Betriebsbeauftragter Betriebsarzt/-ärztin
Rechtsgrundlage:
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) ; Vgl. auch BGI 838, BGG 921, SGB VII § 22. DGUV 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit;
Bestellung:
Betriebsärzte sind schriftlich zu bestellen. Ihre Bestellung richtet sich nach Art und Größe des Betriebes und die damit verbundenen Unfallund Gesundheitsgefahren (§ 2 Abs. 1ASiG). Es dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen (§ 4 ASiG).
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