| Bestellpflicht:
Besteht für jeden Betreiber genehmigungsbedürftiger
Anlagen gemäß § 53 Abs. 1 BImSchG (wenn
die Anlage in Anhang I der 5. BImSchV genannt wird). Auf
behördliche Anordnung für Betreiber genehmigungsbedürftiger
Anlagen, die nicht in Anhang I der 5. BImSchV genannt werden
oder Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
(§ 53 Abs. 2 BImSchG). |