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FAQ
  Muss eine Übertragung schriftlich erfolgen?
Unternehmerpflichten, die sich aus der Vorgesetztenfunktion ergeben, bedürfen keiner schriftlichen Übertragungserklärung, da sich die Verantwortung des Vorgesetzten bereits konkludent aus dem Arbeitsvertrag/der Tätigkeitsbeschreibung sowie seiner tatsächlichen Stellung als Vorgesetzter ergibt.
Dennoch ist es aus Gründen der Transparenz sinnvoll, Inhalt und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben und eingeräumten Kompetenzen schriftlich festzulegen.
Gehen die zu übertragenden Pflichten aus dem Arbeitsschutz über die Aufgaben als Vorgesetzter hinaus, sind die Schriftform und die Unterzeichnung durch den Beschäftigten zwingend notwendig (§ 13 Abs. 2 ArbschG i. V .m. § 13 BGV A1)

Welche Befugnisse haben die Beauftragten, um ihre Verantwortung wahrnehmen zu können?
Die Beauftragten können im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse fachlich unabhängig und weisungsbefugt sein.
Dies richtet sich nach den dem Beauftragungsverhältnis zugrunde liegenden Vorschriften und dem Beauftragungsschreiben

Wer stellt sicher, dass Fremdfirmen eingewiesen werden?
Wie erfolgt die Einweisung?

Das Forschungszentrum hat als Auftraggeber im Rahmen seiner Organisationspflicht die beauftragte Fremdfirma einzuweisen.
Die Einweisung ist durch die Fremdfirma schriftlich zu bestätigen.

Wie unterscheiden sich An-, Ein- und Unterweisung und wie werden diese umgesetzt?
Anweisungen regeln arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen das Verhalten im Betrieb und sind die Grundlage für Unterweisungen.
Unterweisungen sind die auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichteten Erläuterungen und Anweisungen des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten, die durch praktische Übungen ergänzt werden können.
Einweisung ist die Information eines Betriebsfremden über die Umgebungsgefahren eines für ihn unbekannten Arbeitsumfeldes.

Ist die Unterweisung überflüssig?
Damit Ihre Mitarbeiter Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen auch handeln können, müssen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen erhalten. Unter diesen Voraussetzungen ist die Unterweisung ein Mittel, die Mitarbeiter beim Arbeitsschutz einzubeziehen und gleichzeitig zu motivieren. Mit Ihrem externer Berater z.B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, können Sie mit den Unterweisungshilfen auf der rechten Seite, in kurzer Zeit eine Unterweisung durchführen und dokumentieren.


Welche Aufgaben hat der Betriebsarzt?
Die wichtigste Aufgabe des Betriebsarztes ist die Verhütung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen. Der Betriebsarzt unterstützt damit den Unternehmer bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung für den Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten.
Das beinhaltet die Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes und die Ableitung angemessener, wirksamer Präventionsmaßnahmen.


Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist ein wichtiger Berater des Unternehmers in Sachen Arbeitsschutz.
Die FASI unterstützt den Unternehmer bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter. So beschreibt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) die Funktion der Fachkräfte.
Der Arbeitsschutz beschränkt sich jedoch nicht auf die Umsetzung von Einzelvorschriften im Unternehmen, sondern bezieht Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten als Beitrag zum Unternehmenserfolg in alle betrieblichen Tätigkeiten, Strukturen und Prozesse mit ein und ist Bestandteil von Unternehmensstrategien, Unternehmensführung und Unternehmensorganisation.

DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung.
die Mindesteinsatzzeiten der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung

Tragen Sicherheitsbeauftragte Verantwortung?
Der Sicherheitsbeauftragte wird innerhalb seines Beschäftigungsverhältnisses beobachtend und beratend als Hilfsperson des Unternehmers tätig, ohne Anweisungen geben oder korrigierende Maßnahmen ergreifen zu können oder auch nur im geringsten, was die Verantwortlichkeit betrifft, an die Stelle des Unternehmers zu rücken.(Bundessozialgericht)


Wo stehen die Rechtgrundlagen Sicherheitsbeauftragte ?
§ 22 SGB VII
§ 20 BGV A1 Anhang 2, BGV A1

Wann sind Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen?
Wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen Unfall- und Gesundheitsgefahren für Ihre Mitarbeiter nicht ausgeschlossen werden können.
Persönliche Schutzausrüstungen umfassen:
Kopf-, Augen-, Gesichts-, Gehör-, Atem-, Körper-, Arm-, Hand-, Bein- und Fußschutz sowie Schutz gegen Absturz, den Schutz alleinarbeitender Personen und Schutz gegen Einflüsse des Wettergeschehens.


