Gesetzliche Grundlagen:
§§ 53, 54, 55, 55a Gesetz zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen
Beseitigung von Abfällen - Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz (KrW-/AbfG) - vom 27.09.1994 (BGBI. I S. 2705),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. 08. 2002 (BGBl.
I S. 3322) Verordnung über Betriebsbeauftragte für
Abfall (AbfBeauftrV) vom 26.10.1977 (BGBI. I S. 1913)
Bestellpflicht:
Für jeden Betreiber (§ 54 Abs. 1 KrW-/AbfG ) von
genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß §
4 BImSchG für Anlagen, in denen regelmäßig
besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen,
für Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen,
für Besitzer von nach § 26 KrW-/AbfG zurückgenommenen
Abfällen, sofern dies aufgrund der Anlagenart bzw. deren
Anlagengröße erforderlich ist. Diese beiden Bedingungen
werden im § 1 der Verordnung über Betriebsbeauftragte
für Abfall genauer definiert. Auf behördliche Anordnung
für Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage
nach § 4 BImSchG sowie Abfallbesitzer nach § 26
KrW-/AbfG (§ 54 Abs. 2 KrW-AbfG)
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