gesetzliche Grundlagen:
§§ 19g Abs. 1 und 2; 19i und 19l Gesetz zur Ordnung
des Wasserhaushalts - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - vom 12.11.1996
(BGBI. I S. 1695), zuletzt geändert durch Gesetz vom
19. 08. 2002 (BGBl. I S. 3245)..
Bestellpflicht:
Betreiber von Anlagen, in denen mit wassergefährdenden
Stoffen umgegangen wird, haben bei Arbeiten an diesen Anlagen
zur Erfüllung wasserrechtlicher Bestimmungen Fachbetriebe
gemäß § 19l WHG zu beauftragen, wenn die Voraussetzungen
nicht durch eine vom Betreiber beauftragte sachkundige Person
oder eine gleichwertige Überwachung einer öffentlichen
Einrichtung erfolgen (§19i Abs. 1 WHG). Im Einzelfall
kann die zuständige Behörde den Betreibern oben
genannter Anlagen anordnen, einen Überwachungsvertrag
mit einem Fachbetrieb gemäß § 19l WHG abzuschließen,
sofern sie nicht selbst über entsprechende Sachkunde
verfügen, noch eine andere sachkundige Person bestellt
haben (§ 19i Abs. 2 WHG).
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