| Betreuung BGV A2 - Sicherheitsfachkräfte
/ Sicherheitsfachkraft
(bisher BGV A6/A7)
§2 Bestellung
| (1) |
Der
Unternehmer, welcher Versicherte beschäftigt, hat
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
zur Wahrnehmung der in den §3 und §6 des Arbeitssicherheitsgesetzes
bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe
der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. |
| (2) |
Bei
Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich
der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen
Betreuung nach
Anlage 1. |
| (3) |
Bei
Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten
die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2. |
| (4) |
Abweichend
von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach
Maßgabe der Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell
wählen, wenn er aktiv in das Betriebs-geschehen
eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten
bis zu 30 bzw. 50 beträgt. Zur Erfüllung der
o.g. gesetzlichen Forderungen stehen wir Ihnen gerne
zur Verfügung. |
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