Muss
eine Übertragung schriftlich erfolgen?
Unternehmerpflichten, die sich aus der Vorgesetztenfunktion
ergeben, bedürfen keiner schriftlichen Übertragungserklärung,
da sich die Verantwortung des Vorgesetzten bereits konkludent
aus dem Arbeitsvertrag/der Tätigkeitsbeschreibung sowie
seiner tatsächlichen Stellung als Vorgesetzter ergibt.
Dennoch ist es aus Gründen der Transparenz sinnvoll, Inhalt
und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben und eingeräumten
Kompetenzen schriftlich festzulegen.
Gehen die zu übertragenden Pflichten aus dem Arbeitsschutz
über die Aufgaben als Vorgesetzter hinaus, sind die Schriftform
und die Unterzeichnung durch den Beschäftigten zwingend
notwendig (§
13 Abs. 2 ArbschG i. V .m. §
13 BGV A1)
Welche
Befugnisse haben die Beauftragten, um ihre Verantwortung
wahrnehmen zu können?
Die Beauftragten können im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse
fachlich unabhängig und weisungsbefugt sein.
Dies richtet sich nach den dem Beauftragungsverhältnis zugrunde
liegenden Vorschriften und dem Beauftragungsschreiben
Wer stellt sicher, dass Fremdfirmen eingewiesen
werden?
Wie erfolgt die Einweisung?
Das Forschungszentrum hat als Auftraggeber im Rahmen seiner
Organisationspflicht die beauftragte Fremdfirma einzuweisen.
Die Einweisung ist durch die Fremdfirma schriftlich zu bestätigen.
Wie
unterscheiden sich An-, Ein- und Unterweisung und wie werden
diese umgesetzt?
Anweisungen regeln arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen das
Verhalten im Betrieb und sind die Grundlage für Unterweisungen.
Unterweisungen sind die auf den konkreten Arbeitsplatz oder
Aufgabenbereich ausgerichteten Erläuterungen und Anweisungen
des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten,
die durch praktische Übungen ergänzt werden können.
Einweisung ist die Information eines Betriebsfremden über
die Umgebungsgefahren eines für ihn unbekannten Arbeitsumfeldes.
Ist die Unterweisung überflüssig?
Vorurteile gegen die Unterweisung:
Was kann ich dafür, wenn meine Mitarbeiter nicht aufpassen?
Ich beschäftige doch qualifizierte Mitarbeiter, die haben
sicheres Arbeiten gelernt!
Um was soll ich mich denn noch alles kümmern?
Dafür habe weder ich noch meine Mitarbeiter Zeit; wir müssen
arbeiten!
Bei uns gibt es keine gefährlichen Arbeiten!
Das Büro zum Beispiel gilt als ungefährlicher Arbeitsplatz
– kein Schmutz, kein Lärm, keine gesundheitsgefährdenden
Arbeitsstoffe.
Dennoch können auch im Büro arbeitsbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen
auftreten, u.a. durch eine falsche Aufstellung des Bildschirms,
verstellte Verkehrswege, ungünstige Beleuchtungsverhältnisse,
aber auch falsche Verhaltensweisen.
Sie können als Unternehmer durch die mindestens einmal jährlich
durchzuführende Unterweisung das Verhalten Ihrer Mitarbeiter
gezielt beeinflussen, um sicherheitswidrigem Verhalten und
Routinen wirksam zu begegnen.
Damit Ihre Mitarbeiter Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen
erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen auch
handeln können, müssen sie auf ihre individuelle Arbeits-
und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen
und Anweisungen erhalten. Unter diesen Voraussetzungen ist
die Unterweisung ein Mittel, die Mitarbeiter beim Arbeitsschutz
einzubeziehen und gleichzeitig zu motivieren.
Mit Ihrem und dem Fachwissen externer Berater
z.B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, können
Sie mit den Unterweisungshilfen auf der rechten Seite, in
kurzer Zeit eine Unterweisung durchführen und dokumentieren.
