Für alle Baustellen, die nach
dem 1.7.1998 begonnen wurden und deren voraussichtliche
Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt
und auf der mehr als 20 Beschäftige gleichzeitig tätig
werden, oder deren Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500
Personentage überschreitet, einschließlich Arbeiten
gefährlicher Art, tritt die Baustellenverordnung in
Kraft.
Die Pflichten aus der Baustellenverordnung treffen
primär den Bauherren. Architekten haben als
sachkundige Beteiligte am Baugeschehen die Pflicht, den
Bauherren, soweit dieser nicht selbst sachkundig ist, auf
die Aufgaben hinzuweisen, die sich aus der Baustellenverordnung
ergeben.
Verstöße gegen die Vorschriften werden mit Bußen
und Strafen geahndet. Der Bauherr kann die Wahrnehmung
der Verpflichtungen aber auf einen Dritten, den Sicherheits-
und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo), übertragen.
Der SiGeKo soll für die Koordination aller Sicherheitsbelange
in Planung und Ausführung der Baustelle sorgen. Zu
seinen Pflichten zählt u.a. die Erstellung und Fortschreibung
von Sicherheits- und Gesundheits-schutzplänen.
SiGeKo-Sicherheits-Gesundheitsschutzkoordinatoren:
Leistungen des Koordinators für
die Planungsphase &
Leistungen Ausführungsphase
Ausarbeiten des Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan
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