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Wir nehmen Ihnen die Arbeit ab und erstellen Ihnen die notwendigen Gefährdungsbeurteilungen / Gefährdungsbeurteilung.
Fordern Sie noch heute ein kostenloses und unverbindliches Angebot für Gefährdungsbeurteilungen / Gefährdungsbeurteilung an.
Jeder Arbeitgeber muß die Gefährdungen und Belastungen im Zusammenhang mit der Arbeit ermitteln,
beurteilen und geeignete Maßnahmen gegen die festgestellten Gefahren festlegen.
Gefährdungsbeurteilungen / Gefährdungsbeurteilung
Dies muß in Folge in den sogenannten "Sicherheits-
und Gesundheits-schutzdokumenten"
festgehalten und bei Bedarf den Aufsichtsbehörden zur Verfügung
gestellt werden.
Grundidee der Gefährdungsbeurteilungen / Gefährdungsbeurteilung
ist es, daß sich Arbeitgeber
eigenverantwortlich und innovativ um die Sicherheit und
den Gesundheitsschutz ihrer Arbeitnehmer kümmern -
bevor etwas passiert! Und die Gefährdungsbeurteilungen/Gefährdungsbeurteilung
soll dabei helfen, die Sicherheit der Arbeitnehmer als
natürlichen Bestandteil der Betriebskultur zu etablieren.
Mit der Neuregelung der Betriebssicherheitverordnung soll die Eigenverantwortung des Unternehmers
gestärkt werden. Das bedeutet: Er kann und muss vieles anhand der individuellen Betriebsbedingungen
selbst regeln, was früher in Vorschriften festgelegt war.
Dazu ist eine Gefährdungsbeurteilungen/Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die auch die Bereitstellung
und Benutzung aller Arbeitsmittel einschließt. Als Arbeitsmittel gelten hierbei Maschinen, Anlagen,
Geräte und Werkzeuge. In der BetrSichV Anhang 1 Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß §
7 Abs.1 Nr. 2 und BGBl. I 2002, 3789 - 3793 wird dies noch einmal näher beschrieben.
Gefährdungsbeurteilungen / Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilungen wurden konkretisiert. Bei der Erstellung sind
unter anderem zu berücksichtigen, § 5 ArbSchG, die Anhänge 1 bis 5 BetrSichV, § 16
Gefahrstoffverordnung (Ermittlungspflicht) und die allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG (§
3 Abs. 1 und 2 BetrSichV).
Bei der Gefährdungsbeurteilungen/Gefährdungsbeurteilung sind zusätzlich die Wechselwirkungen
der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 BetrSichV). |