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Unser Bausteinkonzept beinhaltet bereits die Vorgaben
der
DGUV Vorschrift 2
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Angebot an.
REGELBETREUUNG – EMPFOHLENE VORGEHENSWEISE DGUV
Vorschrift 2
Grundsätzliches zu DGUV V 2
•Inhalt und Form der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen
Betreuung festzulegen ist in erster Linie Aufgabe des Unternehmers.
Diese erfüllt er im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat (BR),
dem Betriebsarzt (BA) und der Sicherheitsfachkraft (Sifa).
•BA und Sifa kooperieren und beraten Unternehmer und BR.
Hilfreiche Schritte vor der Ermittlung der Aufgaben
und Einsatzzeiten der Betreuung
1.Beteiligte Akteure – Unternehmer, BR, Sifa, BA – an einen
Tisch bringen.
2.Wie ist die Ausgangssituation?
Hilfreich ist eine Ist-Analyse der betriebsärztlichen und
sicherheitstechnischen Betreuung.
Unterlagen: im Betrieb vorhandene systematische Dokumentationen
– insbesondere der Gefährdungsbeurteilung und der bisherigen
Tätigkeiten von BA und Sifa.
3.Gemeinsames Grundverständnis aller Akteure darüber herstellen,
welche Leistungen zur Grundbetreuung und welche zur betriebsspezifischen
Betreuung gehören. Hilfreich ist ein gemeinsam von Sifa
und BA erarbeiteter Vorschlag.
Betreuungsaufgaben und -aufwand festlegen
1.Beschäftigtenzahl des Betriebes festlegen.
Die bisherige Unterscheidung/Aufteilung zwischen »Beschäftigten
in Verwaltung -Büro« und »Beschäftigten in der Produktion«
gibt es nicht mehr.
2.Feststellen, wie viel Aufwand für die Grundbetreuung pro
Beschäftigten vorzusehen ist.
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3)Betriebsärztliche und sicherheitstechnische
Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten
Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen
gemäß Abschnitt 4 zugeordnet
Alle Betriebe sind entweder der Gruppe I (2,5 Std./Jahr
je Beschäftigten)der Gruppe II (1,5 Std./Jahr je Beschäftigten)
oder der Gruppe III ( 0,5 Std./Jahr je Beschäftigten) zugeordnet.
Hinweis: Ein Betrieb wird entsprechend der BG-Einstufung
im WZ-Kode nur einer Betreuungsgruppe zugeordnet.
Eine Zerlegung in Einzelbetriebe, z.B. in Verwaltung, Verkauf,
Produktion, oder auch in verschiedene Branchen ist nicht
zulässig.
3.Gesamt-Zeitumfang der Grundbetreuung berechnen:
2,5-1,5 bzw. 0,5 Std. x Beschäftigtenzahl. Siehe hierzu
auch die Berechnungsbeispiele Anhang1, zu § 2 Abs. 3 i.V.m.
Anlage 2 Abschnitt 2 und Abschnitt 4,Vorschrift.
4.Die konkreten Leistungen pro Aufgabenfeld ermitteln und
aufteilen, wie viele Anteile von dieser Grundbetreuung BA
und Sifa übernehmen sollen (Anhang 3 der Vorschrift). Hierbei
wirkt der BR mit, Sifa und BA beraten.
5.Prüfen, ob bei der Aufteilung der Zeiten die Mindestzeitanteile
von BA und Sifa eingehalten sind:
Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte
für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20% der
Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro
Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen.
6.Unternehmer legt Aufteilung der Leistungen der Grundbetreuung
fest.
7.Prüfen, welche betriebsspezifischen Aufgabenfelder auf
den Betrieb zutreffen
(Relevanz-Prüfung anhand der Auslösekriterien, Anhang 4(zu
Anlage 2 Abschnitt 3).
Hier können die vorhandene Dokumentation der relevanten
Problemfelder und die bereits durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen
berücksichtigt werden. Allgemeine Einschätzungen gehen davon
aus, dass die Ermittlung des betriebsspezifischen Betreuungsbedarfs
anhand des Aufgabenkatalogs erstmalig einigen Aufwand bedeutet.
Die Fortschreibung wird dann mit eher geringem Aufwand möglich
sein.
Unser Bausteinkonzeptes beinhaltet ,die Vorgaben
der DGUV Vorschrift 2 schon, die Relevanz möglicher Problemfelder
und entsprechende Betreuungsinhalte.
Hier haben unsere bereits betreuten Unternehmen
einen Vorsprung .
8.Die Leistungen der betriebsspezifischen Betreuung beschreiben
und den jeweiligen Zeitaufwand festlegen und auf BA und
Sifa aufteilen.
BR wirkt mit, Sifa und BA beraten.
9.Unternehmer legt Aufteilung der Leistungen der
Gesamtbetreuung (= Grundbetreuung + betriebsspezifische
Betreuung) fest.
10.Unternehmer beauftragt BA und Sifa schriftlich.
Hier ist eine gemeinsam von Unternehmer, BR, Sifa und BA
unterzeichnete schriftliche Vereinbarung zu empfehlen, die
z. B. als Anlage die Verantwortlichkeiten und die Aufgabenzuordnung
wie auch das Procedere zur kontinuierlichen Überprüfung
enthält.
Umsetzung der ermittelten Betreuungsleistungen
•Die Grundbetreuung durchführen und in diesem Zusammenhang
auch die Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb umsetzen
beziehungsweise aktualisieren.
•Die betriebsspezifische Betreuung durchführen.
•Ergebnisse der Betreuung kontrollieren und dokumentieren.
•Die Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung regelmäßig
überprüfen, insbesondere bei Änderungen im Betrieb und neuen
betrieblichen Aktivitäten. Gegebenenfalls Zeitaufwand und
Personalressourcen anpassen.
Wenn im Betrieb Änderungen erkennbar werden, sollen Sifa
und BA von sich aus den Unternehmer beraten.
Das setzt voraus, dass beide vom Unternehmer und seinen
Führungskräften über Planungen und Veränderungen systematisch
informiert und in diese Prozesse eingebunden werden.
Hinweis :Unser Bausteinkonzeptes beinhaltet die
Vorgaben der DGUV Vorschrift 2
http://www.diemer-ing.de/arbeitssicherheit/bausteinkonzept.html
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