Welche Aufgaben hat der Betriebsarzt?
Die wichtigste Aufgabe des Betriebsarztes ist die Verhütung
von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen.
Der Betriebsarzt unterstützt damit den Unternehmer bei der
Wahrnehmung seiner Verantwortung für den Gesundheitsschutz
seiner Beschäftigten.
Das beinhaltet die Beurteilung der Arbeitsbedingungen im
Sinne des Arbeitsschutzgesetzes und die Ableitung angemessener,
wirksamer Präventionsmaßnahmen.
Dazu gehören z.B. die Gestaltung des Arbeitsplatzes und
des Arbeitsumfeldes, Beratung zu persönlicher Schutzausrüstung,
Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
sowie gezielte betriebliche Gesundheitsförderung.
Typische Fragen, bei denen der Betriebsarzt beraten kann,
sind z.B.:
Welche persönliche Schutzausrüstung ist für die Mitarbeiter
geeignet und notwendig?
Wie können Arbeitsplätze ergonomisch und barrierefrei gestaltet
werden?
Wie organisiert man die betriebliche Wiedereingliederung
von Langzeiterkrankten oder Unfallopfern?
Wer unterstützt den Unternehmer bei der Beurteilung der
Arbeitsbedingungen und welche arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
sind erforderlich?
Wie kann das Unternehmen mit Suchtproblemen bei Arbeitnehmern
umgehen?
Welche Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung
sind für das Unternehmen sinnvoll? Wie bindet man sie systematisch
in die Unternehmensprozesse ein?
Welche Aufgaben hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI) ist ein
wichtiger Berater des Unternehmers in Sachen Arbeitsschutz.
Die FASI unterstützt den Unternehmer bei der Wahrnehmung
seiner Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz
seiner Mitarbeiter. So beschreibt das Arbeitssicherheitsgesetz
(ASiG) die Funktion der Fachkräfte.
Der Arbeitsschutz beschränkt sich jedoch nicht auf die Umsetzung
von Einzelvorschriften im Unternehmen, sondern bezieht Sicherheit
und Gesundheitsschutz der Beschäftigten als Beitrag zum
Unternehmenserfolg in alle betrieblichen Tätigkeiten, Strukturen
und Prozesse mit ein und ist Bestandteil von Unternehmensstrategien,
Unternehmensführung und Unternehmensorganisation.
Wichtige Fragen, mit denen sich die Fachkraft für Arbeitssicherheit
im Betrieb beschäftigt, sind:
Wie können Arbeitsprozesse so gestaltet werden, dass die
arbeitenden Menschen günstige Bedingungen vorfinden?
Was ist zu tun, damit die Gesundheit der Kolleginnen und
Kollegen geschützt wird?
Wie müssen Maschinen, Anlagen und Geräte konstruiert sein,
damit gefahrlos daran gearbeitet werden kann?
Wie können Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe auch im Sinne
des Arbeitsschutzes gestaltet werden?
Wie kann im Unternehmen der Stellenwert von Sicherheit und
Gesundheitsschutz gestärkt werden?
BGV A 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt die betriebsärztliche
und sicherheitstechnische Betreuung.
Anlage 2, die die Mindesteinsatzzeiten der betriebsärztlichen
und sicherheitstechnischen Betreuung für Betriebe mit mehr
als 10 Beschäftigten festlegt, bis zum 31.12.2010 verlängert
worden (Änderung des § 7 Abs. 2 wie folgt: § 2 Abs. 3 i.V.m.
Anlage 2 ist bis zum 31. Dezember 2010 gültig).
Aufgaben und Funktion des Sicherheitsbeauftragten
Welche
Erwartungen sind an den Sicherheitsbeauftragten zu stellen?
Unterstützung des Unternehmers Aufdecken von Unfall- und
Gesundheitsgefahren und Hinwirken auf deren Beseitigung
Unterbreitung von Verbesserungsvorschlägen
Ansprechpartner für Kollegen Vermittler zwischen Kollegen
und Vorgesetzten
Vorbild sein
Tragen Sicherheitsbeauftragte Verantwortung?
