Internationales Trainingscenter für
Maschinenführer
Was Unternehmer, Arbeitgeber, Verantwortliche und
Personen mit Arbeitgeberverantwortung wissen sollten: Gemäß
der geltenden Unfallverhütungsvorschriften (z.B. BGV 1
/ GUV 0.1 § 7), dem Vorschriftenwesen (EU-Recht) und im Rahmen
der Fürsorgepflicht haben Arbeitgeber, Verantwortliche und
Personen mit Arbeitgeber-verantwortung die Versicherten (Beschäftigten)
über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen
zu unterweisen.
Dem politischen Wunsch nach mehr Flexibilität
und mehr unternehmerischer Eigenverantwortung wird durch die
straffe Vorschrift Rechnung getragen.
Als zentrale Grundpflicht bestimmt § 2 Absatz 1 Satz
1 der UVV, dass der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen
zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb
einschließlich einer wirksamen Ersten Hilfe zu treffen
hat.
Hierbei hat er insbesondere diejenigen Pflichten zu beachten
, die sich aus den Unfallverhütungsvorschriften und den
staatlichen Arbeitsschutz-vorschriften ergeben.
Da auch hier in der Regel nur allgemein gehaltene Schutzziele
formuliert sind, muss der Unternehmer die konkret in seinem
Betrieb erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch
eine Gefährdungsbeurteilung ermitteln.
§ 7 Befähigung
für Tätigkeiten - Der Absatz 1 ist unverändert
aus dem ArbSchG § 7 "Übertragung von Aufgaben" übernommen
worden. Nach Absatz 2 hat der Unternehmer alle Gründe
bei der Beurteilung der Einsatzfähigkeit eines Versicherten
zu berücksichtigen. Die wesentlichen Pflichten zur Gewährleistung
der betrieblichen Sicherheit sind in der Unfallverhütungsvorschrift
selbst festgelegt.
Sie betreffen zum einen
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die Unterweisung |
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die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer |
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die Befähigung für Tätigkeiten |
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die Pflichtenübertragung |
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