlassung der Prüfung von Arbeitsmitteln durch
befähigte Personen
vor der Inbetriebnahme, bei Arbeitsmitteln deren Sicherheit
von den Montagebedingungen abhängt; nach der Montage
und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage
auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort (§
10 Abs. 1 BetrSichV) wiederkehrend bei Arbeitsmitteln, die
Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen,
die zu gefährlichen Situationen führen können
bei außergewöhnlichen Ereignissen - außerordentliche
Überprüfung (§ 10 Abs. 2 BetrSichV) nach
Instandsetzungsarbeiten (§ 10 Abs. 1 bis 3 BetrSichV).
Aufbewahrung der Prüfergebnisse:
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr
diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung
gestellt werden (§ 11 BetrSichV).
Deshalb den aktuellen Prüfnachweis immer bei Einsatz
des Arbeitsmittels außerhalb des Unternehmens mitführen.
(§ 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 BetrSichV)
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Angebot an.
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