Guter Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz ist gut fürs Geschäft

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist es wichtig, sich daran zu erinnern, dass schlechte Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz Geld kosten. Darüber hinaus zeigen Fallstudien, dass ein gutes Arbeitsschutzmanagement in einem Unternehmen mit verbesserter Leistung und Rentabilität verbunden ist.

Die Vorteile für Unternehmen

Schlechte Sicherheit und Gesundheitsschutz kosten Unternehmen nicht nur Geld, sondern guter Arbeitsschutz zahlt sich auch aus.

Unternehmen mit höheren Sicherheits- und Gesundheitsstandards sind erfolgreicher und nachhaltiger.

Bestehen Regelungen und Maßnahmen insbesondere bzgl. der

  • Aufgabenwahrnehmung durch die verantwortlichen Personen nach
  • 13 (1) ArbSchG?
  • konkreten Aufgabenübertragung an Führungskräfte bzw. Funktionsträger

nach § 13 (2) ArbSchG?

  • Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse, Verantwortungsbereiche?

Ist dies in der Aufbau- und Ablauforganisation zu erkennen? Werden die notwendigen Ressourcen (Zeit, Personal- und Sachmittel) zur Verfügung gestellt?

Wird die Verantwortung für den Arbeitsschutz wahrgenommen? Werden die Aufgabenübertragung und die damit verbundene Zuweisung von Kompetenzen durchgeführt?

Beurteilungskriterien:

– Zuständigkeiten und Vorgehensweisen zur systematischen Übertragung von

Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen für den betrieblichen Arbeitsschutz sind geregelt.

– Die Führungskräfte kennen ihre Arbeitsschutzpflichten.

– Arbeitgeberpflichten sind schriftlich übertragen worden.

– Die Funktionsbeschreibungen sind klar definiert.

– Die Aufgaben der einzelnen Akteure wurden aufeinander abgestimmt.

– Die Auswahl der Funktionsträger bzw. Führungskräfte ist schlüssig.

– Die Beauftragten verfügen über ausreichend Zeit zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Arbeitsschutz.

– Ausreichende Ressourcen (sachlich, zeitlich, finanziell und personell) sind bereitgestellt.

Bestehen Regelungen und Maßnahmen insbesondere bzgl. der

  • Bestellung von Betriebsarzt/Fachkraft für Arbeitssicherheit?
  • Aufteilung der Einsatzzeit der Grundbetreuung auf Betriebsarzt/Fachkraft für

Arbeitssicherheit?

  • Ermittlung des Bedarfs und Aufteilung der Aufgaben der betriebsspezifischen Betreuung?
  • schriftlichen Vereinbarung mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zu den Aufgaben von Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung?
  • Wahrnehmung der Aufgaben von Grundbetreuung und betriebsspezifischer

Betreuung?

  • schriftlichen Berichte des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit?
  • Durchführung von regelmäßigen Arbeitsschutzausschusssitzungen?
  • Unterstützung und Zusammenarbeit?
  • Ist der Arbeitsschutzausschuss eingerichtet und ist dieser funktionsfähig?

Beurteilungskriterien:

– Es existieren Zuständigkeiten und Regelungen zur Umsetzung der Organisationspflichten nach dem ASiG sowie die entsprechende Bestellung und organisatorische Einbindung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit nach § 8 ASiG.

– Der Arbeitgeber hat die Aufgaben des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit ermittelt, aufgeteilt und mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich vereinbart.

– Der Arbeitgeber kontrolliert regelmäßig die Wahrnehmung der Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.

– Entsprechend der Betreuungsform ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellt.

– Die Fachkraft für Arbeitssicherheit erfüllt die bildungsmäßigen Anforderungen und verfügt über die erforderliche Fachkunde.

– Der Betriebsarzt ist entsprechend der Betreuungsform schriftlich bestellt.

– Der Betriebsarzt verfügt über erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde.

– Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit nehmen ihre Aufgaben wahr.

– Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeiten mit der betrieblichen Interessenvertretung zusammen.

– Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit haben ihre Berichte erstellt.

– Die Einsatzzeiten/Betreuungsanlässe des Betriebsarztes und der Fachkraft für

Arbeitssicherheit werden eingehalten.

