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Sachkundiger Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

  gesetzliche Grundlagen:
§§ 19g Abs. 1 und 2; 19i und 19l Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - vom 12.11.1996 (BGBI. I S. 1695), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. 08. 2002 (BGBl. I S. 3245)..
  Bestellpflicht:
Betreiber von Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, haben bei Arbeiten an diesen Anlagen zur Erfüllung wasserrechtlicher Bestimmungen Fachbetriebe gemäß § 19l WHG zu beauftragen, wenn die Voraussetzungen nicht durch eine vom Betreiber beauftragte sachkundige Person oder eine gleichwertige Überwachung einer öffentlichen Einrichtung erfolgen (§19i Abs. 1 WHG). Im Einzelfall kann die zuständige Behörde den Betreibern oben genannter Anlagen anordnen, einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb gemäß § 19l WHG abzuschließen, sofern sie nicht selbst über entsprechende Sachkunde verfügen, noch eine andere sachkundige Person bestellt haben (§ 19i Abs. 2 WHG).
 

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