Was muss ich als Unternehmer tun?
Entsprechend der Gefährdung am Arbeitsplatz, haben Sie geeignete PSA zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
In betrieblichen Anweisungen den Einsatz und die Auswahl von PSA Ihren Mitarbeitern vorgeben und die Arbeitsplätze kennzeichnen.
Bei bestimmten PSA (z. B. Atemschutz) die Mitarbeiter arbeitsmedizinisch untersuchen lassen.
Bei der Auswahl von PSA die Mitarbeiter einbeziehen.
Die Mitarbeiter in den bestimmungsgemäßen Gebrauch der PSA hinweisen.
Die Mitarbeiter zum Benutzen von PSA motivieren und die bestimmungsgemäße Benutzung entsprechend Tragezeitbegrenzung und Gebrauchsdauer überprüfen.
Auswahl- und Beschaffungskriterien
CE-Kennzeichnung und EG-Konformitätserklärung
gute Schutzwirkung, geringe Belastung und Behinderung geringes Gewicht, gute Hautverträglichkeit guter Tragekomfort, gute Passform leichte Reinigung, geringer Verschleiß freiwilliges Sicherheitszeichen GS
Rechtliche Grundlagen
BGV A 1 „Grundsätze der Prävention“, § 29 ff.
BGV A 8 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“


Ich habe doch keine Gefährdungen in meinem Unternehmen, was bringt mir da eine Gefährdungsbeurteilung?
Diese Frage hören unsere Mitarbeiter sehr oft, insbesondere in kleineren Unternehmen.
Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist ein wichtiger Schritt, um mögliche Gefährdungen an den Arbeitsplätzen Ihrer Mitarbeiter zu erkennen, zu bewerten und Verbesserungen abzuleiten und dient auch dazu, die Produktivität im Unternehmen zu erhöhen.
Wenn Sie über entsprechendes Fachwissen zurückgreifen können
z.B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, ermöglicht Ihnen, in kurzer Zeit die Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen und zu dokumentieren.
Als Dokumentation kann dann ein mit Datum und Unterschrift versehener Ausdruck dieser Seite dienen.
Die Arbeit ist so organisiert, dass alle Mitarbeiter die Arbeitsaufgaben produktiv und motiviert erfüllen können.
Die Arbeitsstätte, das Raumkonzept und die Anordnung der Arbeitsmittel ermöglichen ein sicheres, belastungsfreies und gesundheitsgerechtes Arbeiten.
Die Arbeitsumgebung (das Raumklima, die Lichtverhältnisse und die akustischen Bedingungen) fördert die Konzentration, die Kommunikation und die Zusammenarbeit.
Die Arbeitsmittel (Büroarbeitsstühle, Schreibtische, Software, Leitern usw.) sind sicherheitstechnisch und ergonomisch einwandfrei.
Sie unterstützen ein gefährdungs- und belastungsfreies Arbeiten.
Die Arbeitsaufgaben sind klar formuliert und so gestaltet, dass ihre Anforderungen den Kompetenzen der Mitarbeiter entsprechen.
Zum Schutz der Beschäftigten und der betrieblichen Einrichtungen sind für Notfälle (Arbeitsunfälle, Stromausfall, Brände) ausreichende vorbeugende Maßnahmen getroffen.
Die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden den Beschäftigten angeboten (z.B. G 37 "Bildschirmarbeitsplätze").
Die weiteren betriebsspezifischen Arbeitsweisen, die zu Gefährdungen führen könnten, z.B. Außendiensttätigkeiten, berücksichtigen ebenfalls die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz.


Wer ist versichert?
Zum Kreis der versicherten Personen zählen nicht nur die Beschäftigten der Unternehmen, für die wir zuständig sind, sondern auch weitere Personengruppen, wie zum Beispiel Teilnehmer an beruflichen Bildungsmaßnahmen (Lernende), Rehabilitanden oder ehrenamtlich Tätige in Einrichtungen, die in unseren Zuständigkeitsbereich fallen.
Selbständige Unternehmer sind nicht kraft Gesetzes pflichtversichert.
Sie haben aber die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.
Unternehmerähnliche Personen wie z.B. Gesellschafter einer GmbH sind nicht in jedem Fall pflichtversichert, können sich dann aber freiwillig versichern. Prüfen Sie anhand unsererTabelle (siehe rechts) Ihren Versicherungsschutz

Was ist zu tun, wenn sich ein Arbeitsunfall ereignet?
Folgende Schritte sind im "Falle eines Falles" wichtig:

1. Erste Hilfe leisten.

2. Der Verletzte ist u.U. einem Durchgangsarzt vorzustellen.

3. Die Unfallanzeige ist auszufüllen

Wie kann ich einen Unfall melden?
Sie können Unfälle ab sofort online unter info@diemer-ing.de bei uns melden.

Das Formular "Unfallanzeige" können Sie auch direkt unter

herunterladen oder Sie rufen uns an.


