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Unfallverhütungsvorschrift DGUV 2

 

Inhaltsübersicht:

Unser Bausteinkonzept beinhaltet bereits die Vorgaben der

DGUV Vorschrift 2

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REGELBETREUUNG – EMPFOHLENE VORGEHENSWEISE DGUV Vorschrift 2

Grundsätzliches zu DGUV V 2
•Inhalt und Form der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung festzulegen ist in erster Linie Aufgabe des Unternehmers.
Diese erfüllt er im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat (BR), dem Betriebsarzt (BA) und der Sicherheitsfachkraft (Sifa).
•BA und Sifa kooperieren und beraten Unternehmer und BR.

Hilfreiche Schritte vor der Ermittlung der Aufgaben und Einsatzzeiten der Betreuung
1.Beteiligte Akteure – Unternehmer, BR, Sifa, BA – an einen Tisch bringen.
2.Wie ist die Ausgangssituation?
Hilfreich ist eine Ist-Analyse der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung.
Unterlagen: im Betrieb vorhandene systematische Dokumentationen – insbesondere der Gefährdungsbeurteilung und der bisherigen Tätigkeiten von BA und Sifa.
3.Gemeinsames Grundverständnis aller Akteure darüber herstellen, welche Leistungen zur Grundbetreuung und welche zur betriebsspezifischen Betreuung gehören. Hilfreich ist ein gemeinsam von Sifa und BA erarbeiteter Vorschlag.

Betreuungsaufgaben und -aufwand festlegen
1.Beschäftigtenzahl des Betriebes festlegen.
Die bisherige Unterscheidung/Aufteilung zwischen »Beschäftigten in Verwaltung -Büro« und »Beschäftigten in der Produktion« gibt es nicht mehr.
2.Feststellen, wie viel Aufwand für die Grundbetreuung pro Beschäftigten vorzusehen ist.
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3)Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten
Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen gemäß Abschnitt 4 zugeordnet
Alle Betriebe sind entweder der Gruppe I (2,5 Std./Jahr je Beschäftigten)der Gruppe II (1,5 Std./Jahr je Beschäftigten) oder der Gruppe III ( 0,5 Std./Jahr je Beschäftigten) zugeordnet.
Hinweis: Ein Betrieb wird entsprechend der BG-Einstufung im WZ-Kode nur einer Betreuungsgruppe zugeordnet.
Eine Zerlegung in Einzelbetriebe, z.B. in Verwaltung, Verkauf, Produktion, oder auch in verschiedene Branchen ist nicht zulässig.

3.Gesamt-Zeitumfang der Grundbetreuung berechnen:
2,5-1,5 bzw. 0,5 Std. x Beschäftigtenzahl. Siehe hierzu auch die Berechnungsbeispiele Anhang1, zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 und Abschnitt 4,Vorschrift.

4.Die konkreten Leistungen pro Aufgabenfeld ermitteln und aufteilen, wie viele Anteile von dieser Grundbetreuung BA und Sifa übernehmen sollen (Anhang 3 der Vorschrift). Hierbei wirkt der BR mit, Sifa und BA beraten.

5.Prüfen, ob bei der Aufteilung der Zeiten die Mindestzeitanteile von BA und Sifa eingehalten sind:
Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20% der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen.

6.Unternehmer legt Aufteilung der Leistungen der Grundbetreuung fest.

7.Prüfen, welche betriebsspezifischen Aufgabenfelder auf den Betrieb zutreffen
(Relevanz-Prüfung anhand der Auslösekriterien, Anhang 4(zu Anlage 2 Abschnitt 3).

Hier können die vorhandene Dokumentation der relevanten Problemfelder und die bereits durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigt werden. Allgemeine Einschätzungen gehen davon aus, dass die Ermittlung des betriebsspezifischen Betreuungsbedarfs anhand des Aufgabenkatalogs erstmalig einigen Aufwand bedeutet.
Die Fortschreibung wird dann mit eher geringem Aufwand möglich sein.

Unser Bausteinkonzeptes beinhaltet ,die Vorgaben der DGUV Vorschrift 2 schon, die Relevanz möglicher Problemfelder und entsprechende Betreuungsinhalte.

Hier haben unsere bereits betreuten Unternehmen einen Vorsprung .

8.Die Leistungen der betriebsspezifischen Betreuung beschreiben und den jeweiligen Zeitaufwand festlegen und auf BA und Sifa aufteilen.
BR wirkt mit, Sifa und BA beraten.

9.Unternehmer legt Aufteilung der Leistungen der

Gesamtbetreuung (= Grundbetreuung + betriebsspezifische Betreuung) fest.

10.Unternehmer beauftragt BA und Sifa schriftlich.
Hier ist eine gemeinsam von Unternehmer, BR, Sifa und BA unterzeichnete schriftliche Vereinbarung zu empfehlen, die z. B. als Anlage die Verantwortlichkeiten und die Aufgabenzuordnung wie auch das Procedere zur kontinuierlichen Überprüfung enthält.

Umsetzung der ermittelten Betreuungsleistungen
•Die Grundbetreuung durchführen und in diesem Zusammenhang auch die Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb umsetzen beziehungsweise aktualisieren.
•Die betriebsspezifische Betreuung durchführen.
•Ergebnisse der Betreuung kontrollieren und dokumentieren.
•Die Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung regelmäßig überprüfen, insbesondere bei Änderungen im Betrieb und neuen betrieblichen Aktivitäten. Gegebenenfalls Zeitaufwand und Personalressourcen anpassen.

Wenn im Betrieb Änderungen erkennbar werden, sollen Sifa und BA von sich aus den Unternehmer beraten.
Das setzt voraus, dass beide vom Unternehmer und seinen Führungskräften über Planungen und Veränderungen systematisch informiert und in diese Prozesse eingebunden werden.

Hinweis :Unser Bausteinkonzeptes beinhaltet die Vorgaben der DGUV Vorschrift 2
http://www.diemer-ing.de/arbeitssicherheit/bausteinkonzept.html

 
 

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