Fachkraft für Arbeitssicherheit Sifa DGUV2

Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) vom 31.12.1973. In den offiziellen Abstimmungen zwischen BMAS, Ländern und DGUV wird für Fachkraft für Arbeitssicherheit das Kürzel Sifa verwendet.

1. Ab welcher Beschäftigtenzahl benötigt ein Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

2. Welche Aufgaben sind an eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu stellen?

3. Es gibt verschiedene Möglichkeiten die sicherheitstechnische Betreuung sicherzustellen

4. Pandemiebedingte psychische Belastungen

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit (§ 6 Absatz 1 ASiG). Der Arbeitgeber ist nach § 5 Absatz 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sowie § 2 DGUV Vorschrift 2 verpflichtet, in seinem Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen.

1. Ab welcher Beschäftigtenzahl benötigt ein Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Jeder Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) Fachkräfte für Arbeitssicherheit (vgl. § 5 Absatz 1, § 6 ASiG) schriftlich zu bestellen und ihnen die aufgeführten Aufgaben zu übertragen, soweit dies im Hinblick auf die dort genannten Kriterien erforderlich ist. Die konkrete Umsetzung richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2, die verschiedene Betreuungsmodelle bietet. Je nach Aufgabenfülle und Größe des Betriebes sind ggf. mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.

2. Welche Aufgaben sind an eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu stellen?

Die Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind in § 7 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) aufgeführt. § 4 DGUV Vorschrift 2 legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber (Unternehmer) die für seinen Betrieb oder einzelne Betriebsteile erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Sicherheitsingenieuren, Sicherheitstechnikern oder Sicherheitsmeistern als nachgewiesen ansehen kann.

3. Es gibt verschiedene Möglichkeiten die sicherheitstechnische Betreuung sicherzustellen

Grundbetreuung

  • Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
  • Unterstützung der Geschäftsführung und Dienststellenleitungen bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung
  • Durchführung und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung als Sifa
  • Unterstützung der Geschäftsführung und der Dienststellenleitungen bei Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
  • Durchführung der Unterweisungen der Führungskräfte, von neuen Beschäftigten und Auszubildenden;
  • Erstellung von Betriebsanweisungen
  • Information und Aufklärung zu Unfall- und Gesundheitsgefahren
  • Sicherheitstechnische Beratung der Beschäftigten als Sifa
  • Unterstützung der Geschäftsführung und der Dienststellenleitungen
  • Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation
  • Beratung zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Einrichten und Betreiben des Arbeitsschutzausschusses (ASA)
  • Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen
  • Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren
  • Ständige Verbesserung sicherstellen, z.B. unterstützen bei Ableitung und Vorgabe von Zielen aus der Bestandsaufnahme
  • Untersuchung nach Ereignissen (Arbeits- und Wegeunfälle), u.a. Ursachenanalysen und Verbesserungsvorschläge erarbeiten
  • Beratung der Geschäftsführung und Führungskräfte, des Personalrats und der Beschäftigten
  • Beantwortung von Anfragen zur Arbeitssicherheit nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft
  • Erstellung von Dokumentationen sowie Erfüllung von Meldepflichten, u.a. gegenüber Unfallversicherungsträgern bzw. zuständigen Behörden
  • Mitwirken in betrieblichen Besprechungen Selbstorganisation gemäß den Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift DGUV 2

Betriebsspezifische Betreuung

  • Prüfung der im nachfolgenden aufgeführten Aufgabenfelder insbesondere auf wesentliche Veränderungen
  • Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung erkennen und einleiten, z.B. Besondere Tätigkeiten, z.B. Pflege-, Wartungs- und Kontrolltätigkeiten auf Dächern, Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen
  • Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken
  • Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge
  • Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen Sicherheit und Gesundheit des demografischen Wandels
  • Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Unterstützung der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements
  • Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation beobachten und umsetzen, z.B. Neuerrichtung von Betriebsanlagen, Einführung neuer Arbeitsverfahren
  • Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation beobachten, auswerten und (weiter-)entwickeln
  • Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen planen und begleitend umsetzen, z.B. Kampagnen und Aktionen zur Gesundheitsförderung
  • Prüfung vorliegender Unterlagen hinsichtlich relevanter Informationen für die Gefährdungsbeurteilung,
  • Berichte aus Arbeitsschutzausschusssitzungen, Messprotokolle, z. B. zu Lärmmessungen, Protokolle zu Prüfungen von Arbeitsmitteln, Gefahrstoffverzeichnisse, Dokumentation Qualitätsmanagement, Hygieneplan, Notfallplan
  • Erkenntnisse aus Betriebsstörungen, Unfallanzeigen, Krankheitsstatistiken und Gesundheitsberichte, Berufskrankheitsanzeigen, Eintragungen in Verbandsbüchern, Unterlagen zu Beinaheunfällen und statistische Auswertungen solcher Daten z. B. durch Unfallversicherungsträger, staatliche Arbeitsschutzbehörden und Krankenkassen
  • Herstellerinformationen, z. B. Betriebsanleitungen, Gebrauchsanleitungen, vorhandene Verfahrens-, Arbeits- und Betriebsanweisungen

4. Pandemiebedingte psychische Belastungen

Daher sind insbesondere auch Maßnahmen zu ergreifen, die die Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen auch unter psychischer Belastung gewährleisten können neben allgemeinen Gesundheitsgefährdungen auch zu einem erhöhten Infektionsrisiko beitragen, wenn hierdurch z. B. Schutzmaßnahmen vernachlässigt werden.

  • Eine Gefährdungsbeurteilung, die auch die Auswirkungen der Pandemie auf die psychische Belastung der Beschäftigten angemessen berücksichtigt
  • eine unterstützende Führung, die den pandemiebedingten individuellen Sorgen und Zusatzbelastungen der Beschäftigten mit Empathie begegnet
  • Maßnahmen zur Anpassung der Arbeitsorganisation, der Arbeitszeit, zu zeitversetztem Arbeiten, der Kommunikation und Kooperation und ggf. auch der Personalbemessung bei pandemiebedingten Belastungsveränderungen
  • Regelungen zur Begrenzung von Arbeitszeit und Erreichbarkeit im Homeoffice
  • Berücksichtigung von pandemiebedingten Erschwernissen der Alltagsbewältigung der Beschäftigten bei der Arbeitszeitgestaltung
  • Angebote einer vertraulichen Beratung zu pandemiebedingten Ängsten und zu psychischer Belastung durch eine geschulte Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa).

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