Der Sicherheitsbeauftragte wird innerhalb seines Beschäftigungsverhältnisses
beobachtend und beratend als Hilfsperson des Unternehmers
tätig, ohne Anweisungen geben oder korrigierende Maßnahmen
ergreifen zu können oder auch nur im geringsten, was die
Verantwortlichkeit betrifft, an die Stelle des Unternehmers
zu rücken.(Bundessozialgericht)
Welche Rechte hat man in dieser Funktion des Sicherheitsbeauftragten?
Teilnahme an Aus- und Fortbildungsseminaren der BG
Teilnahme an Betriebsbegehungen durch Berufsgenossenschaft
oder staatliche Aufsichtsbehörde
Kenntnisnahme von Unfällen
Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss
keine Benachteiligung durch diese Aufgabe
Wo stehen die Rechtgrundlagen Sicherheitsbeauftragte
?
§ 22 SGB VII
§ 20 BGV A1
Anhang 2, BGV A1
Sie beschäftigen Personal aus der Zeitarbeitsbranche?
Zeitarbeit ist eine flexible Form der Beschäftigung. Sie
ist heute für viele Unternehmen Bestandteil einer bedarfsgerechten
Personalorganisation. Zeitarbeit kann Ihnen als Unternehmer
helfen, Personalressourcen wirkungsvoll zu planen und einzusetzen.
Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen können immer dann
helfen, wenn Sie Personal benötigen – zum Beispiel, wenn
zusätzliches Personal für einzelne Projekte erforderlich
ist, wenn vorhandenes Personal ausfällt oder wenn Personal
insgesamt flexibler eingesetzt werden soll.
Für Zeitarbeit gilt das Gleiche wie für die Arbeit in Ihrem
Unternehmen insgesamt:
Nur wenn Zeitarbeit sorgfältig organisiert und vorbereitet
ist, hat sie einen Nutzen für Ihr Unternehmen.
Nur wenn Sie die Beschäftigten des Zeitarbeitsunternehmens
genau so behandeln wie Ihre eigenen Beschäftigten, werden
sie effektiv und sicher arbeiten.
Zeitarbeit ist also keine Zauberformel, mit der Sie eventuelle
Probleme mit Ihrem eigenen Personal lösen könnten. Beschäftigte
der Zeitarbeit können aber eine Hilfe für einen effektiven
und flexiblen Personaleinsatz sein.
Die
Verantwortung erstreckt sich auf die Gewährleistung von
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
Die gesetzliche Unfallversicherung entlastet die Unternehmer
von der Verpflichtung, im Fall eines Arbeitsunfalls oder
einer Berufskrankheit unmittelbar Entschädigung zu leisten.
Die Solidargemeinschaft aller Unternehmer schützt so ihre
Mitglieder vor den Folgekosten eines Unfalles, die ein wirtschaftliches
Risiko für die Existenz eines Unternehmens darstellen können.
Unternehmer sollten deshalb den Arbeitsschutz zum selbstverständlichen
Bestandteil der Organisation Ihres Unternehmens machen und
unter Beteiligung der Beschäftigten die Arbeitsabläufe sicher
und gesundheitsgerecht gestalten.
Zu den Grundpflichten der Unternehmer gehört es beispielsweise,
arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
den Arbeitsschutz bei allen Tätigkeiten und auf jeder Führungsebene
zu organisieren,
zu beachten und zu kontrollieren,
• Mitarbeiter zu informieren und zu unterweisen,
• bestehende Arbeitsbedingungen ständig zu verbessern,
• erforderliche Mittel bereitzustellen,
• die Mitwirkung der Beschäftigten sicherzustellen.
Wann sind Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur
Verfügung zu stellen?
Wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen Unfall-
und Gesundheitsgefahren für Ihre Mitarbeiter nicht ausgeschlossen
werden können.
