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Prüfungen - Stadionsicherheit

  Sicheres und gesundheitsgerechtes Sporttreiben (Training, Wettkampf) und Arbeiten im Verein (zum Beispiel Büroarbeit, Grünpflege, Eigenbau) als Ziel in interne Vereinbarungen des Sportvereins aufnehmen (zum Beispiel in die Satzung oder in spezielle Leitlinien der Mitgliederversammlung).
 

Prüfungen festlegen:
Der Vorstand hat entsprechend den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilungen Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen der Arbeitsstätten und -mittel (einschließlich Sportstätten und -geräte) festzulegen, die von den Beschäftigten und beschäftigtenähnlich tätigen Mitgliedern genutzt werden (§5 ArbSchG, § 3 BetrSichV). Bei der Prüfung der Arbeitsstätten sind die Sicherheitseinrichtungen (zum Beispiel Notrufeinrichtungen) und die Sicherheitskennzeichnungen (zum Beispiel Rettungswegkennzeichnungen) einzubeziehen
( § 53 ArbStättV, § 20 BGV A 8).


Für die Durchführung der Prüfungen geeignete Personen bestimmen. Prüfer festlegen:
Die Prüfung von Arbeitsmitteln (einschließlich Sportgeräten) des Vereins, die von Beschäftigten und beschäftigtenähnlich tätigen Mitgliedern genutzt werden, darf nur durch befähigte Personen erfolgen ( § 10 BetrSichV). Eine befähigte Person verfügt durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel ( § 2 BetrSichV).


Planen und Beschaffen:
Bei der Planung, der Renovierung oder dem Neubau von vereinseigenen Sport- und Arbeitsstätten die Anforderungen des sicheren und gesundheitsgerechten Sporttreibens und Arbeitens berücksichtigen zum Beispiel Anforderungen an die Schutz- und die Sportfunktion von Sporthallenböden, an die Beleuchtung von Bildschirmarbeitsplätzen. Bei der Planung von Renovierungs- und Neubauarbeiten in Eigenleistung des Vereins (Eigenbauarbeiten) alle Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit und der Gesundheit der Teilnehmer bei Arbeitseinsätzen berücksichtigen. Bei der Vergabe von Aufträgen den Auftragnehmer verpflichten, bei der Auftragsausführung alle einschlägigen Anforderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit einzuhalten; gegebenenfalls auch auf RAL-Zeichen achten.

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