Datenschutzbeauftragter
Nach §4f und §4g des Bundesdatenschutzgesetzes müssen nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, einen "betrieblichen" Datenschutzbeauftragten schriftlich bestellen, wenn sie bei der automatisierten Datenverarbeitung mindestens 5 Arbeitnehmer oder bei Verarbeitung auf andere Weise mindestens 20 Personen beschäftigen.
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