Persönliche Schutzausrüstungen umfassen:
Kopf-, Augen-, Gesichts-, Gehör-, Atem-, Körper-, Arm-,
Hand-, Bein- und Fußschutz sowie Schutz gegen Absturz, den
Schutz alleinarbeitender Personen und Schutz gegen Einflüsse
des Wettergeschehens.
Was muss ich als Unternehmer tun?
Entsprechend der Gefährdung am Arbeitsplatz, haben Sie geeignete
PSA zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßen
Zustand zu halten.
In betrieblichen Anweisungen den Einsatz und die Auswahl
von PSA Ihren Mitarbeitern vorgeben und die Arbeitsplätze
kennzeichnen.
Bei bestimmten PSA (z. B. Atemschutz) die Mitarbeiter arbeitsmedizinisch
untersuchen lassen.
Bei der Auswahl von PSA die Mitarbeiter einbeziehen.
Die Mitarbeiter in den bestimmungsgemäßen Gebrauch der PSA
hinweisen.
Die Mitarbeiter zum Benutzen von PSA motivieren und die
bestimmungsgemäße Benutzung entsprechend Tragezeitbegrenzung
und Gebrauchsdauer überprüfen.
Auswahl- und Beschaffungskriterien
CE-Kennzeichnung und EG-Konformitätserklärung
gute Schutzwirkung, geringe Belastung und Behinderung geringes
Gewicht, gute Hautverträglichkeit guter Tragekomfort, gute
Passform leichte Reinigung, geringer Verschleiß freiwilliges
Sicherheitszeichen GS
Rechtliche Grundlagen
BGV A 1 „Grundsätze der Prävention“, § 29 ff.
BGV A 8 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
am Arbeitsplatz“
Ich habe doch keine Gefährdungen in meinem Unternehmen,
was bringt mir da eine Gefährdungsbeurteilung?
Diese Frage hören unsere Mitarbeiter sehr oft, insbesondere
in kleineren Unternehmen.
Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist ein wichtiger
Schritt, um mögliche Gefährdungen an den Arbeitsplätzen
Ihrer Mitarbeiter zu erkennen, zu bewerten und Verbesserungen
abzuleiten und dient auch dazu, die Produktivität im Unternehmen
zu erhöhen.
Wenn Sie über entsprechendes Fachwissen zurückgreifen können
z.B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, ermöglicht
Ihnen, in kurzer Zeit die Beurteilung der Arbeitsbedingungen
durchzuführen und zu dokumentieren.
Als Dokumentation kann dann ein mit Datum und Unterschrift
versehener Ausdruck dieser Seite dienen.
Die Arbeit ist so organisiert, dass alle Mitarbeiter die
Arbeitsaufgaben produktiv und motiviert erfüllen können.
Die Arbeitsstätte, das Raumkonzept und die Anordnung der
Arbeitsmittel ermöglichen ein sicheres, belastungsfreies
und gesundheitsgerechtes Arbeiten.
Die Arbeitsumgebung (das Raumklima, die Lichtverhältnisse
und die akustischen Bedingungen) fördert die Konzentration,
die Kommunikation und die Zusammenarbeit.
Die Arbeitsmittel (Büroarbeitsstühle, Schreibtische, Software,
Leitern usw.) sind sicherheitstechnisch und ergonomisch
einwandfrei.
Sie unterstützen ein gefährdungs- und belastungsfreies Arbeiten.
Die Arbeitsaufgaben sind klar formuliert und so gestaltet,
dass ihre Anforderungen den Kompetenzen der Mitarbeiter
entsprechen.
Zum Schutz der Beschäftigten und der betrieblichen Einrichtungen
sind für Notfälle (Arbeitsunfälle, Stromausfall, Brände)
ausreichende vorbeugende Maßnahmen getroffen.
Die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
werden den Beschäftigten angeboten (z.B. G 37 "Bildschirmarbeitsplätze").
