| Prüfungen festlegen:
Der Vorstand hat entsprechend den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilungen
Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen
der Arbeitsstätten und -mittel (einschließlich
Sportstätten und -geräte) festzulegen, die von
den Beschäftigten und beschäftigtenähnlich
tätigen Mitgliedern genutzt werden (§5 ArbSchG,
§ 3 BetrSichV). Bei der Prüfung der Arbeitsstätten
sind die Sicherheitseinrichtungen (zum Beispiel Notrufeinrichtungen)
und die Sicherheitskennzeichnungen (zum Beispiel Rettungswegkennzeichnungen)
einzubeziehen
( § 53 ArbStättV, § 20 BGV A 8).
Für die Durchführung der Prüfungen
geeignete Personen bestimmen. Prüfer festlegen:
Die Prüfung von Arbeitsmitteln (einschließlich
Sportgeräten) des Vereins, die von Beschäftigten
und beschäftigtenähnlich tätigen Mitgliedern
genutzt werden, darf nur durch befähigte Personen erfolgen
( § 10 BetrSichV). Eine befähigte Person verfügt
durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre
zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen
Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel ( §
2 BetrSichV).
Planen und Beschaffen:
Bei der Planung, der Renovierung oder dem Neubau von vereinseigenen
Sport- und Arbeitsstätten die Anforderungen des sicheren
und gesundheitsgerechten Sporttreibens und Arbeitens berücksichtigen
zum Beispiel Anforderungen an die Schutz- und die Sportfunktion
von Sporthallenböden, an die Beleuchtung von Bildschirmarbeitsplätzen.
Bei der Planung von Renovierungs- und Neubauarbeiten in
Eigenleistung des Vereins (Eigenbauarbeiten) alle Anforderungen
hinsichtlich der Sicherheit und der Gesundheit der Teilnehmer
bei Arbeitseinsätzen berücksichtigen. Bei der
Vergabe von Aufträgen den Auftragnehmer verpflichten,
bei der Auftragsausführung alle einschlägigen
Anforderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und
Gesundheit einzuhalten; gegebenenfalls auch auf RAL-Zeichen
achten. |