RAB 30 Geeignete Koordinatoren - SiGeKo
Gemäß § 3 (1) BaustellV muss der Bauherr einen geeigneten SiGeKo bestellen.
Geeignete Koordinatoren (SiGeKo) im Sinne der Baustellenverordnung verfügen grundsätzlich über baufachliche Kenntnisse sowie Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes und über entsprechende Erfahrungen auf Baustellen. Gleichwohl muss sich der Bauherr im Rahmen seiner Organisationsverantwortung von der Eignung des zu bestellenden Koordinators überzeugen.
Die RAB 30 (Regeln zum Arbeitsschutz) stellt eine Konkretisierung zu § 3 BaustellV dar und beschreibt die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation und seine Aufgaben.
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SiGeKO Sicherheitskoordinator Gesundheitsschutzkoordinator gemäß RAB 30
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