Für die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards ("C-ASS") gilt, dass der Arbeitgeber die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung umsetzt.
Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ergibt sich auch für Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes aus den Grundsätzen des § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Nach dem TOP-Prinzip
- technische Maßnahmen (T)
- organisatorischen Maßnahmen (O)
- personenbezogenen Maßnahmen (P).
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