Wann muss ein Durchgangsarzt aufgesucht werden?
Wenn die Verletzung zu einer Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlung länger als eine Woche dauert.
Der Durchgangsarzt legt die (weitere) Behandlung fest.

Wer braucht eine Bildschirmbrille und wie erhält man sie?
Grundsätzlich trägt der am Bildschirm arbeitende kurz- oder weitsichtige Beschäftigte dieselbe Brille wie im alltäglichen Leben.
Ab einem Alter von etwa 40 bis 45 Jahren werden (wegen der abnehmenden Akkomodationsfähigkeit) in der Regel zusätzliche Korrekturen für das Sehen in der Nähe erforderlich, z.B. Lesebrillen, Zwei- oder Mehrstärkenbrillen, Gleitsichtbrillen.
Falls bei älteren Beschäftigten die Untersuchung nach G 37 ergibt, dass sie mit ihrer korrekt angepassten Brille am Bildschirmarbeitsplatz nicht arbeiten können, ist der Arbeitgeber verpflichtet, im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen (Bildschirmarbeitsplatzbrillen) zur Verfügung zu stellen.
Entscheidend für die Ermittlung des Bedarfs für eine spezielle zusätzliche Sehhilfe für Alterssichtige und ihre korrekte Anpassung an den Arbeitsplatz ist die Berücksichtigung des Sehabstandes (im Idealfall gleiche Abstände von Tastatur – Auge, Vorlagenhalter – Auge und Bildschirm – Auge), der noch vorhandenen Fähigkeit zur Anpassung des Sehens im Nahbereich, der Arbeitsaufgabe, die auch eine optimale Sehschärfe in der Ferne erfordern kann (z.B. Arbeitsplätze mit Publikumsverkehr).
Je nach Alter und Arbeitsaufgabe kommen verschiedene Arten von speziellen Sehhilfen in Betracht:

• Einstärkengläser,
• Zweistärkengläser,
• Gleitsichtgläser und Dreistärkengläser.

Stellt der ermächtigte Arzt bei der Untersuchung nach G37 eine eingeschränkte Sehschärfe fest, muss der Beschäftigte zunächst dafür sorgen, dass er eine korrekt angepasste Brille für den täglichen Bedarf erhält.
Falls der Beschäftigte mit dieser Brille trotz ergonomisch einwandfreier Einrichtung des Bildschirmarbeitsplatzes Probleme bei seiner Tätigkeit hat, kann eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille notwendig sein.
Die im erforderlichen Umfang entstehenden Kosten für die Bildschirmarbeitsplatzbrille trägt der Arbeitgeber.
Über die Höhe der Kosten sollte vorab Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten hergestellt werden. Regelungen hierzu können im Rahmen von Betriebsvereinbarungen getroffen werden.


Wie weit sollte der Bildschirm von mir entfernt sein ?
Im Idealfall liegen Bildschirm, Tastatur und Vorlagen gleich weit von den Augen entfernt. Entsprechend den Körperabmessungen des Menschen beträgt die optimale Entfernung 50-60 cm. Eine gleiche Entfernung der Arbeitsmittel ist besonders wichtig für alterssichtige Arbeitnehmer, damit alle genannten Arbeitsmittel mit der Lese-/Bildschirmbrille scharf gesehen werden können.
Um den Bildschirm in einer Entfernung von 50-60 cm positionieren zu können, muss eine dafür geeignete Bildschirmgröße gewählt werden. Hiervon sollte nur bei speziellen Anforderungen abgewichen werden, z.B. bei Konstruktionsarbeitsplätzen (CAD).


Muss eine Übertragung schriftlich erfolgen?
Unternehmerpflichten, die sich aus der Vorgesetztenfunktion ergeben, bedürfen keiner schriftlichen Übertragungserklärung, da sich die Verantwortung des Vorgesetzten bereits konkludent aus dem Arbeitsvertrag/der Tätigkeitsbeschreibung sowie seiner tatsächlichen Stellung als Vorgesetzter ergibt. Dennoch ist es aus Gründen der Transparenz sinnvoll, Inhalt und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben und eingeräumten Kompetenzen schriftlich festzulegen.
Gehen die zu übertragenden Pflichten aus dem Arbeitsschutz über die Aufgaben als Vorgesetzter hinaus, sind die Schriftform und die Unterzeichnung durch den Beschäftigten zwingend notwendig (§ 13 Abs. 2 ArbschG i. V .m. § 13 BGV A1)

Wer unterstützt mich bei der Organisation der Ersten Hilfe?
Der wichtigste Ansprechpartner bei der Planung und Umsetzung von Erste-Hilfe-Maßnahmen in Ihrem Unternehmen ist der von Ihnen bestellte Betriebsarzt.
Die Beratung und Mitwirkung bei der Organisation der Ersten Hilfe gehört zu seinen gesetzlich festgelegten Aufgaben. Unterstützung können Sie auch von der Fachkraft für Arbeitssicherheit erhalten.
Bei konkreten Fragen zur Ersten Hilfe in Ihrem Unternehmen steht Ihnen natürlich
auch unser http://www.diemer-ing.de/arbeitsmedizin/index.html zur Verfügung.

