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Betriebsbeauftragter für Abfall

  Gesetzliche Grundlagen:
§§ 53, 54, 55, 55a Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) - vom 27.09.1994 (BGBI. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. 08. 2002 (BGBl. I S. 3322) Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV) vom 26.10.1977 (BGBI. I S. 1913)
  Bestellpflicht:
Für jeden Betreiber (§ 54 Abs. 1 KrW-/AbfG ) von genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß § 4 BImSchG für Anlagen, in denen regelmäßig besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen, für Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen, für Besitzer von nach § 26 KrW-/AbfG zurückgenommenen Abfällen, sofern dies aufgrund der Anlagenart bzw. deren Anlagengröße erforderlich ist. Diese beiden Bedingungen werden im § 1 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall genauer definiert. Auf behördliche Anordnung für Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 BImSchG sowie Abfallbesitzer nach § 26 KrW-/AbfG (§ 54 Abs. 2 KrW-AbfG)
 

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