Jeder Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) Betriebsärztinnen Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die aufgeführten Aufgaben zu übertragen, soweit dies im Hinblick auf die dort genannten Kriterien erforderlich ist. Die konkrete Umsetzung richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2, die verschiedene Betreuungsmodelle bietet.