Gemäß DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Pflicht, Angebots-, Wunsch- und Eignungsuntersuchungen

Man unterscheidet in:

• Angebots- und Pflichtuntersuchungen
• Einstellungsuntersuchung
• Eignungsuntersuchungen
• Arbeitsmedizinische Untersuchungen auf Wunsch des Arbeitnehmers

Angebots- und Pflichtuntersuchungen:

Als Pflichtuntersuchungen werden in staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Untersuchungen bezeichnet, deren Durchführung Voraussetzung für die Aufnahme einer Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung ist.

Einstellungsuntersuchung:

Die Untersuchung erfolgt in der Regel im Auftrag des Arbeitgebers vor Arbeitsaufnahme. Hierdurch soll die Eignung des Bewerbers für eine bestimmte Tätigkeit festgestellt werden.

Eignungsuntersuchungen:

Eignungsuntersuchungen werden vor Einstellung oder während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers durchgeführt. 

Arbeitsmedizinische Untersuchungen auf Wunsch des Arbeitnehmers:

Gemäß Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Untersuchung zu ermöglichen, sofern der Mitarbeiter einen möglichen Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und seiner Erkrankung vermutet.

Zur Durchführung von Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind UNSERE Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin berechtigt.

Unsere Betriebsärzte und Arbeitsmediziner beraten Sie bei der Umsetzung, technischer, organisatorischer oder personenbezogener Maßnahmen und die Notwendigkeit und den Umfang von Vorsorgeuntersuchungen.

In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV sind Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge getroffen. 

G20, G24, G25, G37 Untersuchungen

G20 Arbeitsmedizinische Vorsorge „Lärm“ 

– arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden.

– arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden.

Hinweis: DGUV Information 209-023 Lärm am Arbeitsplatz

Grundsatz G 24 – Hauterkrankungen 

gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge von Versicherten, die in speziellen Arbeitsbereichen einem erhöhten Hauterkrankungsrisiko (z.B. Ekzemrisiko) ausgesetzt sind/werden, um diese Hauterkrankungen zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen.

Unsere Betriebsärzte und Arbeitsmediziner beraten Sie bei der Umsetzung, technischer, organisatorischer oder personenbezogener Hautschutzmaßnahmen und die Notwendigkeit und den Umfang von Vorsorgeuntersuchungen.

Unsere Leistungen auf einen Blick:

  • G 24 Vorsorgeuntersuchung
  • Hautschutzplan
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Betriebsanweisungen
  • Unterweisung

G25, Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten

und arbeitsmedizinische Untersuchungen ist eine der häufigsten Untersuchungen in der Arbeitsmedizin.

Für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung im Rahmen einer speziellen arbeitsmedizinischen Untersuchung wie Wunschuntersuchung (ArbSchG), anlassbezogene Untersuchung (BetrSichV) und tätigkeitsbezogene Untersuchung steht der G 25 als anerkannte Regel der Arbeitsmedizin zur Verfügung.

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge G 25

G37 DGUV Grundsatz arbeitsmedizinische Vorsorge „Bildschirmarbeitsplätze“

Ablauf und Bewertung der Vorsorge und Untersuchung werden im DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37 beschrieben.

Arbeitsmedizinische Untersuchung „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37

Untersuchungsergebnisse werden mit

   • Empfehlungen
   • Feststellungen
   • Maßnahmen

an Sie weitergeleitet und mit Ihnen besprochen.

Den Beschäftigten sind nach ArbMedVV im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen (Bildschirmarbeitsplatzbrillen) für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wennsich durch die Angebotsvorsorge herrausstellt, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

Gesetzliche Grundlagen

Arbeitsmedizinische Betreuung ist gesetzlich verankert – parallel zur sicherheitstechnischen Betreuung.

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
§ 2 verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte zu bestellen. Sie beraten bei Arbeitsschutz, arbeitsmedizinischer Vorsorge und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Sie regelt Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Der Betriebsarzt bewertet individuelle Gefährdungen und spricht Empfehlungen aus – ohne die Unternehmerpflicht zu ersetzen.
DGUV Vorschrift 2
Sie legt Einsatzzeiten für die arbeitsmedizinische Betreuung fest. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung werden nach Betriebsart und Beschäftigtenzahl berechnet.
So einfach geht’s

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Häufige Fragen: Arbeitsmedizinische Vorsorge

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