Anhand der Betriebsanweisungen und der
Gefährdungsbeurteilung sind die Beschäftigten über die auftretenden
Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen arbeitsplatzbezogen
mindestens jährlich zu unterweisen.
Ihre Beschäftigten sind regelmäßig anhand der Betriebsanweisung
zu unterweisen.
Die Unterweisung muss sich auf die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen,
die persönliche Schutzausrüstung, die erforderliche Hygiene
und die Erste Hilfe bei Unfällen mit den verwendeten Gefahrstoffen
beziehen.
Jede Unterweisung ist schriftlich festzuhalten, um jederzeit
nachweisen zu können, dass Sie Ihrer Verpflichtung nachgekommen
sind.
Hierfür ist es erforderlich, Thema, Datum sowie die Namen
der unterwiesenen Personen und desjenigen, der die Unterweisung
durchgeführt hat, schriftlich festzuhalten. Die unterwiesene
Person sollte stets gegenzeichnen.
Erstunterweisung:
Alle Neulinge am Arbeitsplatz (besonders Auszubildende,
neu eingestellte Mitarbeiter) sind vor Arbeitsbeginn zu
unterweisen.
Wiederholungsunterweisung:
Die Unterweisungen sind entsprechend der Forderungen in
den Vorschriften "angemessenen Zeitabständen",
Unterweisungen aus besonderem Anlass: Beim Arbeitsplatzwechsel,
Einsatz einer neuen Maschine, Verwendung eines neuen Arbeitsstoffes,
Einführung eines neuen Arbeitsverfahrens, nach einem
Arbeitsunfall oder Beinaheunfall.
Sparen Sie sich die Mühe, eigene Unterweisungen auszuarbeiten.
Wir bieten preisgünstige Erstunterweisungen,
Unterweisungen im Powerpoint
Präsentationen -Format an, die Sie sofort einsetzen
können!
Oder unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit bzw.
Betriebsärzte unterweisen vor Ort Ihre Mitarbeiter!
Fordern Sie noch heute ein kostenloses und unverbindliches
Angebot an
Die Pflicht zur Unterweisung ist z.B. in
§ 12 Arbeitsschutzgesetz,
§ 9 BetrSichV, und
§4BGV A 1 Grundsätze der Prävention |