Inhaltsverzeichnis
- Warum die Neuregelung für Unternehmen wichtig ist
- Was ist ein Sicherheitsbeauftragter?
- Welche Aufgaben hat ein Sicherheitsbeauftragter?
- Die gesetzliche Grundlage: § 22 SGB VII
- Neue Schwellenwerte seit dem 29. Mai 2026
- Welche Unternehmen müssen künftig Sicherheitsbeauftragte bestellen?
- Besondere Gefährdungen als entscheidendes Kriterium
- Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen mit 21 bis 49 Beschäftigten
- Gefährdungsbeurteilung als Grundlage der Entscheidung
- Anzahl der Sicherheitsbeauftragten richtig bestimmen
- Die Kriterien räumliche, zeitliche und fachliche Nähe
- Welche Branchen besonders betroffen sind
- Welche Vorteile Sicherheitsbeauftragte für Unternehmen bieten
- Bußgelder und rechtliche Konsequenzen bei Verstößen
- Praktische Handlungsempfehlungen für Unternehmen
- Häufige Fragen (FAQ)
1. Warum die Neuregelung für Unternehmen wichtig ist
Der betriebliche Arbeitsschutz befindet sich im Wandel. Mit Wirkung zum 29. Mai 2026 wurde die gesetzliche Regelung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten grundlegend angepasst. Die wichtigste Änderung betrifft den sogenannten Schwellenwert: Unternehmen sind künftig grundsätzlich erst ab 50 Beschäftigten verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Zuvor lag diese Grenze bei mehr als 20 Beschäftigten.
Auf den ersten Blick wirkt diese Änderung wie eine Entlastung insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen. Tatsächlich ist die Situation jedoch differenzierter. Denn auch Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können weiterhin verpflichtet sein, Sicherheitsbeauftragte zu benennen, wenn besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit vorliegen.
Für Unternehmer, Führungskräfte, Personalverantwortliche und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergeben sich daraus zahlreiche Fragen:
- Wann besteht eine Bestellpflicht?
- Welche Gefährdungen sind relevant?
- Wie viele Sicherheitsbeauftragte werden benötigt?
- Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?
- Wie lässt sich die eigene Situation rechtssicher bewerten?
Dieser Beitrag liefert einen umfassenden Überblick über die neuen gesetzlichen Anforderungen und zeigt auf, wie Unternehmen ihre Arbeitsschutzorganisation zukunftssicher gestalten können.
2. Was ist ein Sicherheitsbeauftragter?
Ein Sicherheitsbeauftragter (SiBe) ist eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter, die beziehungsweise der die Unternehmensleitung bei der Umsetzung von Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unterstützt.
Dabei handelt es sich ausdrücklich nicht um eine Führungskraft mit Weisungsbefugnis. Sicherheitsbeauftragte übernehmen keine Kontrollfunktion und tragen keine unternehmerische Verantwortung. Vielmehr fungieren sie als wichtige Verbindung zwischen Belegschaft, Führungskräften und den Experten des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Sicherheitsbeauftragte:
- arbeiten ehrenamtlich neben ihrer eigentlichen Tätigkeit,
- unterstützen Kolleginnen und Kollegen,
- erkennen Gefährdungen frühzeitig,
- geben Hinweise zur Verbesserung der Sicherheit,
- fördern sicheres Verhalten im Arbeitsalltag.
Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz verbleibt jederzeit bei der Unternehmensleitung.
3. Welche Aufgaben hat ein Sicherheitsbeauftragter?
Die Aufgaben eines Sicherheitsbeauftragten ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgedanken und der betrieblichen Praxis.
Zu den typischen Tätigkeiten gehören:
Beobachtung von Arbeitsabläufen
Sicherheitsbeauftragte erkennen unsichere Verhaltensweisen und Gefährdungen oft frühzeitig, da sie täglich im Arbeitsumfeld tätig sind.
Ansprechpartner für Beschäftigte
Kolleginnen und Kollegen wenden sich häufig zuerst an Sicherheitsbeauftragte, wenn sie Mängel oder Risiken feststellen.
Unterstützung bei Unterweisungen
Sicherheitsbeauftragte fördern das Sicherheitsbewusstsein im Unternehmen und unterstützen die Umsetzung von Schutzmaßnahmen.
Hinweise auf Verbesserungen
Sie geben Anregungen zur Optimierung von Arbeitsplätzen, Arbeitsmitteln und Prozessen.
