Selbst wenn alle Maßnahmen im Arbeitsschutz umgesetzt sind, kann immer ein Unfall passieren.

"Wie Sie eine Unfallanalyse und Unfallstatistik erstellen und anwenden."

Wir geben Ihnen eine Anleitung und Hilfen an die Hand und erstellen mit Ihnen die erforderlichen Dokumente.
Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung vor Ort

Unfallanalyse und Unfallstatistik: Ihr Weg zur verbesserten Arbeitssicherheit

Selbst mit umfassenden Arbeitsschutzmaßnahmen sind Unfälle unvermeidbar. Unfallanalyse und Unfallstatistik sind wesentliche Werkzeuge, um die Ursachen zu verstehen und zukünftige Vorfälle zu verhindern. Unfälle erfordern eine schnelle und fundierte Reaktion. Unsere Expertise in der Unfallanalyse hilft, Ursachen präzise zu identifizieren und effektive Präventionsstrategien zu entwickeln und diese anwenden zu können. Die Erstellung einer detaillierten Unfallstatistik ermöglicht es, Muster zu erkennen und zielgerichtete Maßnahmen abzuleiten.
Wenn ein Unfall passiert ist, sind im Nachgang einige Maßnahmen erforderlich.

Was ist eine Unfallanalyse/ -anzeige ?

Arbeitsunfälle passieren nicht, sie werden verursacht. Um verursachte Unfälle in der Zukunft zu vermeiden, muss die Ursache des Unfalls klar sein. Unfallanalysen/ Unfalluntersuchungen dienen also vor allem dazu, weitere Unfälle mit der gleichen Ursache zu vermeiden.

Unfalluntersuchungen sollen die Ursachen von Unfällen aufdecken und daraus Maßnahmen ableiten, um diese nach Möglichkeit künftig vermeiden zu können. Hierbei sind Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zu unterscheiden.

  • Arbeitsunfälle

Dies sind Unfälle die sich während der Arbeitstätigkeit ereignen, d.h. während der beruflichen Ausübung.

  • Wegeunfälle

Dies sind Unfälle, die sich auf dem Weg von oder zur Arbeit ereignen. Hierzu gehören alle Arten von Unfallursachen wie z.B. Verkehrsunfälle oder Unfälle zu Fuß auf glatter Straße.

Bei der innerbetrieblichen Unfallanalyse sollen vor allem folgende Punkte geklärt werden:

  • Unfallhergang
  • die wahrscheinlichen Ursachenkette
  • Ableiten möglicher technischer, organisatorischer oder verhaltensbedingter Maßnahmen, zur Verhütung zukünftiger Unfälle
  • Sammlung von Angaben für die Unfallstatistik

Die Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse wird auch als unfallabhängige Gefährdungsbeurteilung bezeichnet. Im Gegensatz zur unfallunabhängigen Gefährdungsermittlung, die z. B. an Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten durchgeführt wird und präventiv ist, ist die unfallabhängige Gefährdungsbeurteilung kurativ, da sich der Unfall ja schon ereignet hat. 

Für die Untersuchung der Unfälle und arbeitsbedingten Erkrankungen hat sich die Benutzung der Vorgaben der Unfallversicherungsträger bewährt. Bei der Ausarbeitung unterstützen Sie unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, gerne.

Wenn ein Unfall passiert ist, sind im Nachgang einige Maßnahmen erforderlich.

Wie erstellt man eine Unfallstatistik?

Das Ziel von Unfallstatistiken ist vor allem den Überblick über die verursachten Unfälle zu haben und Unfallschwerpunkte schnell zu erkennen, um geeignete Maßnahmen einleiten zu können.

Die sorgfältige Führung und kontinuierliche Pflege von Unfallstatistiken stellt eine wichtige Aufgabe im Arbeits- und Gesundheitsschutz dar. Diese Statistiken können sehr hilfreich sein, um: 

  • Schwerpunkte von Gefährdungen zu erkennen oder Personengruppen mit hoher Unfallbelastung bzw. besonderen Problemen zu identifizieren
  • Begleitumstände und äußere Bedingungen von Unfällen zu ermitteln
  • Unfallfolgen und deren Kosten aufzuzeigen
  • die Notwendigkeit, präventiver Maßnahmen darzustellen und diese klar definieren zu können.

Zur Grundlage bei der Erstellung einer Unfallstatistik gehört, müssen die Unfälle systematisch zu erfassen. Hierzu werden bei jedem Unfall mehrere Fakten erfasst. Diese werden dann in eine tabellarische Form gebracht, um daraus dann eine Statistik erstellen zu können. Zu den Angaben in einer Unfallstatistik gehören z.B. folgende Angaben:

  • Person (z. B. Geschlecht, Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit)
  • Begleitumständen (z. B. Unfallort, Unfallzeit)
  • Unfallhergang (z. B. Tätigkeit vor dem Unfall)
  • zu den Unfallfolgen (z. B. verletzter Körperteil, Verletzungsart)
  • Ausfallzeit und Meldepflicht (z.B. mehr als 3 Tage Ausfall, Gesamtanzahl der unfallbedingten Ausfalltage)
  • Art des Unfalls (z.B. Wegeunfall, Arbeitsunfall)
  • Beinaheunfälle (z.B. Unfälle ohne Ausfallzeit aber mit Sachschaden)

Längerfristige Unfallstatistiken helfen Ihnen, mögliche Unfallursachen zu erkennen und die Entwicklung der Unfälle im Blick zu behalten. Je intensiver bzw. langfristiger Sie sich mit dem betrieblichen Unfallgeschehen auseinandersetzen, desto eher können Sie Unfallursachen erkennen und erforderliche Maßnahmen ableiten, immer mit dem Ziel, künftig ähnliche Unfälle zu vermeiden.

Um es systematisch anzuwenden, empfiehlt es sich, das Vorgehen zu strukturieren, z. B. übergreifende, technische, organisatorische und personenbezogene Aspekte zu unterscheiden. Je nachdem, welche Daten Ihnen vorliegen, erweitern Sie die Statistik, auch um z.B. leichte Verletzungen aus dem Verbandbuch, Beinaheunfälle mit und ohne Sachschaden usw.

Auch andere Daten wie z. B. Fehlzeiten/Krankenstand/reine Sachschäden können wichtige Anhaltspunkte für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz geben und sollten daher statistisch festgehalten werden.

Gesetzliche Grundlagen

Die Bestellung und Organisation im Arbeitsschutz ist gesetzlich vorgeschrieben. Diese drei Quellen bestimmen den Rahmen für „Unfalluntersuchung / Unfallstatistik“.

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
§ 5 verpflichtet Arbeitgeber, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. § 6 beschreibt ihre Aufgaben: Beratung bei Arbeitsschutz, Unfallverhütung und menschengerechter Arbeitsgestaltung.
DGUV Vorschrift 2
Sie legt fest, wie die sicherheitstechnische Betreuung organisiert wird – inklusive Einsatzzeiten nach Betriebsart und Beschäftigtenzahl. Grundlage für Regelbetreuung und Unternehmermodell.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Der Arbeitgeber bleibt verantwortlich für Sicherheit und Gesundheit. Die Sifa unterstützt bei der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) und bei wirksamen Schutzmaßnahmen – die Pflicht bleibt beim Unternehmen.
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