| Persönliche Schutzausrüstungen
bereitstellen:
Der Vorstand hat für die Beschäftigten und beschäftigtenähnlich
tätigen Mitglieder die für ihre Tätigkeit
erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen
auf Vereinskosten bereitzustellen und für ihre Benutzung
zu sorgen ( § 2 PSA-BV, §§ 29, 30 BGV A1).
Der in Frage kommende Personenkreis besteht aus Trainern/Übungsleitern,
bezahlten Sportlern und Teilnehmern an Arbeitseinsätzen.
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