Förderung der Sicherheitskultur
Ein gelebter Arbeitsschutz entsteht nicht allein durch Vorschriften. Sicherheitsbeauftragte tragen wesentlich dazu bei, eine Sicherheitskultur im Unternehmen zu etablieren.
4. Die gesetzliche Grundlage: § 22 SGB VII
Die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Mit der Gesetzesänderung wurde die bisherige Regelung grundlegend überarbeitet. Der Gesetzgeber verfolgt dabei das Ziel, den tatsächlichen Gefährdungen stärker Rechnung zu tragen und Unternehmen mit geringem Risiko zu entlasten.
Statt einer rein beschäftigtenbezogenen Betrachtung rückt künftig die tatsächliche Gefährdungssituation stärker in den Mittelpunkt.
5. Neue Schwellenwerte seit dem 29. Mai 2026
Die Neuregelung unterscheidet künftig zwischen verschiedenen Unternehmensgrößen.
Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten
Für diese Unternehmen besteht weiterhin keine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten.
Unternehmen mit 21 bis 49 Beschäftigten
Hier besteht keine automatische Bestellpflicht.
Allerdings muss geprüft werden, ob eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit vorliegt. Ist dies der Fall, kann die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten erforderlich werden.
Unternehmen ab 50 Beschäftigten
Ab dieser Größe besteht grundsätzlich eine gesetzliche Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.
Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten
Liegt keine besondere Gefährdung vor, genügt in vielen Fällen die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten.
6. Welche Unternehmen müssen künftig Sicherheitsbeauftragte bestellen?
Die Antwort hängt von zwei Faktoren ab:
- Anzahl der Beschäftigten
- Vorhandene Gefährdungen
Viele Unternehmen konzentrieren sich ausschließlich auf die Mitarbeiterzahl. Die neue Regelung macht jedoch deutlich, dass die Gefährdungsbeurteilung künftig eine noch wichtigere Rolle spielt.
Selbst kleine Unternehmen können verpflichtet sein, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, wenn ihre Tätigkeiten mit besonderen Risiken verbunden sind.
7. Besondere Gefährdungen als entscheidendes Kriterium
Der Begriff „besondere Gefährdung“ steht im Zentrum der neuen Regelung.
Typische Beispiele sind:
Gefahrstoffe
- Schweißrauche
- Lösemittel
- Stäube
- Chemikalien
Physikalische Einwirkungen
- Lärm
- Vibrationen
- Hitze
- Kälte
- Strahlung
Biologische Arbeitsstoffe
- Pflegeeinrichtungen
- Labore
- Gesundheitswesen
- Abwasserwirtschaft
Liegt eine solche Gefährdung vor, kann die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten auch bei weniger als 50 Beschäftigten notwendig werden.
8. Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen mit 21 bis 49 Beschäftigten
Für viele mittelständische Unternehmen ist dieser Bereich besonders relevant.
Die Gesetzesänderung bedeutet nicht automatisch, dass vorhandene Sicherheitsbeauftragte abgeschafft werden sollten.
Vielmehr sollte geprüft werden:
- Welche Gefährdungen bestehen?
- Gibt es mehrere Standorte?
- Gibt es Schichtbetrieb?
- Werden Gefahrstoffe verwendet?
- Gibt es häufige Unfälle oder Beinaheunfälle?
Oft zeigt sich dabei, dass Sicherheitsbeauftragte weiterhin einen erheblichen Mehrwert für den Betrieb darstellen.
9. Gefährdungsbeurteilung als Grundlage der Entscheidung
Die wichtigste Entscheidungsgrundlage bleibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz.
Sie hilft dabei,
- Gefährdungen systematisch zu erkennen,
- Risiken zu bewerten,
- Schutzmaßnahmen festzulegen,
- den Bedarf an Sicherheitsbeauftragten zu ermitteln.
Die Berufsgenossenschaften empfehlen Unternehmen ausdrücklich, die Ergebnisse ihrer Gefährdungsbeurteilung bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
10. Anzahl der Sicherheitsbeauftragten richtig bestimmen
Eine häufige Frage lautet:
„Wie viele Sicherheitsbeauftragte benötigen wir?“
Die Antwort hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Betriebsgröße
- Anzahl der Standorte
- Schichtsysteme
- Gefährdungsniveau
- Organisationsstruktur
Es gibt keine allgemeingültige Formel.