– Der erforderliche Arbeitsschutzausschuss arbeitet regelmäßig.

– Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeiten zusammen

Bestehen Regelungen und Maßnahmen insbesondere bzgl. der

  • fachlichen Anforderungen als Auswahlkriterium für Funktionsträger und Beschäftigte mit bestimmten Aufgaben im Arbeitsschutz?
  • Qualifizierung der Führungskräfte?
  • Erhaltung der Qualifikation zum Arbeitsschutz durch Ermittlung, Aktualisierung und ständige Deckung des Schulungsbedarfs?

Findet die Qualifizierung für den Arbeitsschutz regelmäßig und aufgabenbezogen statt und erfolgt dies mit nachvollziehbarer Lernerfolgskontrolle?

Beurteilungskriterien:

– Es ist festgelegt, wer die erforderlichen Qualifikationen der Funktionsträger im

Arbeitsschutz ermittelt und die Durchführung entsprechender Fortbildungen organisiert.

– Funktionsträger im Arbeitsschutz verfügen über rechtliches Grundlagenwissen.

– Notwendige turnusmäßige Qualifikationen werden organisiert bzw. durchgeführt.

– Beauftragte sind zur Aufgabenerledigung qualifiziert.

– Der Schulungsbedarf wird regelmäßig ermittelt und kontinuierlich angeboten.

– Es ist festgelegt, welche Qualifizierung im Arbeitsschutz in welchen Zeitabständen Führungskräfte erhalten müssen.

Bestehen Regelungen und Maßnahmen zur Ausgestaltung folgender Prozessschritte:

  • Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten?
  • Ermitteln der Gefährdungen?
  • Beurteilen der Gefährdungen?
  • Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen (Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz beachten)?
  • Durchführung der Maßnahmen?
  • Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen?
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung (z. B. bei Unfällen, Beinahe Unfällen)?
  • Regelungen und Maßnahmen zur Berücksichtigung besonderer Personengruppen?
  • Regelungen und Maßnahmen zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung?

Es ist zu prüfen, ob Zuständigkeiten und systematische Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen, zur Ableitung von Maßnahmen und zur Wirksamkeitsbewertung im laufenden Betrieb sowie bei Planungs- und Änderungsprozessen existieren.

Beurteilungskriterien:

– Alle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten sind einbezogen worden.

– Tätigkeiten außerhalb der Betriebsstätte sowie besondere Personengruppen und Betriebszustände wurden berücksichtigt.

– Hinweise der Funktionsträger im Arbeitsschutz zu Sicherheit und Gesundheitsschutz wurden berücksichtigt.

– Es wurde eine Rückkopplung mit Erkenntnissen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge vorgenommen.

– Hinweise der Beschäftigten zu Sicherheit und Gesundheitsschutz wurden beachtet.

– Der Gefährdungsbeurteilung wurden die aktuellen Rechtsvorschriften zugrunde gelegt.

– Die Gefährdungen wurden vollständig ermittelt.

– Gefährdungen sind rechtzeitig, vollständig und richtig beurteilt

– Maßnahmen wurden entsprechend der Rangfolge (S-T-O-P) festgelegt.

– Die Umsetzungsmodalitäten der Maßnahmen sind ersichtlich.

– Die Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen wird in regelmäßigen Abständen überprüft.

– Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wird dokumentiert.

– Die Beurteilung der Gefährdungen wird bei geänderten Betriebsbedingungen angepasst.

Bestehen Regelungen und Maßnahmen insbesondere bzgl. der

  • Zielgruppe (wer soll unterwiesen werden)?
  • Inhalte (auch Beschäftigungsbeschränkungen)?
  • Durchführungsanlässe und -intervalle?
  • Zuständigkeiten (wer soll unterweisen)?
  • Dokumentation?

Ist die Unterweisung der Beschäftigten (gilt auch für Leiharbeitnehmer) bedarfsgerecht geregelt und wird dies dokumentiert?

Beurteilungskriterien:

– Zuständigkeiten und Vorgehensweisen, die die Planung und Durchführung von Unterweisungen sicherstellen, sind geregelt.

– Unterweisungen werden vollständig und in der Sprache der Beschäftigten verständlich durchgeführt.

