Beratung und Betreuung in der Arbeitsmedizin. Arbeitsmedizinische Gefährdungsbeurteilung

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind Fachleute und führen die Arbeitsmedizinische Gefährdungsbeurteilung durch. Sie unterstützen die Gestaltung guter Arbeitsbedingungen – ein hoher Stellenwert für die Unternehmen. Sie organisieren und beraten beim Arbeitsschutz, der betrieblichen Gesundheitsförderung und der medizinischen Prävention. Damit tragen sie wesentlich zur Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten bei. Als Betriebsärztin/Betriebsarzt dürfen nur Ärztinnen/Ärzte bestellen werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

1. Aufgaben von Betriebsärzten und Arbeitsmedizinern

2. Inhalt der betriebsärztlichen Betreuung

3. Gefährdungsbeurteilung in der Arbeitsmedizin

4. Arbeitsmedizin Betreuung

5. Was kann die betriebsärtzliche und arbeitsmedizinische Betreuung verbessern?

6. Kernpunkte unserer arbeitsmedizinischen Betreuung

1. Aufgaben von Betriebsärzten und Arbeitsmedizinern

In allen Fragen des Gesundheits­schutzes und der Gestaltung von Arbeits­plätzen beraten unser Betriebsärztinnen und -ärzte – vom Fließband über die Baustelle bis zum Schreib­tisch im Büro. Dadurch sollen arbeits­bedingte Beschwerden und Erkrankungen von Beschäftigten wirksam verhindert werden. Ihre Aufgaben­felder umfassen dabei zum Beispiel die Durch­führung von arbeits­medizinischer Vorsorge, die Mitwirkung bei Gefährdungs­beurteilungen, die Beratung in allen Fragen zu Gesundheit bei der Arbeit, die Beratung zur Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb oder Unter­weisungen im Rahmen des betrieblichen Gesund­heits­schutzes. Betriebs­ärztinnen und -ärzte sind auch am betrieblichen Gesund­heits­management beteiligt.

Die gesetzliche Grundlage der betriebs­ärztlichen Tätigkeit ist das Gesetz über Betriebs­ärzte, Sicherheits­ingenieure und andere Fach­kräfte für Arbeits­sicherheit (Arbeits­sicher­heits­gesetz bzw. ASiG) in Verbindung mit der DGUV-Vorschrift 2.

Entscheidend für eine optimale Beratungsqualität zu den Verhältnissen am Arbeitsplatz ist die umfassende und rechtzeitige Einbindung in betriebliche Prozesse.

2. Inhalt der betriebsärztlichen Betreuung

Aufgaben und Inhalte der betriebsärztlichen Betreuung ergeben sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2. Nach dem ASiG ist der Betriebsarzt in der Anwendung seiner Fachkunde weisungsfrei. Dies sichert die unabhängige Beratung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Der Betriebsarzt ist wegen der Bedeutung seiner Tätigkeit dem Unternehmer unmittelbar zugeordnet, denn die Beratung nach § 3 ASiG umfasst insbesondere die Unterstützung des Arbeitgebers und der für den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen bei

• der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,

• der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

• der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

• arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen, ergonomischen und arbeitshygienischen Fragen (z. B. Arbeitsrhythmus, Arbeitszeit, Pausenregelung), der Gestaltung

der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,

• der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb einschließlich des Umgangs mit

psychisch traumatisierten Personen,

• Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung

von Beschäftigten mit gesundheitlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit einschließlich Leistungsgewandelter in den Arbeitsprozess,

• der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

3. Gefährdungsbeurteilung in der Arbeitsmedizin

Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) müssen durch den Arbeitgeber die Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt und beurteilt, die sich daraus ergebenden Arbeitsschutzmaßnahmen eigenverantwortlich festgelegt und deren Wirksamkeit überprüft werden. Er ist verpflichtet, für alle Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Die Gefährdungsbeurteilung ist die wesentliche Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement. Durch sie soll der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu ergreifen.