Entscheidend ist, dass Sicherheitsbeauftragte ausreichend präsent und für Beschäftigte erreichbar sind.
11. Die Kriterien räumliche, zeitliche und fachliche Nähe
Die DGUV nennt drei wichtige Kriterien bei der Auswahl und Anzahl von Sicherheitsbeauftragten.
Räumliche Nähe
Sicherheitsbeauftragte sollten die Arbeitsbereiche kennen und für Beschäftigte erreichbar sein.
Mehrere Betriebsstätten können zusätzliche Sicherheitsbeauftragte erforderlich machen.
Zeitliche Nähe
Insbesondere bei Schichtarbeit muss gewährleistet sein, dass Sicherheitsbeauftragte die jeweiligen Arbeitsbedingungen kennen.
Fachliche Nähe
Die ausgewählten Personen sollten:
- die Tätigkeiten verstehen,
- Gefährdungen erkennen können,
- mit den Beschäftigten kommunizieren können,
- in die Arbeitsschutzorganisation eingebunden sein.
12. Welche Branchen besonders betroffen sind
Bestimmte Branchen weisen typischerweise höhere Gefährdungen auf.
Dazu zählen unter anderem:
- Gesundheitswesen
- Pflegeeinrichtungen
- Forschung und Entwicklung
- Chemische Industrie
- Metallverarbeitung
- Logistik und Transport
- Zeitarbeit
- Kultur- und Veranstaltungsbetriebe
- Zoologische und botanische Einrichtungen
In diesen Bereichen sollte die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten besonders sorgfältig geprüft werden.
13. Welche Vorteile Sicherheitsbeauftragte für Unternehmen bieten
Unabhängig von gesetzlichen Pflichten profitieren Unternehmen von Sicherheitsbeauftragten.
Weniger Arbeitsunfälle
Frühzeitig erkannte Risiken verhindern Unfälle.
Höhere Mitarbeiterzufriedenheit
Beschäftigte erleben, dass ihre Sicherheit ernst genommen wird.
Bessere Sicherheitskultur
Sicherheitsbewusstsein wird Teil des Arbeitsalltags.
Unterstützung der Führungskräfte
Sicherheitsbeauftragte liefern wertvolle Informationen aus der Praxis.
Weniger Ausfallzeiten
Ein funktionierender Arbeitsschutz reduziert krankheitsbedingte Ausfälle.
14. Bußgelder und rechtliche Konsequenzen bei Verstößen
Eine wesentliche Neuerung betrifft die Sanktionen.
Unternehmen, die trotz bestehender Verpflichtung keinen Sicherheitsbeauftragten bestellen, können künftig mit Bußgeldern belegt werden.
Daher sollten Betriebe ihre Arbeitsschutzorganisation zeitnah überprüfen und dokumentieren.
Besonders wichtig ist eine nachvollziehbare Begründung, wenn entschieden wird, keinen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
15. Praktische Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Schritt 1: Beschäftigtenzahl prüfen
Zählen Sie alle Beschäftigten unabhängig von Vollzeit oder Teilzeit.
Schritt 2: Gefährdungsbeurteilung aktualisieren
Überprüfen Sie, ob besondere Gefährdungen vorliegen.
Schritt 3: Organisation analysieren
Berücksichtigen Sie:
- Standorte
- Schichtbetrieb
- Tätigkeitsprofile
- Unfallgeschehen
Schritt 4: Bedarf dokumentieren
Halten Sie Ihre Entscheidung schriftlich fest.
Schritt 5: Experten einbeziehen
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte unterstützen bei der Bewertung.
16. Häufige Fragen (FAQ)
Muss ein Unternehmen mit 30 Beschäftigten einen Sicherheitsbeauftragten bestellen?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit vorliegen.
Können bestehende Sicherheitsbeauftragte abberufen werden?
Das sollte erst nach sorgfältiger Prüfung der Gefährdungslage erfolgen.
Haben Sicherheitsbeauftragte persönliche Haftung?
Nein. Die Verantwortung verbleibt bei der Unternehmensleitung.
Muss ein Sicherheitsbeauftragter geschult werden?
Ja. Eine geeignete Qualifizierung wird dringend empfohlen und von den Berufsgenossenschaften angeboten.
Zählen Teilzeitkräfte mit?
Ja. Jede beschäftigte Person wird bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl berücksichtigt.