Die Begrife Gefahrenanalyse und Gefährdungsbeurteilung
werden meistens verwechselt.
Sie sind nicht identisch, denn sie beziehen sich
auf unterschiedliche Verfahren zur Identifizierung von Gefährdungen.
Bis jetzt gibt es noch keine einheitliche Sprachregelung
für die unten beschriebenen Verfahren. Der Begriff
"Gefährdungsbeurteilung" wird eindeutig in
verschiedenen Verordnungen benutzt.
Der Begriff "Gefahrenanalyse" wird jedoch verschiedenen
bei Begriffen verwendet. So wird die Gefahrenanalyse auch
als Risikoanalyse oder Gefährdungsanalyse bezeichnet.
Gefahrenanalyse:
Die Durchführung einer Gefahrenanalyse wird in den
produktbezogenen Richtlinien gefordert (nach Artikel 100a
EG-Vertrag), so zum Beispiel in der
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Maschinenrichtlinie
98/37/EG |
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Druckgeräterichtlinie 97/23/EG |
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Explosionsschutzrichtlinie
94/9/EG |
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Geräteproduktsicherheitgesetz
GPSG |
Anhang I - Maschinenrichtlinie:
"Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse
vorzunehmen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren
zu ermitteln; er muss die Maschine dann unter Berücksichtigung
seiner Analyse entwerfen und bauen".
Diese Richtlinien werden mit dem Gerätproduktegesetz
GPSG in deutsches Recht umgesetzt.
In der Gefahrenanalyse werden alle Gefahren beschrieben,
die von einem Gerät ausgehen können, und die Lösungen,
mit denen diese möglichen Gefahren beseitigt werden
sollen. Gefahren, die nicht beseitigt werden können,
werden als Restgefahren in die Analyse und in die Betriebsanleitung
aufgenommen.
Die Gefahrenanalyse ist Bestandteil der CE-Kennzeichnung.
Idealerweise wird mit der Erstellung der Gefahrenanalyse
schon während der Konstruktionsphase begonnen und im
weiteren Produktionsprozess ergänzt und vervollständigt.
Sie gehört zur internen Dokumentation und verbleibt
beim Hersteller. |