Gefährdungsbeurteilung Betriebsanweisung Maschinenrichtlinie
Die klaren Aussagen zur Gefährdungsbeurteilung und der daraus zu erstellenden Betriebsanweisung sind auch unterschiedliche Regelungen für Maschinen neueren Datums, sowie für ältere Maschinen getroffen worden.
Stichtag ist der 29.12.2009.
Auf ältere Maschinen, die vor dem Stichtag in Betrieb genommen wurden, sind zwingend § 8 „Schutzmaßnahmen bei Gefährdung durch Energie, Ingang- und Stillsetzen" und § 9 „Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" der BetrSichV anzuwenden.
Bei neuen Maschinen, die der aktuellen Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) entsprechen, bestimmungsgemäß verwendet werden und an denen regelmäßige Prüfungen und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden, kann auf die Anwendung der §§ 8 und 9 verzichtet werden, wenn sich dies aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt.
Dies ist die vereinfachte Vorgehensweise nach § 7 BetrSichV. Für alle anderen Maschinen, also auch solche, die eine Konformität, umgangssprachlich „CE" nach der „alten" Maschinenrichtlinie (98/37/EG) haben, sind demzufolge bei der Gefährdungsbeurteilung, mit den aus ihr abgeleiteten Maßnahmen, zwingend die Anforderungen aus den §§ 8 und 9 zu berücksichtigen und umzusetzen und damit sind ggf. Schutzmaßnahmen nachzurüsten.
Einen Bestandsschutz in Bezug auf die Maschinensicherheit hat es noch nie gegeben, und dies wird mit der neuen BetrSichV nun auch klar ausgedrückt.
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