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Gefahrgutbeauftragter

  gesetzliche Grundlagen:
§§ 1-7c Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben - Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.03.1998 (BGBl. I S. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. 12.2001 (BGBI. I S. 3529)
 

Bestellpflicht:
Für jeden Betrieb, der an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist (§ 1 Abs. 1 GbV), jedoch nicht für Betriebe, deren Tätigkeit sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen:

  • oder die nicht mehr als 50 Tonnen gefährlicher Güter befördern
  • oder die lediglich Verpackungen, Gropackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen
  • oder gefährliche Güter lediglich empfangen
  • oder wenn sie ausschlielich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto beteiligt sind ( 1b Abs. 1 GbV)

Bei Nichtbestellung ist der Inhaber des Betriebes Gefahrgutbeauftragter (§ 1 Abs. 2 GbV) Auf Anordnung der Behörde bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vorschriften (§ 1 Abs. 4 GbV).

 

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