Im ArbSchG ist die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung zentrale Aufgabe des Unternehmens. Auch nach der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ ist der Sachverstand von Betriebsärztinnen und -ärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit unabhängig von der Betriebsgröße gefragt. Arbeitgeber brauchen kompetente Berater, die den Nutzen einer Gefährdungs- und Belastungsanalyse aufzeigen und deren Durchführung erläutern. Außerdem liefert eine sorgfältig durchgeführte GB auch eine maßgeschneiderte Grundlage für die bedarfsgerechte Tätigkeit von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.

4. Arbeitsmedizin Betreuung

Ein unverzichtbarer Baustein im Arbeitsschutz Ihres Unternehmens ist die arbeitsmedizinische Betreuung. Dazu gehört gemäß DGUV Vorschrift 2 die Beteiligung des Betriebsarztes / Betriebsärztin an der Gefährdungsbeurteilung, die Durchführung der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge mit individueller arbeitsmedizinischer Beratung der Beschäftigten. Ergibt die Vorsorge, dass bestimmte Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergriffen werden müssen, so müssen Sie diese für die betroffenen Beschäftigten in die Wege leiten. ist eine wesentliche Grundlage für die Prävention. Verschiedene berufliche Risikofaktoren (zum Beispiel Stress, überlange Arbeitszeiten, Lärm, Körperliche Über- oder Unterforderung) können die Entstehung einer Erkrankung begünstigen.

Wir unterstützen sämtliche Branchen sowie kommunale Unternehmen. 

Unsere Arbeitsmediziner – Betriebsärzte verwenden die Arbeitsschutzsoftware von Secumundi, aus der Praxis für die Praxis. So profitieren Sie sofort in der täglichen Beratung.

5. Was kann die betriebsärtzliche und arbeitsmedizinische Betreuung verbessern?

Körperliche und physische Beeinträchtigungen gehen auf Grund verbesserter Produktivität und Effektivität bei der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung zurück, während psychische Stressfaktoren, Überlastungserscheinungen, Augenleiden, Konzentrationsschwächen, Schlafstörungen, Burn-out-Fälle etc. zunehmen.

6. Kernpunkte unserer arbeitsmedizinischen Betreuung

Kernpunkte unserer Arbeitsmediziner/innen und Betriebsärzte/innen, ist neben dem Thema Psychische Belastungen, vor allem die Themen:

Arbeiten 4.0: wird vernetzter, digitaler und flexibler sein. Neue Qualität im Arbeits-und Gesundheitsschutz, motivations-, gesundheits- und innovationsförderlichen Arbeitsgestaltung Mobiles Arbeiten bezeichnet das Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte. Es umfasst die Arbeit von zu Hause aus (Telearbeit, alternierende Telearbeit), die Arbeit beim Kunden (z. B. Service oder Vertrieb), die Arbeit von unterwegs (z. B. Flugzeug, Ho­telzimmer) und die Arbeit im Rahmen von Dienstreisen (z. B. Messe, Kongress).

Industrie 4.0: ist zunächst ein Sammelbegriff. Dahinter stehen weder einheitliche Prozesse noch eine einzelne technische Entwicklung, sondern viele zum Teil völlig verschiedene Entwicklungen, die in den Unternehmen diskutiert und umgesetzt werden. Die Vernetzung der Systeme im Zuge des „4.0-Prozesses“ ist für die Industrie aber von zentraler Bedeutung.

Auszug unserer Leistungen in der Arbeitsmedizin:

  • Erstellung Gefährdungsbeurteilung
  • Arbeiten 4.0 & Industrie 4.0
  • Kostenloses Kundenportal, Dokumentationssicherheit
  • Arbeitsmedizinische Betreuung direkt vor Ort
  • Psychische Belastungen
  • keine Wegzeiten für Ihre Mitarbeiter

Wichtige Links

Betriebsärztlichen Betreuung nach ASIG und DGUV Vorschrift 2

Betriebsarzt und Gefährdungsbeurteilung

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur Beratung des Unternehmens bei der Gefährdungsbeurteilung