Am 27.01.2021 ist die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft getreten, die vorerst bis zum 15.03.2021 gültig ist. In dieser neuen Verordnung werden die Anforderungen an den betrieblichen Infektionsschutz festgelegt und näher konkretisiert.
Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb:
• Gefährdungsbeurteilung (Infektionsschutz) aktualisieren
• Betriebsbedingte Personenkontakte reduzieren
• Betriebsbedingte Zusammenkünfte vermeiden
• Büroarbeit in Homeoffice ist zu ermöglichen
• 10 m²-Regel zur Raumbelegung
• Kleine Arbeitsgruppen bilden
• Medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder in der Anlage der Corona-ArbSchV aufgeführte vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung stellen.
Bei Fragen zur Umsetzung der Anforderungen in Ihrem Unternehmen stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
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