– Die Unterweisung erfolgt tätigkeits- und gefährdungsbezogen für alle zu erwartenden Arbeiten.

– Termine, Durchführung bei besonderen Anlässen, Inhalte und Dokumentation von arbeitsplatz- oder aufgabenbezogenen Unterweisungen sind geregelt.

– Die Zuständigkeiten für die Durchführung der Unterweisungen sind im Betrieb geregelt.

– Beschäftigte (inkl. Leiharbeitnehmer) werden über allgemeine Gefahren unterrichtet.

  • Behördliche Auflagen

Bestehen Regelungen und Maßnahmen insbesondere zur Umsetzung und Kontrolle von

  • Genehmigungen und Erlaubnissen?
  • Maßnahmen (z. B. Revisions-/Besichtigungsschreiben, Prüfberichte)?

Beurteilungskriterien:

– Es sind Zuständigkeiten und Vorgehensweisen festgelegt, die die Erfassung, Auswertung, Umsetzung und Kontrolle von Auflagen sicherstellen.

– Auflagen werden bearbeitet und zeitgerecht umgesetzt.

– Verantwortliche für die terminierte Einleitung von Maßnahmen sind benannt.

– Die Umsetzung der Maßnahmen wird kontrolliert.

  • Rechtsvorschriften im Arbeitsschutz

Bestehen Regelungen und Maßnahmen insbesondere zur Ermittlung und Nachverfolgung von Änderungen

  • des Vorschriften- und Regelwerkes des Arbeitsschutzes?
  • des Standes der Technik?
  • der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse?

Ist der praxisgerechte Umgang mit den Rechtsvorschriften und dem untergesetzlichen Regelwerk zum Arbeitsschutz geregelt?

Existieren Vorgaben zur Bearbeitung neuer rechtlicher und fachlicher Anforderungen?

Beurteilungskriterien:

– Es sind Zuständigkeiten und Vorgehensweisen festgelegt, wie und durch wen mit neuen und geänderten Regelungen im Arbeitsschutz zu verfahren ist.

– Die relevanten Regelwerke sind verfügbar.

– Es ist geregelt wann und durch wen innerbetriebliche Regelungen erstellt, angepasst, geändert oder erweitert werden.

– Die innerbetrieblichen Regelungen sind zielgruppenorientiert und verständlich  aufbereitet.

– Relevante Inhalte der Regelungen werden zeitnah und effektiv vermittelt.

– Zwischen den Verantwortlichen für das Vorschriften- und Regelwerk und der Qualifikation werden Informationen ausgetauscht.

– Bei Regelwerksänderungen wird geprüft, ob Maßnahmen abzuleiten sind.

  • Beauftragte und Interessenvertretung

Bestehen Regelungen und Maßnahmen insbesondere bzgl. der

  • Anlässe zur Bestellung von Beauftragten?
  • Zusammenarbeit von Beauftragten?
  • Zusammenarbeit mit der Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?

Ist die Einbindung besonderer Beauftragter/Funktionsträger geregelt?

Sind hinreichend Sicherheitsbeauftragte bestellt?

Beurteilungskriterien:

– Es sind Zuständigkeiten und Vorgehensweisen festgelegt, die die Bestellung von Beauftragten und deren Einbindung in die betrieblichen Strukturen und Abläufe sicherstellen.

– Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit arbeiten mit anderen Betriebsbeauftragten, sofern diese erforderlich sind, zusammen (z. B. Sicherheitsbeauftragte, Umwelt- bzw. Immissionsschutzbeauftragte, Gefahrgutbeauftragte).

– Führungskräfte, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten mit der Vertretung der Beschäftigten zusammen.

  • Kommunikation und Verbesserung

Bestehen Regelungen zur internen und externen Kommunikation zum Arbeitsschutz?

Beurteilungskriterien:

– Die Kommunikationswege im betrieblichen Arbeitsschutz sind auf und zwischen den einzelnen Hierarchieebenen geregelt.

– Unternehmensleitung und Führungskräfte informieren sich über die Situation des Arbeitsschutzes im Betrieb.

