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Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) |
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Information über die wesentlichsten
Pflichten der Arbeitgeber, die sich aus der Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV) ergeben: |
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Gefährdungsbeurteilung
nach § 3 BetrSichV unter Berücksichtigung
des § 5 ArbSchG, der § 16 Gefahrstoffverordnung
(Ermittlungspflicht) und der allgemeinen Grundsätze
des § 4 ArbSchG (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrSichV).
Bei der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich
Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder
mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung berücksichtigen
(§ 3 Abs. 1 BetrSichV) |
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Ermitteln
und Festlegen der notwendigen Voraussetzungen, die Personen
für die Prüfung oder Erprobung der jeweiligen
Arbeitsmittel erfüllen müssen (§ 3 Abs.
3 BetrSichV) |
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Ermittlung
von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen
bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden
Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen
Situationen führen können (§ 3 Abs. 3
und § 10 Abs. 2 BetrSichV) |
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Bei
der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
auch ergonomische Zusammenhänge berücksichtigen,
dies gilt insbesondere für die Körperhaltung
(§ 4 Abs. 4 BetrSichV) |
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Nur
Arbeitsmittel bereitstellen, die für die am Arbeitsplatz
gegebenen Bedingungen geeignet und sicher sind und deren
gesamte Benutzungsdauer Gefährdung so gering wie
möglich halten (Gefährdungsbeurteilung, Stand
der Technik) (§ 4 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs.1
und 5 BetrSichV) |
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Unterrichtung
und Unterweisung (§ 12 ArbSchG konkretisiert) der
Beschäftigten (§ 9 BetrSichV) |
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Veranlassung
der Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte
Personen
vor der Inbetriebnahme, bei Arbeitsmitteln deren Sicherheit
von den Montagebedingungen abhängt; nach der Montage
und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage
auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort
(§ 10 Abs. 1 BetrSichV) wiederkehrend bei Arbeitsmitteln,
die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen,
die zu gefährlichen Situationen führen können
bei außergewöhnlichen Ereignissen - außerordentliche
Überprüfung (§ 10 Abs. 2 BetrSichV) nach
Instandsetzungsarbeiten (§ 10 Abs. 1 bis 3 BetrSichV)
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Aufbewahrung
der Prüfergebnisse
zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr
diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung
gestellt werden (§ 11 BetrSichV) aktuellen Prüfnachweis
mitführen bei Einsatz des Arbeitsmittels außerhalb
des Unternehmens (§ 10 Abs. 1 und 2 sowie §
11 BetrSichV) |
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Technische Regeln für Betriebssicherheit
(TRBS)
Hier können Sie die kompletten "Technischen Regeln
für Betriebssicherheit" als pdf-Datei ansehen, drucken
und herunterladen.
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TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine
Anforderungen"
(PDF-Datei, 13 KB)
(BAnz. S. 23 797; BArbBl. 1/2005, S. 45) |
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TRBS 1203 Teil 1 "Befähigte Personen - Besondere
Anforderungen - Explosionsgefährdungen"
(PDF-Datei, 15 KB)
(BAnz. S. 23 797; BArbBl. 1/2005, S. 45) |
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TRBS 1203 Teil 2 "Befähigte Personen - Besondere
Anforderungen - Druckgefährdungen"
(PDF-Datei, 11 KB)
(BAnz. S. 23 797, 23 798; BArbBl. 1/2005, S. 45) |
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TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine
Anforderungen"
(PDF-Datei, 14 KB)
(BAnz. Nr. 29, S. 867) |
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TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen
- Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten
ungeschützten Teilen"
(PDF-Datei, 26 KB)
(BAnz. Nr. 29, S. 867) |
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