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Prüfung von Arbeitsmittel

  Arbeitsmittel, bei denen Abnutzung (Verschleiß) oder andere schädigende Einflüsse eine Gefährdung von Arbeitnehmer/innen hervorrufen können, sind wiederkehrend zu überprüfen auf:
 
Zustand von verschleißbehafteten Komponenten
(z.B. Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln)
Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen (z.B. Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen)
Funktion sicherheitsrelevanter Bauteile
(z.B. Schalteinrichtungen, Notaus-schaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen)
bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
 
 

Wir führen diese Maßnahmen für Sie durch Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können (§ 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 BetrSichV).


Aufbewahrung der Prüfergebnisse:
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden (§ 11 BetrSichV).
Deshalb den aktuellen Prüfnachweis immer bei Einsatz des Arbeitsmittels außerhalb des Unternehmens mitführen. (§ 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 BetrSichV)

Fordern Sie noch heute ein kostenloses und unverbindliches Angebot an.

   
 
 
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