Gefährdungsbeurteilung nach §
5 ArbSchG unter Berücksichtigung BetrSichV, der §
16 Gefahrstoffverordnung (Ermittlungspflicht) und der allgemeinen
Grundsätze des § 4 ArbSchG (§ 3 Abs. 1 und
2 BetrSichV). Bei der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich
Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit
Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung berücksichtigen
(§ 3 Abs. 1 BetrSichV)
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