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Aufbau der Gefährdungsbeurteilung

 

Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG unter Berücksichtigung BetrSichV, der § 16 Gefahrstoffverordnung (Ermittlungspflicht) und der allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrSichV). Bei der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 BetrSichV)

 

Anhand von Gefährdungsbeurteilungen müssen Unternehmen die konkreten Gefährdungen im Betrieb ermitteln und bewerten. Eine Gefährdungsermittlung ist dabei folgendermaßen gegliedert:
mechanische Gefährdungen
elektrische Gefährdungen
physikalische Gefährdungen
Brand- und Explosionsgefährdungen
Arbeitsplatzgestaltung
Arbeitsorganisation und Verhalten

Deshalb haben wir für Sie spezielle Gefährdungs- und Belastungskataloge entwickelt, nach denen die Gefährdungen standardisiert ermittelt und bewertet werden können.

Damit können Gefährdungen gezielt abgestellt werden !

  Fordern Sie noch heute ein kostenloses und unverbindliches Angebot für Gefährdungsbeurteilungen/Gefährdungsbeurteilung an.
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