gesetzliche Grundlagen:
§ 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SozialgesetzbuchVII
- (SGB VII) vom 07.08.1996 (BGBI. I S. 1254); zuletzt geändert
durch Gesetz vom 21. 08. 2002 (BGBI. I S. 3322)
Bestellpflicht:
Ein Unternehmer hat in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten
einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen (§
22 Abs. 1 SGB VII).
In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und
Gesundheit auf Anordnung des Unfallversicherungsträgers
(BG), auch wenn die Mindestbeschäftigtenzahl (s. o.)
nicht erreicht wird (§ 22 Abs. 1 SGB VII).
Fordern Sie noch heute ein kostenloses
und unverbindliches Angebot
an.