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Prüfung von Regalen durch
einen Regalinspekteur - Regalinspektionen nach DIN EN 15635

Bisherige BG Regel
ZH 1/428 Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte (Oktober
1988)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß kraftbetriebene Regale
und Schränke sowie Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen
nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, von einem Sachkundigen
auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Über das Prüfergebnis
sind Aufzeichnungen zu führen.
Neu: Regalinspektionen nach DIN EN 15635
"Diese Norm minimiert Risiken und Auswirkungen
von gefahrenträchtigen Arbeitsabläufen oder Konstruktionsschäden".
Der Benutzer der Anlage muss sicherstellen, dass sämtliche an Lieferanten
mitgeteilte Informationen fehlerfrei sind und die tatsächliche Praxis
des Betriebs darstellen, damit die gelieferte Einrichtung den Bedürfnissen
entspricht.
Der Benutzer muss sich im Klaren sein, dass jegliche Änderung der
Daten, die auf das Betriebsverfahren bzw. die eingesetzte Lagereinrichtung
einwirken, Sicherheitsauswirkungen mit sich bringen.
Empfehlungen zu folgenden Aspekten sind berücksichtigt worden:
- Inspektion und Schadensbeurteilung der Lagereinrichtung.
Nutzungssicherheit der Lagereinrichtung und Bewertung von
beschädigten Bauteilen
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Verantwortlichkeiten
des Benutzers
Der Benutzer der Lagereinrichtung trägt die Hauptverantwortung
für die Sicherheit der Personen, die in der Nähe der Einrichtungen
arbeiten. Weiterhin ist er verantwortlich für den sicheren Betriebszustand
der Einrichtungen in Gebrauch. Die Betriebssicherheit von Lagereinrichtungen,
die von Gabelstaplern bzw. anderen Fördermitteln bedient werden,
erfordert die Anwendung von Risikoanalysen. |
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regelmäßige
Inspektionen der Regalkonstruktion während deren Lebensdauer
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Kontrolle
der Lagereinrichtung |
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Allgemeines
Lagereinrichtungen sind regelmäßig auf Sicherheit und speziell
auf etwaige entstandene Beschädigungen zu kontrollieren. Reparaturen
sind in wirksamer Weise rechtzeitig zu erledigen, dabei muss
auf die ständige Sicherheit des Systems geachtet werden, denn
dies ist die Grundlage der Auslegung. |
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Inspektion
Die Inspektion sämtlicher Lagereinrichtungen sollte systematisch
und regelmäßig durchgeführt werden. |
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Experteninspektionen
In Abständen von nicht mehr als 12 Monaten
ist eine Inspektion von einer fachkundigen Person durchzuführen.
Inspekteure werden dies überprüfen, wenn sie zur Durchführung
einer Inspektion aufgerufen werden." |
Fazit
Die Verantwortung hat der Untenehmer/Arbeitgeber, denn Lagereinrichtungen/Regale
sind Arbeitsmittel und sie unterliegen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Die neue Deutsche Fassung EN 15635:2008 legt die Kontrollen von Lagereinrichtungen/Regalen fest.
Die wesentlichsten Pflichten der Arbeitgeber, die sich aus der Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV) ergeben, sind:
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Gefährdungsbeurteilung
nach §
3 BetrSichV unter Berücksichtigung des § 5 ArbSchG, der
§ 16 Gefahrstoffverordnung (Ermittlungspflicht) und der allgemeinen
Grundsätze des § 4 ArbSchG (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrSichV). Bei
der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich Wechselwirkungen der Arbeitsmittel
untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung
berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 BetrSichV) |
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Ermitteln
und Festlegen der notwendigen Voraussetzungen, die Personen
für die Prüfung oder Erprobung der jeweiligen Arbeitsmittel
erfüllen müssen (§ 3 Abs. 3 BetrSichV) |
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Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen
bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen,
die zu gefährlichen Situationen führen können (§ 3 Abs. 3 und
§ 10 Abs. 2 BetrSichV) |
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Bei
der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auch
ergonomische Zusammenhänge berücksichtigen, dies gilt insbesondere
für die Körperhaltung (§ 4 Abs. 4 BetrSichV) |
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Nur
Arbeitsmittel bereitstellen, die für die am Arbeitsplatz
gegebenen Bedingungen geeignet und sicher sind und deren gesamte
Benutzungsdauer Gefährdung so gering wie möglich halten (Gefährdungsbeurteilung,
Stand der Technik) (§ 4 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs.1 und 5 BetrSichV)
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Unterrichtung und Unterweisung (§ 12 ArbSchG konkretisiert)
der Beschäftigten (§ 9 BetrSichV) |
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Veranlassung
der Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen
(fachkundigen Person)
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vor der
Inbetriebnahme, bei Arbeitsmitteln deren Sicherheit von
den Montagebedingungen abhängt; nach der Montage und vor
der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf
einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort (§
10 Abs. 1 BetrSichV) |
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wiederkehrend
bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen
unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können
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bei außergewöhnlichen
Ereignissen - außerordentliche Überprüfung (§ 10 Abs.
2 BetrSichV) |
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nach Instandsetzungsarbeiten
(§ 10 Abs. 1 bis 3 BetrSichV) |
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Aufbewahrung der Prüfergebnisse
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zuständige
Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen
auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden (§ 11
BetrSichV) |
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aktuellen
Prüfnachweis mitführen bei Einsatz des Arbeitsmittels
außerhalb des Unternehmens (§ 10 Abs. 1 und 2 sowie §
11 BetrSichV) |
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Arbeitsmittelprüfungen
Ab sofort unterstützen wir Sie auch bei der Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung
und übernehmen für Sie die erforderlichen Prüfungen durch unsere dazu
befähigten Personen (früher Sachverständige / Sachkundige).
http://www.diemer-ing.de/angebot/Angebot.php
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