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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 25 für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten |
Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 25 für Fahr-, Steuer- und
Überwachungstätigkeiten unter der Ziffer 25 (G
25) ist eine der häufigsten Untersuchungen in der Arbeitsmedizin.
Dabei handelt es sich um die Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten.
Trotz ihrer Bedeutung kommt es in der Praxis immer wieder zu Problemen bei
der Anwendung. Dies liegt einerseits daran, dass es keine eigenständige
Rechtsvorschrift gibt, die die Anwendung des G 25 verbindlich
vorschreibt und andererseits daran, dass der G 25 eine flexible
Anpassung an die jeweilige Tätigkeit erlaubt.
Der G 25 bezieht sich nicht nur auf Fahrer von Kraftfahrzeugen,
sondern unter anderem auch auf das Führen von
Warum gibt es den G 25?
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sollen die Eignung
für bestimmte Tätigkeiten feststellen – als Grundlage für
die im Arbeitssicherheitsgesetz vorgeschriebene Beratung des Beschäftigten
und des Unternehmers Dabei stehen die Fragen im Vordergrund, ob die jeweilige
Tätigkeit ein Gesundheitsrisiko für den Untersuchten darstellt,
ob sie bestehende Gesundheitsstörungen verschlimmern kann oder ob sie
als Ursache für bestehende Gesundheitsstörungen angesehen werden
muss.
Dies unterscheidet den G 25 in der Fragestellung erheblich
von der im Verkehrsrecht vorgeschriebenen Untersuchung nach der Fahrerlaubnisverordnung.
Bei einer solchen Untersuchung ist vorrangig zu klären, ob der Untersuchte
eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.
Obwohl die Untersuchungsinhalte ähnlich sind, weichen die Ziele beider
Untersuchungen erheblich voneinander ab. Sie können sich daher auch gegenseitig
nicht ersetzen, auch wenn sie ohne weiteres gleichzeitig vom Betriebsarzt
durchgeführt werden können.
Das Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, den Beschäftigten eine regelmäßige
arbeitsmedizinische Untersuchung zu ermöglichen und zwar in Abhängigkeit
von den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge hat sich am „Stand von Arbeitsmedizin
und Hygiene“ zu orientieren (§
4 ArbSchG).
In diesem Sinne ist der G 25 als allgemein anerkannte arbeitsmedizinische
Regel anzusehen.
Grundsätzlich ist die Untersuchung freiwillig, ebenso wie die Weitergabe
der Untersuchungsergebnisse der ausdrücklichen Zustimmung des Untersuchten
bedarf. Es sind jedoch im Unternehmensalltag Situationen denkbar, in denen
die Kenntnis der Eignung für den Unternehmer unabdingbar ist.
In der BGI 784 „Kommentar zum G 25“ heißt es dazu: „Sofern die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des ArbSchG eine erhöhte Gefährdung feststellen, die die Eignungsbeurteilung durch den Unternehmer selbst nicht ohne weiteres ermöglicht, sollen die Beschäftigten nur bei betriebsärztlich festgestellter Eignung eingesetzt werden.
Anhang
2 der Betriebssicherheitsverordnung enthält ergänzend die Forderung,
dass die Benutzung von Arbeitsmitteln dazu geeigneten Beschäftigten vorbehalten
ist, insbesondere das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel.
Für die Feststellung der Eignung steht der G 25 ebenfalls
als anerkannte arbeitsmedizinische Regel zur Verfügung. Das Gleiche gilt,
wenn im Einzelfall ein konkreter Anlaß vorliegt, der den Unternehmer
als medizinischen Laien nachvollziehbar an der Eignung zweifeln lassen muss.“
Was wird untersucht?
Der G 25 enthält eine allgemeine Untersuchung inklusive
der Feststellung der Vorgeschichte. Darüber hinaus findet eine Untersuchung
des Hör- und Sehvermögens statt.
Dabei wird in Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit das Vorliegen
von Mindestvoraussetzungen
Regelmäßig findet eine Urinuntersuchung statt, um bestimmte Organfunktionen
mit der Gesundheitsstörungen weiter abgeklärt werden können,
die für die Beurteilung nach G 25 relevant sind.
Sofern nicht ausdrücklich sehr einfache oder langsame Fahrzeuge, Maschinen
oder Arbeitsgeräte betroffen sind, von denen nur eine geringe Gefährdung
ausgeht, empfiehlt die BG grundsätzlich, allen Beschäftigten, die
Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten durchführen, eine
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G 25
anzubieten.
Sollte darüber hinaus die Feststellung der Eignung für den Unternehmer
von besonderer Bedeutung sein, weil sich dies aus der Gefährdungsbeurteilung
ergibt, könnte es sinnvoll werden, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen,
in dem der G 25 als regel - beurteilen zu können.
Nur in unklaren Einzelfällen ist daneben auch eine Blutuntersuchung vorgesehen,
mäßig verpflichtend durchzuführende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
festgeschrieben wird.
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