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Arbeitsmittel-
prüfungen     
Prüfung durch befähigte Personen
 
 

Mehr als nur Arbeitssicherheit & Arbeitsmedizin...
Bericht in FOCUS vom 29.05.2006

 
 
Unsere Info-Hotline:
+49 (0) 6321 / 399 80-00
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Prüfung von Arbeitsmittel gem. Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV

 


Prüfung von Arbeitsmittel gem. Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung- BetrSichV durch unseren Arbeitsmittel Prüfdienst.

Wir übernehmen für Sie die erforderlichen Prüfung aller prüfpflichtigen Arbeitsmittel durch unsere dazu befähigten Personen (früher Sachverständige / Sachkundige).

Unser Arbeitsmittelprüfdienst erstreckt sich hierbei auf unten aufgeführte Leistungen in Form von Prüfungen durch unsere befähigte Person

 
 

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) >>> mehr Info

ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel

  UVV-Prüfungen, z.B. Rolltore, Gabelstapler
  Betriebssicherheitsverordnung   >>> mehr Info
  Prüfungen von sämtlichen Arbeitsmitteln im Unternehmen   >>> mehr Info
  Elektro-, Anlagen- und Gebäudetechnik
  Sicherheitsbeleuchtung, stationäre elektrische Anlagen und Tiefgaragen
  Hebe- und Fördertechnik, z.B. Maschinen,Geräte, Aufzüge, Kräne, Tragwerke,
  Prüfung von Einrichtungen, Kinderspielplätzen und Kinderspielgeräten
  Sicherheit auf Kinderspielplätzen, ausführliche Sachverständigenprüfung
  Medizinische Geräteprüfung >>> mehr Info
  Bagger Radlader
  Gabelstapler Flurförderzeuge
  Regalen Prüfung durch unseren Regalprüfer > Artikel im Newsletter
  Informationen zur Betriebssicherheitsverordnung   >>> mehr Info
Betriebssicherheitsverordnung
  Grundsätzlich unterscheidet die BetrSichV nicht mehr zwischen prüfpflichtigen Arbeitsmitteln und nicht prüfpflichtigen Arbeitsmitteln.

Da aber der Unternehmer sicher zu stellen hat, dass die Arbeitsmittel während ihrer gesamten Benutzungsdauer den Beschaffenheitsanforderungen der Absätze 1 bis 5 des § 7 der BetrSichV entsprechen, müssen/können auch Prüfungen erforderlich sein, um diese Forderung zu erfüllen.

Entscheidend ob, wie häufig, in welchem Umfang und durch wen Arbeitsmittel geprüft werden müssen, ist das Ergebnis der in § 3 der BetrSichV geforderten und dokumentierten Gefährdungsbeurteilung. Zur Entscheidung kann die TRBS 1201 „Prüfung von Arbeitsmitteln“ herangezogen werden.

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