Grundsätzlich unterscheidet
die BetrSichV nicht mehr zwischen prüfpflichtigen Arbeitsmitteln
und nicht prüfpflichtigen Arbeitsmitteln. Da
aber der Unternehmer sicher zu stellen hat, dass die Arbeitsmittel
während ihrer gesamten Benutzungsdauer den Beschaffenheitsanforderungen
der Absätze 1 bis 5 des § 7 der BetrSichV entsprechen, müssen/können
auch Prüfungen erforderlich sein, um diese Forderung zu
erfüllen.
Entscheidend ob, wie häufig, in welchem Umfang und durch
wen Arbeitsmittel geprüft werden müssen, ist das Ergebnis
der in § 3 der BetrSichV geforderten und dokumentierten
Gefährdungsbeurteilung. Zur Entscheidung kann die TRBS 1201
„Prüfung von Arbeitsmitteln“ herangezogen werden. |