Zusammenarbeiten mit Fremdfirmen
In vielen Betrieben sind neben den eigenen Beschäftigten Fremdfirmen vor Ort, die ihre Arbeit erledigen müssen.
Die Abstands- und Hygieneregeln sind auch von diesen Personengruppen einzuhalten.
Zudem müssen sie über die Maßnahmen im Betrieb informiert und auf dem Laufenden gehalten werden.Rechtsgrundlage hierfür ist § 6 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.
Die entsprechenden Informationsketten müssen in Zusammenarbeit mit den externen Betrieben in der betrieblichen Pandemieplanung bzw. der Gefährdungsbeurteilung erücksichtigt sein.