Pflichten der Arbeitgeber, die sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ergeben
Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV unter Berücksichtigung des § 5 ArbSchG, der § 16 Gefahrstoffverordnung (Ermittlungspflicht) und der allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrSichV). Bei der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 BetrSichV).
Veranlassung der Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen vor der Inbetriebnahme, bei Arbeitsmitteln deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt; nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort (§ 10 Abs. 1 BetrSichV) wiederkehrend bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können bei außergewöhnlichen Ereignissen - außerordentliche Überprüfung (§ 10 Abs. 2 BetrSichV) nach Instandsetzungsarbeiten (§ 10 Abs. 1 bis 3 BetrSichV)
Aufbewahrung der Prüfergebnisse:
• Dokumentation in elektronischer Form
die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden (§ 11 BetrSichV) aktuellen Prüfnachweis mitführen bei Einsatz des Arbeitsmittels außerhalb des Unternehmens (§ 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 BetrSichV)wir helfen gerne weiter :Telefon: +49 (0) 6321-399 80-00
Fordern Sie noch heute ein kostenloses und unverbindliches Angebot an.