Die weiteren betriebsspezifischen Arbeitsweisen, die zu
Gefährdungen führen könnten, z.B. Außendiensttätigkeiten,
berücksichtigen ebenfalls die Arbeitssicherheit und den
Gesundheitsschutz.
Wer ist versichert?
Zum Kreis der versicherten Personen zählen nicht nur die
Beschäftigten der Unternehmen, für die wir zuständig sind,
sondern auch weitere Personengruppen, wie zum Beispiel Teilnehmer
an beruflichen Bildungsmaßnahmen (Lernende), Rehabilitanden
oder ehrenamtlich Tätige in Einrichtungen, die in unseren
Zuständigkeitsbereich fallen.
Selbständige Unternehmer sind nicht kraft Gesetzes pflichtversichert.
Sie haben aber die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.
Unternehmerähnliche Personen wie z.B. Gesellschafter einer
GmbH sind nicht in jedem Fall pflichtversichert, können
sich dann aber freiwillig versichern. Prüfen Sie anhand
unsererTabelle (siehe rechts) Ihren Versicherungsschutz
Was
ist zu tun, wenn sich ein Arbeitsunfall ereignet?
Folgende Schritte sind im "Falle eines Falles"
wichtig:
1. Erste
Hilfe leisten.
2. Der
Verletzte ist u.U. einem Durchgangsarzt vorzustellen.
3. Die
Unfallanzeige ist auszufüllen
Wie
kann ich einen Unfall melden?
Sie können Unfälle ab sofort online unter info@diemer-ing.de
bei uns melden.
Das
Formular "Unfallanzeige" können Sie auch direkt
unter
herunterladen
oder Sie rufen uns an.
Wann muss ein Durchgangsarzt aufgesucht werden?
Wenn die Verletzung zu einer Arbeitsunfähigkeit führt oder
die Behandlung länger als eine Woche dauert.
Der Durchgangsarzt legt die (weitere) Behandlung fest.
Wer
braucht eine Bildschirmbrille und wie erhält man sie?
Grundsätzlich trägt der am Bildschirm arbeitende kurz- oder
weitsichtige Beschäftigte dieselbe Brille wie im alltäglichen
Leben.
Ab einem Alter von etwa 40 bis 45 Jahren werden (wegen der
abnehmenden Akkomodationsfähigkeit) in der Regel zusätzliche
Korrekturen für das Sehen in der Nähe erforderlich, z.B.
Lesebrillen, Zwei- oder Mehrstärkenbrillen, Gleitsichtbrillen.
Falls bei älteren Beschäftigten die Untersuchung nach G
37 ergibt, dass sie mit ihrer korrekt angepassten Brille
am Bildschirmarbeitsplatz nicht arbeiten können, ist der
Arbeitgeber verpflichtet, im erforderlichen Umfang spezielle
Sehhilfen (Bildschirmarbeitsplatzbrillen) zur Verfügung
zu stellen.
Entscheidend für die Ermittlung des Bedarfs für eine spezielle
zusätzliche Sehhilfe für Alterssichtige und ihre korrekte
Anpassung an den Arbeitsplatz ist die Berücksichtigung des
Sehabstandes (im Idealfall gleiche Abstände von Tastatur
– Auge, Vorlagenhalter – Auge und Bildschirm – Auge), der
noch vorhandenen Fähigkeit zur Anpassung des Sehens im Nahbereich,
der Arbeitsaufgabe, die auch eine optimale Sehschärfe in
der Ferne erfordern kann (z.B. Arbeitsplätze mit Publikumsverkehr).
Je nach Alter und Arbeitsaufgabe kommen verschiedene Arten
von speziellen Sehhilfen in Betracht:
• Einstärkengläser,
• Zweistärkengläser,
• Gleitsichtgläser und Dreistärkengläser.
Stellt
der ermächtigte Arzt bei der Untersuchung nach G37 eine
eingeschränkte Sehschärfe fest, muss der Beschäftigte zunächst
dafür sorgen, dass er eine korrekt angepasste Brille für
den täglichen Bedarf erhält.