Wie bestelle ich Ersthelfer?
Grundsätzlich obliegt Ihnen als Unternehmer die Auswahl der geeigneten Ersthelfer. Beachten Sie dabei, dass zum Beispiel auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit genügend Ersthelfer anwesend sein müssen. Für die Bestellung gibt es keine Formvorschriften. Sie sollte allerdings schriftlich erfolgen. Sinnvoll wäre es außerdem, einen entsprechenden Vermerkt in die Personalakte beziehungsweise als Ergänzung zum Arbeitsvertrag aufzunehmen


Wer bildet Ersthelfer aus?

Die von den Berufsgenossenschaften geförderte Ausbildung der Ersthelfer erfolgt in der Regel durch eine dazu ermächtigte Stelle.


Was passiert, wenn ein Beschäftigter eine verbindlich vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ablehnt?
Eine Pflicht zur Duldung einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung besteht nicht.
Da der Unternehmer den Versicherten ohne fristgerechte Untersuchung jedoch nicht gefährdend weiterbeschäftigen darf, können sich arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben, insbesondere dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann.
Der Versicherte kann dann seine Arbeitsleistung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringen. Die Mitwirkung des Betroffenen, für dessen Schutz die spezielle Vorsorgeuntersuchung gerade geschaffen wurde, liegt aber in dessen eigenen Interesse und sollte daher auch vorausgesetzt werden.


Welcher Arzt darf zukünftig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen?
Für Gefahrstoffe und Biostoffe gilt folgende Regelung: Nach §15 Abs. 2 der neuen GefStoffV bzw. nach §15 Abs. 3 der geänderten BioStoffV darf der Arbeitgeber für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nur Ärzte beauftragen, die Facharzt für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen. Für Untersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, sind vom beauftragten Arzt, sofern er diese Anforderungen nicht selbst erfüllt, weitere Ärzte hinzuzuziehen, bei denen dies der Fall ist.
Für die noch verbliebenen Bereiche außerhalb der oben genannten Verordnungen, die durch die Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 geregelt sind (gefährdende Tätigkeiten entsprechend den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G20, G21, G22, G25, G26, G30, G31, G35, G37 und G41), können ermächtigte Ärzte die Untersuchungen auch weiterhin durchführen.

Wie erstelle ich ein Gefahrstoffverzeichnis?
Das Gefahrstoffverzeichnis hat die Aufgabe, Gefahrstoffe mit denen im Betrieb umgegangen wird, systematisch zusammenzustellen. Produkten, die in das Verzeichnis aufgenommen werden, ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen
http://www.diemer-ing.de/arbeitssicherheit/gefahrstoffe.html

Was versteht man unter "geeigneter Persönlicher Schutzausrüstung"?
Geeignete Persönliche Schutzausrüstungen entsprechen dem Stand der Technik und begrenzen die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko, hierzu gehören auch Persönliche Schutzausrüstungen, die z. B. für Berufssportler, Übungsleiter oder Trainer zur sicheren Ausübung ihrer Sporttätigkeit erforderlich sind oder solche, die hauptsächlich durch Anwendung im Sport bekannt sind.
Weitere Eignungskriterien für PSA sind in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe auch ergonomische Aspekte wie z.B. Passform und Gewicht, Handhabbarkeit, Justierbarkeit.

Was bedeutet "zur Verfügung stellen"?
Zur Verfügung stellen bedeutet, dass Persönliche Schutzausrüstungen am Einsatzort funktionsbereit vorhanden sind.
Dabei ist zu beachten, dass nur solche PSA zur Verfügung gestellt werden darf, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist. Mit der vorhandenen CE-Kennzeichnung ist auch die Forderung des § 2 Abs. 1 Ziffer 1 der PSA-Benutzungsverordnung erfüllt.

Wer trägt die Kosten für Persönliche Schutzausrüstungen?
Die Bereitstellung von Persönlichen Schutzausrüstungen stellt eine Maßnahme nach § 3 Arbeitsschutzgesetz dar.
Da Kosten für Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz den Versicherten nicht auferlegt werden dürfen, müssen ihnen Persönliche Schutzausrüstungen vom Unternehmer grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Arbeitskleidung ohne Schutzfunktion, wie zum Beispiel der "Blaumann", nicht zur Persönlichen Schutzausrüstung gehört.

 

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