– Den Beschäftigten wird (z. B. über ein Vorschlagswesen und durch Gespräche mit Führungskräften und den Arbeitsschutzexperten) ermöglicht, ihren Mitwirkungspflichten und -rechten nachzukommen.

– Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt arbeiten mit der Unternehmensleitung und den Führungskräften zusammen.

– Es findet eine regelmäßige Kommunikation im Arbeitsschutz mit der Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter statt.

Bestehen Regelungen und Maßnahmen insbesondere bzgl. der

  • Zielgruppe?
  • Art der Vorsorge (Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge)?
  • Vorsorgeanlässe und -intervalle?
  • Zuständigkeiten?
  • Dokumentation?

Ist die Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge einschließlich der individuellen Aufklärung und Beratung der Beschäftigten im Rahmen der arbeitsmedizinischen

Vorsorge sichergestellt?

Werden die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und der daraus abgeleiteten Maßnahmen des Arbeitsschutzes berücksichtigt?

Beurteilungskriterien:

– Es sind Zuständigkeiten und Vorgehensweisen festgelegt, die die Planung und Realisierung der arbeitsmedizinischen Vorsorge sicherstellen.

– Die erforderliche Vorsorge wird rechtzeitig veranlasst bzw. angeboten. Wunschvorsorge wird ermöglicht.

– Für Tätigkeiten, bei denen eine Pflicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge besteht, werden ausschließlich Beschäftigte eingesetzt, die an der arbeitsmedizinischen Vorsorge teilgenommen haben.

– Die Vorsorgekartei über die arbeitsmedizinische Vorsorge wird richtig geführt.

  • Planung und Beschaffung

Bestehen Regelungen und Maßnahmen insbesondere bzgl. der

  • Planungsprozesse zum Errichten und Betreiben von Arbeitsstätten (inkl. der Arbeitsmittel)?
  • Gestaltung von Arbeitsverfahren und -prozessen?
  • Beschaffungsprozesse von Arbeitsmitteln und -stoffen

Werden Arbeitsplätze, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsverfahren und -prozesse so geplant, gestaltet bzw. beschafft, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit gewährleistet sind?

Erfolgt dies unter

– ausreichender und nachhaltiger Einbeziehung ergonomischer und sicherheitstechnischer Aspekte,

– Vermeidung von Improvisationshandeln,

– Schnittstellenoptimierung mit verknüpften Arbeitsbereichen und

– Vertragsgestaltung mit zusammenarbeitenden Fremdfirmen?

Beurteilungskriterien:

– Festlegungen zu Zuständigkeiten und Verfahren, die eine Beachtung von Arbeitsschutzbelangen in Planungs- und Beschaffungsprozessen sicherstellen.

– Bei der Neuplanung oder Änderung von Arbeitsstätten oder einzelnen Arbeitsplätzen werden die ergonomischen und sicherheitstechnischen Anforderungen beachtet.

– Beschäftigte werden in Neuplanungs- oder Veränderungsprozesse mit einbezogen.

– Sicherheitsanforderungen für Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Anlagen) werden vor der Planung ermittelt.

– Bei Investitions- oder Änderungsvorhaben zur Lagerung entzündlicher Flüssigkeiten werden alle Forderungen zum Explosionsschutz beachtet.

– Einsatzstoffe werden hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit geprüft. Das Substitutionsverfahren wird angewendet.

– Bei Auftragsvergaben zur Planung, Bau, Änderung und Instandsetzung von Einrichtungen des Betriebes wird die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften schriftlich vorgegeben.

– Die Funktionsträger im Arbeitsschutz werden frühzeitig in Planungs-, Investitions- und Beschaffungsvorhaben einbezogen.

Existieren Regelungen bzgl. der Auswahl, vertraglichen Regelungen, Koordination und Kontrolle von Lieferanten, Fremdfirmen und Zeitarbeitsfirmen? Liegen klare Aufgaben- und Kompetenzzuweisungen für die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen und Lieferanten vor?

Beurteilungskriterien:

– Es sind Regelungen für die Zuständigkeiten und Vorgehensweisen beim Fremdfirmeneinsatz vorhanden.

– Bei der Auswahl von Fremdfirmen werden arbeitsschutzrelevante Kriterien berücksichtigt und in den Verträgen mit den Fremdfirmen festgeschrieben.