Falls der Beschäftigte mit dieser Brille trotz ergonomisch
einwandfreier Einrichtung des Bildschirmarbeitsplatzes Probleme
bei seiner Tätigkeit hat, kann eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille
notwendig sein.
Die im erforderlichen Umfang entstehenden Kosten für die
Bildschirmarbeitsplatzbrille trägt der Arbeitgeber.
Über die Höhe der Kosten sollte vorab Einvernehmen zwischen
Arbeitgeber und Beschäftigten hergestellt werden. Regelungen
hierzu können im Rahmen von Betriebsvereinbarungen getroffen
werden.
Wie weit sollte der Bildschirm von mir entfernt
sein ?
Im Idealfall liegen Bildschirm, Tastatur und Vorlagen gleich
weit von den Augen entfernt. Entsprechend den Körperabmessungen
des Menschen beträgt die optimale Entfernung 50-60 cm. Eine
gleiche Entfernung der Arbeitsmittel ist besonders wichtig
für alterssichtige Arbeitnehmer, damit alle genannten Arbeitsmittel
mit der Lese-/Bildschirmbrille scharf gesehen werden können.
Um den Bildschirm in einer Entfernung von 50-60 cm positionieren
zu können, muss eine dafür geeignete Bildschirmgröße gewählt
werden. Hiervon sollte nur bei speziellen Anforderungen
abgewichen werden, z.B. bei Konstruktionsarbeitsplätzen
(CAD).
Muss eine Übertragung schriftlich erfolgen?
Unternehmerpflichten, die sich aus der Vorgesetztenfunktion
ergeben, bedürfen keiner schriftlichen Übertragungserklärung,
da sich die Verantwortung des Vorgesetzten bereits konkludent
aus dem Arbeitsvertrag/der Tätigkeitsbeschreibung sowie
seiner tatsächlichen Stellung als Vorgesetzter ergibt. Dennoch
ist es aus Gründen der Transparenz sinnvoll, Inhalt und
Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben und eingeräumten Kompetenzen
schriftlich festzulegen.
Gehen die zu übertragenden Pflichten aus dem Arbeitsschutz
über die Aufgaben als Vorgesetzter hinaus, sind die Schriftform
und die Unterzeichnung durch den Beschäftigten zwingend
notwendig (§
13 Abs. 2 ArbschG i. V .m. §
13 BGV A1)
Wer
unterstützt mich bei der Organisation der Ersten Hilfe?
Der wichtigste Ansprechpartner bei der Planung und Umsetzung
von Erste-Hilfe-Maßnahmen in Ihrem Unternehmen ist der von
Ihnen bestellte Betriebsarzt.
Die Beratung und Mitwirkung bei der Organisation der Ersten
Hilfe gehört zu seinen gesetzlich festgelegten Aufgaben.
Unterstützung können Sie auch von der Fachkraft für Arbeitssicherheit
erhalten.
Bei konkreten Fragen zur Ersten Hilfe in Ihrem Unternehmen
steht Ihnen natürlich
auch unser http://www.diemer-ing.de/arbeitsmedizin/index.html
zur Verfügung.
Wie
bestelle ich Ersthelfer?
Grundsätzlich obliegt Ihnen als Unternehmer die Auswahl
der geeigneten Ersthelfer. Beachten Sie dabei, dass zum
Beispiel auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit
genügend Ersthelfer anwesend sein müssen. Für die Bestellung
gibt es keine Formvorschriften. Sie sollte allerdings schriftlich
erfolgen. Sinnvoll wäre es außerdem, einen entsprechenden
Vermerkt in die Personalakte beziehungsweise als Ergänzung
zum Arbeitsvertrag aufzunehmen
Wer bildet Ersthelfer aus?
Die von den Berufsgenossenschaften geförderte Ausbildung
der Ersthelfer erfolgt in der Regel durch eine dazu ermächtigte
Stelle.
Was passiert, wenn ein Beschäftigter eine verbindlich
vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
ablehnt?
