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Regalprüfer iPad App – Effiziente Regalprüfung &
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Rechtsgrundlage für die Durchführung von Regal-Prüfungen
durch den Regalprüfer bzw. Regalinspekteur
Die
Rechtsgrundlage für die Durchführung von Prüfungen
an technischen Arbeitsmitteln ist in Deutschland in
der Betriebssicherheitsverordnung- BetrSichV- geregelt. Dies gilt auch für die Prüfung von
Regalen bzw. Lagereinrichtungen durch den Regalprüfer
bzw. Regalinspekteur.
Die
Rechtsgrundlage ist nicht, wie verschiedentlich behauptet,
die Europäische Norm DIN EN 15635. Die Norm DIN EN
15635 enthält neben benutzerbezogenen
Aspekte jedoch Empfehlungen in Bezug auf Inspektion
( Regalprüfer bzw. Regalinspekteur ) und Schadensbeurteilung
von Lagereinrichtungen bzw. Regalen.
Wird
die Prüfung einer Lagereinrichtung – Regal - entsprechend
den Vorgaben der DIN EN 15635 durchgeführt, ist davon
auszugehen, dass dann die Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung
erfüllt sind.
Einleitung der Prüfung
Die
Prüfung technischen Arbeitsmittel ist immer vom Betreiber
zu veranlassen.
Es
liegt in seiner Verantwortung, wen er mit dieser Prüfung
beauftragt. Hierbei hat er darauf zu achten, dass
die ausgewählte Person als „befähigte Person“
im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung gilt.
Eine
besondere Verantwortung obliegt dem Betreiber dann,
wenn er im eigenen Betrieb tätige Personen - Regalprüfer
bzw. Regalinspekteur - mit dieser Prüfung der Regale
beauftragt.
Anforderungen an Regalprüfer
/ Regalinspekteur
Die
Anforderungen an die als sogenannter
Regalprüfer / Regalinspekteur befähigte Person sind
in der Betriebssicherheitsverordnung und in der
Norm
DIN EN 15635 (Mai 2007) klar beschrieben.
Nach
§ 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung darf
als „befähigte Person“ tätig werden, wer durch seine
Berufsausbildung, seine Berufserfahrung und seine
zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen
Fachkenntnisse zur Prüfung des betreffenden Arbeitsmittels
(hier: Regale ) verfügt. Sie
haben bei der Prüfung nicht nur den augenblicklichen
Zustand des Arbeitsmittels in Betracht zu ziehen.
Sie müssen vielmehr auch beurteilen können, wie sich
das Arbeitsmittel und seine Konstruktionsteile im
späteren Betrieb unter betriebsmäßigen Bedingungen
verhalten und wie sich Verschleiß, Alterung und dergleichen
auf die Sicherheit auswirken können.
Wird eine förmliche Anerkennung
von Regalprüfern gefordert?
Eine
förmliche Anerkennung der Regalprüfer / Regalinspekteur
bzw. der von ihnen durchgeführten Arbeiten durch irgendeinen
Verband oder einer Institution/Behörde ist weder
in der Betriebssicherheitsverordnung noch in der
Norm DIN EN 15635 (Mai 2007) vorgesehen.Dennoch
gibt es - speziell in Deutschland - Kreise, die gegenüber
den Betreibern von Regalanlagen den Eindruck erwecken,
dass nur die von ihnen ausgebildete Personen Regale
prüfen dürften.Wer
eine förmliche Anerkennung für Prüfer technischer
Arbeitsmittel verlangt, verkennt den Geist der Europäischen
Gemeinschaft. Diese fordert u. a. nicht nur den Abbau
von Handelsbeschränkungen, sondern auch den freien
Wettbewerb in Bezug auf Dienstleistungen.
Jeder
Prüfer eines technischen Arbeitsmittels handelt in
eigener Verantwortung.
Dieser
Grundsatz gilt die Prüfung von Regalen, durch Regalprüfer
/ Regalinspekteur, in gleicher Weise wie bei wiederkehrenden
Prüfungen von Gabelstaplern,Hebebühnen, Rolltoren,
Regalbediengeräten, Feuerlöschern usw.
Bei
keinem dieser Arbeitsmittel gibt es eine förmliche
bzw. behördliche Anerkennung bzw. Zulassung.
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