– Organisatorische Regelungen zur Koordination, Aufsicht und Kontrolle werden getroffen, wenn mit besonderen Gefahren oder einer möglichen gegenseitigen Gefährdung durch die Tätigkeit von Fremdfirmen im Betrieb zu rechnen ist (Berücksichtigung in der Gefährdungsbeurteilung).

– Für den Einsatz von Leiharbeitnehmern werden die jeweiligen Einsatzbedingungen sowie die Anforderungen für einen sicheren und gesundheitsgerechten Einsatz mit dem Verleiher abgeklärt (z. B. körperliche Anforderungen, Umgebungseinwirkungen, persönliche Schutzausrüstungen, arbeitsmedizinische Vorsorge).

– Arbeitnehmerüberlassungsverträge des Betriebes enthalten eine Arbeitsschutzvereinbarung, in der die auftragsbezogenen Aspekte von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und Maßnahmen für Umsetzungen und Änderungen der

Tätigkeit geregelt sind.

Bestehen Regelungen und Maßnahmen insbesondere bzgl.

  • Unterweisung und Unterrichtung?
  • arbeitsmedizinischer Vorsorge?
  • persönlicher Schutzausrüstung?
  • Integration und Gleichbehandlung?

Wird für den Einsatz von Leiharbeitnehmern ein ausreichendes Anforderungsprofil erstellt?

Wird dies der Zeitarbeitsfirma zur Verfügung gestellt?

Enthält der Überlassungsvertrag beim Einsatz von Leiharbeitnehmern eine aussagekräftige Arbeitsschutzvereinbarung?

Werden die Arbeitsplätze der Leiharbeitnehmer von der Zeitarbeitsfirma besichtigt?

Sind die Leiharbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes der Stammbelegschaft

gleichgestellt?

Beurteilungskriterien:

– Es sind Regelungen vorhanden, wie Personen mit besonderen Beschäftigungsverhältnissen in das betriebliche Arbeitsschutzsystem eingebunden werden.

– Beschäftigte mit besonderen Beschäftigungsverhältnissen werden im Betrieb unterwiesen und über allgemeine Gefahren unterrichtet. Notwendige Befähigungen für die in Frage kommenden Tätigkeiten von Leiharbeitnehmern oder von anderen Beschäftigten mit besonderen Beschäftigungsverhältnissen werden bei der Einsatzplanung und -durchführung berücksichtigt.

– Beschäftigte mit besonderen Beschäftigungsverhältnissen werden bei der Planung und Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigt.

– Schnittstellen zwischen Betrieb und Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) sind festgelegt – zum Beispiel, wer persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellt, wer die arbeitsmedizinische Vorsorge durchführt.

– Umsetzungen und Änderungen der Tätigkeit von Leiharbeitnehmern werden dem Verleiher gemeldet.

Ist im Hinblick auf die Organisation von Notfällen und der Ersten Hilfe Folgendes geregelt:

– Zuständigkeiten,

– Vorgehensweise,

– Vollständigkeit und

– Sicherstellung der Rettungskette zur Ersten Hilfe inhaltlich/zeitlich/örtlich,

– Bekanntgabe,

– regelmäßige Brandschutzübungen?

Bestehen Regelungen und Maßnahmen zur Bestellung von Beauftragten für Aufgaben der

  • Ersten Hilfe?
  • Brandbekämpfung?
  • Evakuierung?

Beurteilungskriterien:

– Es sind Zuständigkeiten und Vorgehensweisen festgelegt, die die Planung der Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnahmen sicherstellen.

– Beschäftigte mit Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung sind benannt.

– Zuständigkeiten und Vorgehensweisen zur Ermittlung und Beschaffung von notwendigen Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe und zu Notfallmaßnahmen sind im Betrieb geregelt und werden beachtet.

– Durchgeführte Erste-Hilfe- und Notfallmaßnahmen werden dokumentiert und bekannt gegeben.

O siehe Leitlinie Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Stand: 22. Mai 2017 Herausgeber: Geschäftsstelle der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz c/o Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Nöldnerstr. 40 – 42 10317 Berlin