BGR
234 Lagereinrichtungen und
-geräte
4.2.3
Sicherungen
gegen Heraus- oder Herabfallen
4.2.3.1
Bauelemente von Regalen und Schränken müssen so ausgeführt
oder gesichert sein, daß sie durch
unbeabsichtigtes Lösen weder heraus- noch herabfallen können.
Solche Bauelemente
sind z.B. eingesteckte Rahmenteile, eingehängte oder eingesteckte
Einlegeteile sowie Schubladen und Auszüge.
4.2.3.2
Auflagen zur Aufnahme der Ladeeinheiten müssen so ausgeführt
und angeordnet sein, daß sie nicht
herabfallen können; sie müssen die Ladeeinheiten sicher aufnehmen
können.
Siehe auch
Anhang 2 Abbildung 6.
6
Prüfung
Der Unternehmer
hat dafür zu sorgen, daß
kraftbetriebene Regale und Schränke
sowie Regale und Schränke mit kraftbetriebenen
Inneneinrichtungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich,
von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.
Über das Prüfergebnis sind Aufzeichnungen zu führen.
Sachkundiger
ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende
Kenntnisse über das jeweilige Arbeitsmittel besitzt und mit den
einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften,
Richtlinien, Sicherheitsregeln und allgemein anerkannten Regeln
der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut
ist, daß er den arbeitssicheren Zustand
des Arbeitsmittels beurteilen kann. Diese Anforderungen erfüllen
z.B. die einschlägig ausgebildeten und erfahrenen Monteure der
Hersteller und Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildetes
betriebszugehöriges Personal.
4.2.4
Sicherungen
gegen Herabfallen von Ladeeinheiten und Lagergut
4.2.4.3
Die Bereiche
über Regaldurchgängen müssen sicher gegen das Herabfallen von
Ladeeinheiten und gegen das Hindurchfallen
von Lagergut ausgeführt sein.
4.2.6
Aufstellung
Regale müssen
lotrecht aufgestellt sein. Abweichungen der Regalstützen von der
Lotrechten in Längs- und Tiefenrichtung der Regale dürfen nicht
mehr als 1/200 der Regalstützenhöhe betragen. Die Anschlüsse von
Trägern und Fachböden dürfen in der Höhe nicht mehr als 1/300
des Stützenabstandes voneinander abweichen.
Fazit
Die Verantwortung hat der Untenehmer/Arbeitgeber,
denn Lagereinrichtungen/Regale sind Arbeitsmittel und sie unterliegen
der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Der neue
europäische Normenentwurf
DIN EN 15
635 legt die Kontrollen von Lagereinrichtungen/Regalen fest.
Die wesentlichsten Pflichten der Arbeitgeber, die sich aus der
Betriebssicherheitsverordnung ergeben, sind:
|
Gefährdungsbeurteilung
nach § 3 BetrSichV unter Berücksichtigung
des § 5 ArbSchG, der § 16
Gefahrstoffverordnung (Ermittlungspflicht) und der allgemeinen
Grundsätze des § 4 ArbSchG
(§ 3 Abs. 1 und 2 BetrSichV).
Bei der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich Wechselwirkungen
der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen
oder der Arbeitsumgebung berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 BetrSichV) |
|
Ermitteln
und Festlegen der notwendigen Voraussetzungen, die Personen
für die Prüfung oder Erprobung der jeweiligen Arbeitsmittel
erfüllen müssen (§ 3 Abs. 3 BetrSichV) |
|
Ermittlung
von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen bei
Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen
unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können
(§ 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 BetrSichV) |
|
Bei
der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auch
ergonomische Zusammenhänge berücksichtigen, dies gilt
insbesondere für die Körperhaltung (§ 4 Abs. 4 BetrSichV) |
|
Nur
Arbeitsmittel bereitstellen, die für die am Arbeitsplatz
gegebenen Bedingungen geeignet und sicher sind und deren
gesamte Benutzungsdauer Gefährdung so gering wie möglich
halten (Gefährdungsbeurteilung, Stand der Technik) (§
4 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs.1 und 5 BetrSichV) |
|
Unterrichtung
und Unterweisung (§ 12 ArbSchG
konkretisiert) der Beschäftigten (§ 9 BetrSichV) |
|
Veranlassung
der Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen
(fachkundigen Person) |
|
|
vor
der Inbetriebnahme, bei Arbeitsmitteln deren Sicherheit
von den Montagebedingungen abhängt; nach der Montage und
vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage
auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort
(§ 10 Abs. 1 BetrSichV) |
| |
wiederkehrend
bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen
unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können |
| |
bei
außergewöhnlichen Ereignissen - außerordentliche Überprüfung
(§ 10 Abs. 2 BetrSichV) |
| |
nach
Instandsetzungsarbeiten (§ 10 Abs. 1 bis 3 BetrSichV) |
|
Aufbewahrung
der Prüfergebnisse |
|
|
zuständige
Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen
auch am Betriebsort zur Verfügung
gestellt werden (§ 11 BetrSichV) |
|
|
aktuellen
Prüfnachweis mitführen bei Einsatz des Arbeitsmittels
außerhalb des Unternehmens (§ 10 Abs. 1 und 2 sowie §
11 BetrSichV) |
Arbeitsmittelprüfungen
Ab sofort unterstützen wir Sie auch bei der Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung
und übernehmen für Sie die erforderlichen Prüfungen durch unsere
dazu befähigten Personen (früher Sachverständige / Sachkundige).
Wir übernehmen
für Sie die erforderlichen Prüfungen durch unsere dazu befähigten
Personen - Regalinspekteur - Regalprüfer
http://www.diemer-ing.de/arbeitssicherheit/regalinspektion.html