| Sicheres und gesundheitsgerechtes Sporttreiben
(Training, Wettkampf) und Arbeiten im Verein (zum Beispiel
Büroarbeit, Grünpflege, Eigenbau) als Ziel in
interne Vereinbarungen des Sportvereins aufnehmen (zum Beispiel
in die Satzung oder in spezielle Leitlinien der Mitgliederversammlung).
Verantwortung des Vorstandes:
Verantwortlich für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Beschäftigten und beschäftigtenähnlich
tätigen Mitglieder bei ihrer Tätigkeit im Verein
ist der Vorstand als Vertreter der »juristischen Person«
Sportverein e.V. (§ 3 ArbSchG, § 21 SGB VII, §
2 BGV A 1). |