| Bestellpflicht:
Für jeden Betrieb, der an der Beförderung gefährlicher
Güter beteiligt ist (§ 1 Abs. 1 GbV), jedoch nicht
für Betriebe, deren Tätigkeit sich auf freigestellte
Beförderungen gefährlicher Güter beschränken
oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt
1.1.3.6 des ADR beziehen:
- oder die nicht mehr als 50 Tonnen gefährlicher
Güter befördern
- oder die lediglich Verpackungen, Gropackmittel (IBC)
oder Tanks nach Baumustern herstellen
- oder gefährliche Güter lediglich empfangen
- oder wenn sie ausschlielich als Auftraggeber des Absenders
an der Beförderung gefährlicher Güter von
nicht mehr als 50 Tonnen netto beteiligt sind ( 1b Abs.
1 GbV)
Bei Nichtbestellung ist der Inhaber des Betriebes Gefahrgutbeauftragter
(§ 1 Abs. 2 GbV) Auf Anordnung der Behörde bei
schwerwiegenden Verstößen gegen die Vorschriften
(§ 1 Abs. 4 GbV). |