Der Gesetzgeber fordert für
die betriebliche Umsetzung Umweltschutz, die Arbeisicherheit
die Bestellung von Betriebsbeauftragten bzw. beauftragten
Personen.
Dem Betriebsbeauftragten obliegt eine Überwachungsfunktion
hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.
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Aufklärungsfunktion
gegenüber der Belegschaft |
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Initiativfunktion
(Einwirken auf Einführung umweltfreundlicher Techniken)
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Berichtsfunktion
gegenüber der Geschäftsführung |
Um dieses vielseitige Aufgabenspektrum abdecken zu
können, sind Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlich.Die
Bestellung der Betriebsbeauftragten hat schriftlich (Ausnahme
Sachkundiger WHG) unter Angabe des Aufgabenbereiches zu
erfolgen. Bestellung, änderungen im Aufgabenbereich
und Abberufung sind außer beim Sachkundigen WHG, dem
Gefahrgutbeauftragten und der Fachkraft für Arbeitssicherheit
der jeweils zuständigen Behörde formlos anzuzeigen. |