Ein Revisionsbericht der Aufsichtsbehörde liegt Ihnen vor?
Nach dem Besuch durch die Aufsichtsbehörde, sind meist Maßnahmen erforderlich
"Was Sie bei und nach einem Besuch einer Arbeitsschutzbehörde tun müssen"
Der Begriff Betriebsbesichtigung ist ein Begriff aus dem Arbeitsschutzkontrollgesetz, das am 1. Januar 2021 in Kraft trat.
Der Ablauf einer Betriebsbesichtigung ist festgelegt und an diese Vorgehensweise versuchen sich die Aufsichtspersonen vor Ort auch zu halten (siehe Leitlinien für das Aufsichtspersonal). Um sich im Rahmen einer Betriebsbesichtigung einen Überblick über die reale betriebliche Situation vor Ort zu verschaffen wird der Betrieb bzw. Unternehmer, stichprobenartig befragt und der Betrieb in Regel auch begangen, dabei werden die verschiedenen Bereiche des Unternehmens vor Ort angeschaut. Diese Besichtigungen finden sowohl angekündigt als auch unangekündigt statt. Vor Ort überprüft die Aufsichtsperson vorrangig das Vorhandensein wirksamer betrieblicher Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie zur Sicherstellung der Ersten Hilfe. Ein zentraler Punkte bei der Überprüfung ist, eine vorhandene und funktionierende Arbeitsschutzorganisation. Dabei dienen die Leitlinien der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) als eine zentrale Grundlage bei der Planung und Durchführung solcher Besuche. Einen ersten Eindruck über mögliche Fragen und Maßnahmen, die in Ihrem Betrieb ungesetzt sein müssen, finden sie im GDA Orga Check.
Die Umsetzung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation wird, wie schon beschrieben, durch die Aufsichtsbehörden überprüft. Sie sind befugt, jederzeit und unangemeldet ein Unternehmen zu besuchen und Kontrollen durchzuführen.
Die Aufsichtsbehörden überwachen und kontrollieren vor allem:
- den technischen Arbeitsschutz (z. B. Produkt-, Geräte- und Anlagensicherheit und deren regelmäßige Prüfung)
- den sozialen Arbeitsschutz (z. B. Arbeitszeit, Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz)
- die Umsetzung arbeitshygienischer und arbeitsmedizinischer Auflagen einschließlich Stress /psychische Fehlbelastungen.
Sind die gesetzlichen Mindestanforderungen im Unternehmen nicht oder nur teilweise erfüllt, erhält das Unternehmen ein Protokoll/ Besichtigungsbefund/ Revisionsbericht mit einer Fristsetzung für die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen.
Die Auswahl der Betriebe, die überprüft werden, erfolgt risikoorientiert. Das hat zur Folge, dass manche Unternehmen öfter, andere nur in größeren Zeitabständen aufgesucht werden. Es kann aber auch ein konkretes Ereignis, z.B. ein Arbeitsunfall, Anlass für einen Besuch durch die Aufsichtsbehörden sein.