Eine Pflicht zur Duldung einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung
besteht nicht.
Da der Unternehmer den Versicherten ohne fristgerechte Untersuchung
jedoch nicht gefährdend weiterbeschäftigen darf, können
sich arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben, insbesondere
dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann.
Der Versicherte kann dann seine Arbeitsleistung aus von
ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringen. Die Mitwirkung
des Betroffenen, für dessen Schutz die spezielle Vorsorgeuntersuchung
gerade geschaffen wurde, liegt aber in dessen eigenen Interesse
und sollte daher auch vorausgesetzt werden.
Welcher Arzt darf zukünftig arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen durchführen?
Für Gefahrstoffe und Biostoffe gilt folgende Regelung: Nach
§15 Abs. 2 der neuen GefStoffV bzw. nach §15 Abs. 3 der
geänderten BioStoffV darf der Arbeitgeber für die Durchführung
arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nur Ärzte beauftragen,
die Facharzt für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung
"Betriebsmedizin" führen. Für Untersuchungen,
die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung
erfordern, sind vom beauftragten Arzt, sofern er diese Anforderungen
nicht selbst erfüllt, weitere Ärzte hinzuzuziehen, bei denen
dies der Fall ist.
Für die noch verbliebenen Bereiche außerhalb der oben genannten
Verordnungen, die durch die Unfallverhütungsvorschrift BGV
A4 geregelt sind (gefährdende Tätigkeiten entsprechend den
berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G20, G21, G22, G25,
G26, G30, G31, G35, G37 und G41), können ermächtigte Ärzte
die Untersuchungen auch weiterhin durchführen.
Wie
erstelle ich ein Gefahrstoffverzeichnis?
Das Gefahrstoffverzeichnis hat die Aufgabe, Gefahrstoffe
mit denen im Betrieb umgegangen wird, systematisch zusammenzustellen.
Produkten, die in das Verzeichnis aufgenommen werden, ist
besondere Aufmerksamkeit zu widmen
http://www.diemer-ing.de/arbeitssicherheit/gefahrstoffe.html
Was
versteht man unter "geeigneter Persönlicher Schutzausrüstung"?
Geeignete Persönliche Schutzausrüstungen entsprechen dem
Stand der Technik und begrenzen die ermittelten Gefährdungen
auf ein möglichst geringes Restrisiko, hierzu gehören auch
Persönliche Schutzausrüstungen, die z. B. für Berufssportler,
Übungsleiter oder Trainer zur sicheren Ausübung ihrer Sporttätigkeit
erforderlich sind oder solche, die hauptsächlich durch Anwendung
im Sport bekannt sind.
Weitere Eignungskriterien für PSA sind in Abhängigkeit von
der Arbeitsaufgabe auch ergonomische Aspekte wie z.B. Passform
und Gewicht, Handhabbarkeit, Justierbarkeit.
Was
bedeutet "zur Verfügung stellen"?
Zur Verfügung stellen bedeutet, dass Persönliche Schutzausrüstungen
am Einsatzort funktionsbereit vorhanden sind.
Dabei ist zu beachten, dass nur solche PSA zur Verfügung
gestellt werden darf, die mit der CE-Kennzeichnung versehen
ist. Mit der vorhandenen CE-Kennzeichnung ist auch die Forderung
des § 2 Abs. 1 Ziffer 1 der PSA-Benutzungsverordnung erfüllt.
Wer
trägt die Kosten für Persönliche Schutzausrüstungen?
Die Bereitstellung von Persönlichen Schutzausrüstungen stellt
eine Maßnahme nach § 3 Arbeitsschutzgesetz dar.
Da Kosten für Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz
den Versicherten nicht auferlegt werden dürfen, müssen ihnen
Persönliche Schutzausrüstungen vom Unternehmer grundsätzlich
kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
In
diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Arbeitskleidung
ohne Schutzfunktion, wie zum Beispiel der "Blaumann",
nicht zur Persönlichen Schutzausrüstung gehört.
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