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BGR 234 Lagereinrichtungen und -geräte

4.2.3          Sicherungen gegen Heraus- oder Herabfallen

4.2.3.1  Bauelemente von Regalen und Schränken müssen so ausgeführt oder gesichert sein, daß sie durch unbeabsichtigtes Lösen weder heraus- noch herabfallen können.

Solche Bauelemente sind z.B. eingesteckte Rahmenteile, eingehängte oder eingesteckte Einlegeteile sowie Schubladen und Auszüge.

4.2.3.2  Auflagen zur Aufnahme der Ladeeinheiten müssen so ausgeführt und angeordnet sein, daß sie nicht herabfallen können; sie müssen die Ladeeinheiten sicher aufnehmen können.

Siehe auch Anhang 2 Abbildung 6.


6  Prüfung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß kraftbetriebene Regale und Schränke sowie Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Über das Prüfergebnis sind Aufzeichnungen zu führen.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über das jeweilige Arbeitsmittel besitzt und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, Sicherheitsregeln und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann. Diese Anforderungen erfüllen z.B. die einschlägig ausgebildeten und erfahrenen Monteure der Hersteller und Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildetes betriebszugehöriges Personal.

4.2.4          Sicherungen gegen Herabfallen von Ladeeinheiten und Lagergut

4.2.4.3    Die Bereiche über Regaldurchgängen müssen sicher gegen das Herabfallen von Ladeeinheiten und gegen das Hindurchfallen von Lagergut ausgeführt sein.

4.2.6     Aufstellung

Regale müssen lotrecht aufgestellt sein. Abweichungen der Regalstützen von der Lotrechten in Längs- und Tiefenrichtung der Regale dürfen nicht mehr als 1/200 der Regalstützenhöhe betragen. Die Anschlüsse von Trägern und Fachböden dürfen in der Höhe nicht mehr als 1/300 des Stützenabstandes voneinander abweichen.

Fazit

Die Verantwortung hat der Untenehmer/Arbeitgeber, denn Lagereinrichtungen/Regale sind Arbeitsmittel und sie unterliegen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Der neue europäische Normenentwurf

DIN EN 15 635 legt die Kontrollen von Lagereinrichtungen/Regalen fest.

Die wesentlichsten Pflichten der Arbeitgeber, die sich aus der Betriebssicherheitsverordnung ergeben, sind:

Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV unter Berücksichtigung des § 5 ArbSchG, der § 16 Gefahrstoffverordnung (Ermittlungspflicht) und der allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrSichV). Bei der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 BetrSichV)

Ermitteln und Festlegen der notwendigen Voraussetzungen, die Personen für die Prüfung oder Erprobung der jeweiligen Arbeitsmittel erfüllen müssen (§ 3 Abs. 3 BetrSichV)

Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können (§ 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 BetrSichV)

Bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auch ergonomische Zusammenhänge berücksichtigen, dies gilt insbesondere für die Körperhaltung (§ 4 Abs. 4 BetrSichV)

Nur Arbeitsmittel bereitstellen, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und sicher sind und deren gesamte Benutzungsdauer Gefährdung so gering wie möglich halten (Gefährdungsbeurteilung, Stand der Technik) (§ 4 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs.1 und 5 BetrSichV)

Unterrichtung und Unterweisung (§ 12 ArbSchG konkretisiert) der Beschäftigten (§ 9 BetrSichV)

Veranlassung der Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen (fachkundigen Person)

 

vor der Inbetriebnahme, bei Arbeitsmitteln deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt; nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort (§ 10 Abs. 1 BetrSichV)

 

wiederkehrend bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können

 

bei außergewöhnlichen Ereignissen - außerordentliche Überprüfung (§ 10 Abs. 2 BetrSichV)

 

nach Instandsetzungsarbeiten (§ 10 Abs. 1 bis 3 BetrSichV)

Aufbewahrung der Prüfergebnisse

zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden (§ 11 BetrSichV)

aktuellen Prüfnachweis mitführen bei Einsatz des Arbeitsmittels außerhalb des Unternehmens (§ 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 BetrSichV)



Arbeitsmittelprüfungen

Ab sofort unterstützen wir Sie auch bei der Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung und übernehmen für Sie die erforderlichen Prüfungen durch unsere dazu befähigten Personen (früher Sachverständige / Sachkundige).

Wir übernehmen für Sie die erforderlichen Prüfungen durch unsere dazu befähigten Personen - Regalinspekteur - Regalprüfer


http://www.diemer-ing.de/arbeitssicherheit/regalinspektion.html

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